20.01.2023, 17:51
Hallo, ich habe mal drei Fragen zum Thema Urteil:
1. Ist es zulässig in den Tatbestand mehr Rechtsansichten als Tatsachen reinzuschreiben, wenn sich die Parteien hauptsächlich über Rechtsansichten streiten (Wirksamkeit Vertrag, Wirksamkeit AGB) und man diese für das Verständnis des Rechtsstreits braucht?
2. Kann man den Streitwert im Urteil einfach als Unterpunkt im Tenor festsetzen oder schreibt man dafür extra einen Beschluss?
3. Liege ich richtig, dass im folgenden Fall (jeweils Zahlungsverlangen) der Streitwert bei 26.000 € liegen würde? (16.000 € bezüglich 1. Streitgegenstand + 10.000 € als beim 2. Streitgegenstand höchster Betrag):
--> Klage betrifft 1. Streitgegenstand (16.000 €);
--> Widerklage (10.000 €) + Wider-Widerklage (3.000 €) betreffen 2. Streitgegenstand
Über Antworten würde ich mich freuen,
LG
1. Ist es zulässig in den Tatbestand mehr Rechtsansichten als Tatsachen reinzuschreiben, wenn sich die Parteien hauptsächlich über Rechtsansichten streiten (Wirksamkeit Vertrag, Wirksamkeit AGB) und man diese für das Verständnis des Rechtsstreits braucht?
2. Kann man den Streitwert im Urteil einfach als Unterpunkt im Tenor festsetzen oder schreibt man dafür extra einen Beschluss?
3. Liege ich richtig, dass im folgenden Fall (jeweils Zahlungsverlangen) der Streitwert bei 26.000 € liegen würde? (16.000 € bezüglich 1. Streitgegenstand + 10.000 € als beim 2. Streitgegenstand höchster Betrag):
--> Klage betrifft 1. Streitgegenstand (16.000 €);
--> Widerklage (10.000 €) + Wider-Widerklage (3.000 €) betreffen 2. Streitgegenstand
Über Antworten würde ich mich freuen,
LG
20.01.2023, 23:45
(20.01.2023, 17:51)Martin37 schrieb: Hallo, ich habe mal drei Fragen zum Thema Urteil:
1. Ist es zulässig in den Tatbestand mehr Rechtsansichten als Tatsachen reinzuschreiben, wenn sich die Parteien hauptsächlich über Rechtsansichten streiten (Wirksamkeit Vertrag, Wirksamkeit AGB) und man diese für das Verständnis des Rechtsstreits braucht?
2. Kann man den Streitwert im Urteil einfach als Unterpunkt im Tenor festsetzen oder schreibt man dafür extra einen Beschluss?
3. Liege ich richtig, dass im folgenden Fall (jeweils Zahlungsverlangen) der Streitwert bei 26.000 € liegen würde? (16.000 € bezüglich 1. Streitgegenstand + 10.000 € als beim 2. Streitgegenstand höchster Betrag):
--> Klage betrifft 1. Streitgegenstand (16.000 €);
--> Widerklage (10.000 €) + Wider-Widerklage (3.000 €) betreffen 2. Streitgegenstand
Über Antworten würde ich mich freuen,
LG
1.: Erlaubt ist, was dem Verständnis dient.
2.: Die Praxis macht es manchmal so (der Sache nach bleibt es aber ein Beschluss). Sauberer ist ein gesonderter Beschluss.
3. Du meinst den Gebührenstreitwert? Mir ist die Konstellation nicht recht klar. Was hat es mit der Wider-Widerklage auf sich, und warum addierst Du die Streitwerte nicht?
21.01.2023, 11:35
Hinsichtlich deiner zweiten Frage noch eine Ergänzung zu meinem Vorredner: Schau auf den Bearbeitervermerk. Manchmal steht dort, dass ein gesonderter Beschluss nicht zu fertigen ist, also ein Streitwertbeschluss erlassen ist. Sodann genügt es unter dem Tenor auf den Streitwert hinzuweisen.
