26.11.2022, 15:21
Guten Tag,
ich habe eine dumme Frage.
Unsere AG Leiterin (Zivilstation) hat uns gesagt, dass wir auch in einem Urteil immer definieren müssen.
In den Fallbüchern finde ich, wird das öfters anders gemacht.
Sachen wie Kaufvertrag werden dort nicht nochmal definiert. Es wird einfach festgestellt.
Uns wurde jedoch gesagt, dass wir es so machen sollen:
Ergebnis
Definition
Subsumtion
Wie ist es denn nun richtig?
Liebe Grüße
ich habe eine dumme Frage.
Unsere AG Leiterin (Zivilstation) hat uns gesagt, dass wir auch in einem Urteil immer definieren müssen.
In den Fallbüchern finde ich, wird das öfters anders gemacht.
Sachen wie Kaufvertrag werden dort nicht nochmal definiert. Es wird einfach festgestellt.
Uns wurde jedoch gesagt, dass wir es so machen sollen:
Ergebnis
Definition
Subsumtion
Wie ist es denn nun richtig?
Liebe Grüße
26.11.2022, 15:48
(26.11.2022, 15:21)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine dumme Frage.
Unsere AG Leiterin (Zivilstation) hat uns gesagt, dass wir auch in einem Urteil immer definieren müssen.
In den Fallbüchern finde ich, wird das öfters anders gemacht.
Sachen wie Kaufvertrag werden dort nicht nochmal definiert. Es wird einfach festgestellt.
Uns wurde jedoch gesagt, dass wir es so machen sollen:
Ergebnis
Definition
Subsumtion
Wie ist es denn nun richtig?
Liebe Grüße
Typische Antwort des Juristen: Es kommt drauf an. Du musst natürlich auf alle AGL-Voraussetzungen eingehen im Urteil. Aber wie ausführlich man das einzige Merkmal nun ausführen muss, ist von Fall zu Fall abhängig. Es schadet nicht, wenn du Subsumtion und Defintion zusammenpackst, wenn es unproblematisch ist. Es gibt aber auch Fälle, wo die Parteien sich dem Grunde nach einig sind, aber bspw. die Höhe des Schadens bestritten wird. Da gehst du dann natürlich nicht auf jedes einzelne Merkmal der AGL dem Grunde nach ein, sondern packst es zusammen ohne wirklich ausführliche Definition.
Bei problematischen Aspekten muss aber natürlich dann Eindringstiefe gezeigt werden: OS (Erg.)-Definition-Subsumtion
Subsumieren kannst du nur mit vernünftiger Definition.
Du merkst aber beim Klausur schreiben, wo du die Zeit ggf. sparen möchtest. Lieber an einigen Punkten oberflächlich drüber gehen, dafür aber die Probleme eindringend erläutern.
27.11.2022, 15:08
Urteilsstil bedeutet nicht ohne Begründung, sondern nur, dass anders als im Gutachten zuerst das Ergebnis kommt und dann die Begründung. Wenn etwas nicht völlig unproblematisch ist, umfasst das auch die Definition des Tatbestandsmerkmals.
Dieser Obersatz ist im Hinblick auf die Revision sogar besonders wichtig - wenn Du insbesondere OLG-Entscheidungen liest, wirst Du das oft sogar besonders ausführlich sehen. Denn die Subsumtion ist Sache der Tatsacheninstanz und geht den BGH grundsätzlich nichts an. Der Obersatz dagegen wird mit BGH-Zitaten gefüllt, damit man sieht, dass die Rechtslage richtig erkannt worden ist. Wenn man das mischt, bekommt man daher Ärger vom Vorsitzenden, weil dann ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde befürchtet wird... dort wird das teils bis zum Exzess getrieben.
Aber auch am LG wäre es bei relevanten Punkten schön, wenn ein Obersatz drüber steht und es dann im nächsten Absatz heißt: Nach diesem Maßstab war der Kläger bösgläubig/das Rechtsgeschäft sittenwidrig/... [Denn:] Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass/Unstreitig hat der Beklagte... o.ä
Dieser Obersatz ist im Hinblick auf die Revision sogar besonders wichtig - wenn Du insbesondere OLG-Entscheidungen liest, wirst Du das oft sogar besonders ausführlich sehen. Denn die Subsumtion ist Sache der Tatsacheninstanz und geht den BGH grundsätzlich nichts an. Der Obersatz dagegen wird mit BGH-Zitaten gefüllt, damit man sieht, dass die Rechtslage richtig erkannt worden ist. Wenn man das mischt, bekommt man daher Ärger vom Vorsitzenden, weil dann ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde befürchtet wird... dort wird das teils bis zum Exzess getrieben.
Aber auch am LG wäre es bei relevanten Punkten schön, wenn ein Obersatz drüber steht und es dann im nächsten Absatz heißt: Nach diesem Maßstab war der Kläger bösgläubig/das Rechtsgeschäft sittenwidrig/... [Denn:] Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass/Unstreitig hat der Beklagte... o.ä