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  5. Berufung ggn Endurteil im Urkundsprozess
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Berufung ggn Endurteil im Urkundsprozess
Refkollege
Unregistered
 
#1
07.09.2022, 20:29
Folgende Konstellation:

Im Urkundenprozess Endurteil erlassen, also ohne Rechte vorzubehalten. Ganz bewusst, obwohl Beklagten Antrag gestellt hatte.

Heißt: 
1. Ergänzung nach 599 Abs 2 im 321 ( - )

2. Nachverfahren ( - )

3. Berufung ( + )

Angenommen hier werden nun Fehler entdeckt. 
Also erster Fehler ist bereits, dass Rechte nicht vorbehalten wurden.


Wie geht es dann weiter? Kann mir einer erklären, was genau die Berufung bewirkt?
Wirklich für Dumme erklärt.

Urteil wird aufgehoben? Dann wieder in den Urkundsprozess aber diesmal Vorbehaltsurteil? 
Dann ins Nachverfahren?
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Gast
Unregistered
 
#2
07.09.2022, 22:50
Wenn der Beklagte widersprochen hat, befindest du dich auch in der 2. Instanz noch nicht im Nachverfahren. Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern (nicht: aufheben) und Vorbehaltsurteil erlassen. Eine Aufhebung (die immer mit einer Zurückverweisung einhergeht) ist nur in den gesetzlich vorgehesnene Fällen möglich. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO dürfte hier aber gerade nicht vorliegen, weil das Erstgericht ja gerade kein Vorbehaltsurteil erlassen hat.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.270
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
08.09.2022, 21:09
Rückverweisung wäre auch wertungsmäßig nicht sinnvoll: das Erstgericht hat sich ja nicht vor etwas gedrückt, sodass eine Instanz verloren ginge, sondern im Gegenteil zu viel entschieden - das kann ohne Schaden auf die Berufung abgeändert werden.
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