23.01.2023, 00:37
Hi, erstmal danke für die Antworten.
Gehe mal davon aus, dass der Gebührenstreitwert gemeint ist. Im Bearbeitervermerk steht nur ,,Der Streitwert ist festzusetzen."
Zu Frage 3)
Widerklage und Wider-Widerklage betreffen beide einen Autokaufvertrag. Nach Abschluss Kaufvertrag verunfallte der Verkäufer (Beklagter) mit der Karre und ließ sie fachgerecht reparieren. Unfallfreiheit war aber im Kaufvertrag zugesichert. Langer Rede kurzer Sinn:
Beklagter möchte widerklagend Kaufpreiszahlung 10.000 €, weil Vertrag seiner Ansicht nach weiter besteht.
Kläger möchte wider-widerklagend 3.000 € entgangenen Gewinn, weil seiner Ansicht nach Vertrag wegen Rücktritts nichtig (und bereits vertraglich besiegelter Weiterverkauf an X für 13.000 € futsch, weil X kein Unfallauto will).
Ich habe dazu nun gelesen, dass Streitwerte nur dann stumpf nach § 19 GKG addiert werden, wenn sie verschiedene Streitegenstände betreffen, was hier aber bezüglich Widerklage und Wider-Widerklage nicht der Fall ist, oder? Dann wäre ja bezüglich Widerklage und Wider-Widerklage nur der höhere Wert zu nehmen (10.000 €). Die Klage betrifft wiederum einen verschiedenen Streitgegenstand, weswegen die klagweise 16.000 € dann zu den 10.000 € zu addieren wären, ergo 26.000 € Streitwert.
Gehe mal davon aus, dass der Gebührenstreitwert gemeint ist. Im Bearbeitervermerk steht nur ,,Der Streitwert ist festzusetzen."

Zu Frage 3)
Widerklage und Wider-Widerklage betreffen beide einen Autokaufvertrag. Nach Abschluss Kaufvertrag verunfallte der Verkäufer (Beklagter) mit der Karre und ließ sie fachgerecht reparieren. Unfallfreiheit war aber im Kaufvertrag zugesichert. Langer Rede kurzer Sinn:
Beklagter möchte widerklagend Kaufpreiszahlung 10.000 €, weil Vertrag seiner Ansicht nach weiter besteht.
Kläger möchte wider-widerklagend 3.000 € entgangenen Gewinn, weil seiner Ansicht nach Vertrag wegen Rücktritts nichtig (und bereits vertraglich besiegelter Weiterverkauf an X für 13.000 € futsch, weil X kein Unfallauto will).
Ich habe dazu nun gelesen, dass Streitwerte nur dann stumpf nach § 19 GKG addiert werden, wenn sie verschiedene Streitegenstände betreffen, was hier aber bezüglich Widerklage und Wider-Widerklage nicht der Fall ist, oder? Dann wäre ja bezüglich Widerklage und Wider-Widerklage nur der höhere Wert zu nehmen (10.000 €). Die Klage betrifft wiederum einen verschiedenen Streitgegenstand, weswegen die klagweise 16.000 € dann zu den 10.000 € zu addieren wären, ergo 26.000 € Streitwert.
23.01.2023, 23:13
*Meinte nicht 19 GKG, sondern 45 GKG. Nach 45 Abs. 1 S. 1 GKG werden ja die Kosten, wie Praktiker es bereits ansprach, normalerweise zusammengerechnet. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG wird aber, statt zu addieren, lediglich der höhere Wert genommen, wenn die Ansprüche bei Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. In meinem Fall ist es ja so, dass Widerklage und Wider-Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Daher dachte ich, dass man den § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auch auf Widerklage und Wider-Widerklage anwenden könne (weil der Wortlaut ja streng genommen nur Klage und Widerklage erfasst). Ich hoffe die Verwirrung ist komplett
.
