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  5. Rechtsanwaltzulassung und öffentlicher Dienst
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Rechtsanwaltzulassung und öffentlicher Dienst
Gast
Unregistered
 
#11
27.07.2022, 09:37
Weiß von einem ehemaligen Sachgebietsleiter beim Landkreis (TVöD), der jetzt bei einer oberen Landesbehörden ist (Beamter). War und ist ununterbrochen als RA zugelassen.

47 Abs. 1 Satz 1 BRAO bezieht sich nur auf befristete Beschäftigungen ("ohne auf Lebenszeit"; "auf Zeit"; "vorübergehend"). Außerdem kann die RAK nach 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO Ausnahmen zulassen. Und 47 Abs. 2 BRAO regelt, dass nur die für das öffentliche Amt maßgeblichen Vorschriften darüber entscheiden, ob man trotzdem den Beruf des Rechtsanwalts ausüben darf.

Aus 47 BRAO ergibt sich eine zwingende Unvereinbarkeit also gerade nicht.
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guga
Unregistered
 
#12
27.07.2022, 09:44
Paulanergarten.
Der Regelfall ist § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Beamte dürfen keine Zulassung als RA haben. § 47 Abs. 1 BRAO macht davon eine Ausnahme, wenn man nur im ÖD angestellt ist oder Beamter ohne Lebenszeiternennung. Dann darf man die Zulassung behalten, aber darf den Beruf nicht ausüben. § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO macht davon eine weitere Ausnahme, wenn man ein ganz unbedeutende Stellung im ÖD hat.

Könnt ihr sauber vergessen, dass die Kammer da mitspielt, wenn man Jurist im ÖD ist.
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Gast
Unregistered
 
#13
27.07.2022, 10:59
Bin selber Angesteller im ÖD als Syndikus und habe nebenher noch die RA Zulassung. War damals bei der Zulassung kein Problem - aber ist halt immer ne krasse Einzelfallfrage.
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Gast
Unregistered
 
#14
27.07.2022, 19:49
Zur Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten BVerfG, Beschluß vom 04.11.1992 - 1 BvR 79/85 u. a., NJW 1993, 317ff.

Grundsätzlich sind andere Erwerbstätigkeiten neben dem Rechtsanwaltsberuf zulässig. Unzulässig ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und einer Vertretung nach außen verbunden ist. Gegen eine wissenschaftliche Mitarbeit an der Universität bestehen im Allgemeinen keine Bedenken. Im Übrigen ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und dieser nicht durch Berufsausübungsregeln begegnet werden kann.
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