• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik?
Antworten

 
Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik?
yellowpenguin
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2023
#1
09.02.2023, 19:58
Hallo,
ich habe eine Akte bekommen zu der ich ein Votum schreiben soll. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach der Klageerwiderung wurde dem Kläger mit der Terminbestimmung eine Frist für die Replik gesetzt, woraufhin aber nichts mehr kam. Ich weiß jetzt nicht so ganz wie ich mit den in der Klageerwiderung neu vorgetragenen Tatsachen umgehen soll.

Kann ich die einfach als unstreitig zugrunde legen? Es bestünde ja noch die Möglichkeit, dass der Kläger sich im Termin äußert und sein Vortrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
Suchen
Zitieren
gastling
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2022
#2
09.02.2023, 21:02
Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist es jedenfalls dann unstreitig.
Suchen
Zitieren
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
11.02.2023, 12:00
Wird auf die neu vorgetragenen Tatsachen nichts erwidert, gelten sie als unbestritten. Ausnahme ist, dass in der Klageerhebung dazu schon etwas diffiziles geschrieben wurde. Du musst nur darauf achten, dass die Replik bzw. die Frist keine Notfrist ist, somit die Tatsachen auch noch in der mündlichen Verhandlung bestritten werden können und meines Wissens nach, Schriftsätze (bei Anwaltsvertretung bis 3 Tage vor der HV) eingereicht werden können. Letzteres ohne Gewähr, habe gerade kein Gesetz neben mir :D
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
11.02.2023, 16:28
Es gilt 138 ZPO.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).

Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.
Suchen
Zitieren
Frager123
Junior Member
**
Beiträge: 17
Themen: 6
Registriert seit: Jan 2023
#5
11.02.2023, 20:57
(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb:  Es gilt 138 ZPO.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).

Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.

Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
11.02.2023, 22:06
(11.02.2023, 20:57)Frager123 schrieb:  
(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb:  Es gilt 138 ZPO.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).

Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.

Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?

Wenn im Termin erstmals bestritten wird - und die übrigen Voraussetzungen vorliegen - würde man im Termin darauf hinweisen, dass das Bestreiten ein neues Verteidigungsmittel ist, dessen Zurückweisung in Betracht kommt, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war, nun aber Beweis erhoben werden müsste. Darauf gibt man Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmt Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

Wird die Verspätung genügend entschuldigt, ergeht Beweisbeschluss.

Wird sie nicht entschuldigt, wird ein Urteil verkündet, darin das Vorbringen inzident zurückgewiesen und auf Grundlage des bisherigen Sachstands entschieden.

Meintest Du das?
Suchen
Zitieren
Frager123
Junior Member
**
Beiträge: 17
Themen: 6
Registriert seit: Jan 2023
#7
11.02.2023, 22:44
(11.02.2023, 22:06)Praktiker schrieb:  
(11.02.2023, 20:57)Frager123 schrieb:  
(11.02.2023, 16:28)Praktiker schrieb:  Es gilt 138 ZPO.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das, was in der mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen wird (Mündlichkeitsprinzip). Die vorbereitenden Schriftsätze sind daher vorbereitend - ihr Inhalt wird mit Antragstellung im Termin konkludent vorgetragen (oder auch nicht, wenn stattdessen Abweichendes behauptet wird oder etwas unstreitig gestellt wird).

Der endgültige Sach- und Streitstand steht daher grundsätzlich erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung fest - alles Weitere sind Ausnahmen.

Wie wirkt denn den Präklusion des 296 ZPO im Rahmen dessen? Wenn ein Partei in der m.V. plötzlich etwas entscheidungserhebliches bestreitet, müsste ein neuer Termin vereinbart werden für die Beweiserhebung? Oder wie genau läuft das ab?

Wenn im Termin erstmals bestritten wird - und die übrigen Voraussetzungen vorliegen - würde man im Termin darauf hinweisen, dass das Bestreiten ein neues Verteidigungsmittel ist, dessen Zurückweisung in Betracht kommt, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war, nun aber Beweis erhoben werden müsste. Darauf gibt man Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmt Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

Wird die Verspätung genügend entschuldigt, ergeht Beweisbeschluss.

Wird sie nicht entschuldigt, wird ein Urteil verkündet, darin das Vorbringen inzident zurückgewiesen und auf Grundlage des bisherigen Sachstands entschieden.

Meintest Du das?


Ja genau! Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus