27.04.2022, 15:00
Hallo Zusammen,
eine Frage zu Berufshaftpflicht und der Versteuerung als geldwerter Vorteil.
Nun ist es ja so, dass wenn der AG die Berufshaftpflicht bezahlt, diese als geldwerter Vorteil besteuert wird, da es ja als Arbeitslohn angesehen wird.
Nun bin ich "über die Kanzlei" aber auf eigenen Namen versichert, allerdings mit einer weit höheren Summe (2Mio.) als der Mindestbetrag von 250.000 €.
In meinem Fall wird mir monatlich 1/12 des Jahresbetrags (schlappe 1.700 €, im 2. Jahr 2.500 €) als Sachbezug auf der Lohnabrechnung angerechnet bzw. in Abzug gebracht.
Wie sind da eure Erfahrungen? M.E. darf nur der Anteil der gesetzlichen Mindestdeckung, die der Angestellte zwingend für sich braucht, auf die Lohnsteuer anfallen, die darüber hinaus gehende freiwillige Höherversicherung fällt ja ausschließlich in den Interessenkreis des AG. Ich hätte selbst ja nie eine VErsicherung über diese Summe abgeschlossen.
Soweit ich weiß ist das BFH 2020 dahingehend auch ziemlich eindeutig gewesen
Liebe Grüße
eine Frage zu Berufshaftpflicht und der Versteuerung als geldwerter Vorteil.
Nun ist es ja so, dass wenn der AG die Berufshaftpflicht bezahlt, diese als geldwerter Vorteil besteuert wird, da es ja als Arbeitslohn angesehen wird.
Nun bin ich "über die Kanzlei" aber auf eigenen Namen versichert, allerdings mit einer weit höheren Summe (2Mio.) als der Mindestbetrag von 250.000 €.
In meinem Fall wird mir monatlich 1/12 des Jahresbetrags (schlappe 1.700 €, im 2. Jahr 2.500 €) als Sachbezug auf der Lohnabrechnung angerechnet bzw. in Abzug gebracht.
Wie sind da eure Erfahrungen? M.E. darf nur der Anteil der gesetzlichen Mindestdeckung, die der Angestellte zwingend für sich braucht, auf die Lohnsteuer anfallen, die darüber hinaus gehende freiwillige Höherversicherung fällt ja ausschließlich in den Interessenkreis des AG. Ich hätte selbst ja nie eine VErsicherung über diese Summe abgeschlossen.
Soweit ich weiß ist das BFH 2020 dahingehend auch ziemlich eindeutig gewesen

Liebe Grüße
28.04.2022, 17:11
Ich habe zwei Berufshaftpflichtversicherungen. Einmal über die Kanzlei, und einmal für meine Zulassung, die aber der Arbeitgeber übernimmt.
Bei der R+V zahle ich ca. 87 Euro im Jahr dafür. Ich würde mich "bedanken" wenn es auf Wunsch meines Arbeitgebers ein Vielfaches wäre.
Wie diese Unternehmenspolicen aussehen, die alles übernehmen weiß ich nicht, aber wenn dein AG dich höher versichert, weil das in seinem Interesse liegt, hat er den Betrag natürlich zu zahlen und nicht du.
Bei der R+V zahle ich ca. 87 Euro im Jahr dafür. Ich würde mich "bedanken" wenn es auf Wunsch meines Arbeitgebers ein Vielfaches wäre.
Wie diese Unternehmenspolicen aussehen, die alles übernehmen weiß ich nicht, aber wenn dein AG dich höher versichert, weil das in seinem Interesse liegt, hat er den Betrag natürlich zu zahlen und nicht du.
09.05.2022, 16:58
(28.04.2022, 17:11)Egal schrieb: Ich habe zwei Berufshaftpflichtversicherungen. Einmal über die Kanzlei, und einmal für meine Zulassung, die aber der Arbeitgeber übernimmt.
Bei der R+V zahle ich ca. 87 Euro im Jahr dafür. Ich würde mich "bedanken" wenn es auf Wunsch meines Arbeitgebers ein Vielfaches wäre.
Wie diese Unternehmenspolicen aussehen, die alles übernehmen weiß ich nicht, aber wenn dein AG dich höher versichert, weil das in seinem Interesse liegt, hat er den Betrag natürlich zu zahlen und nicht du.
danke dir für deine Antwort.
ja ich war anfangs auch verwirrt, da ich es auch nur so kenne, dass jeder RA sich seine eigene Versicherung dazu holt.
Die Chance hatte ich aber eigentlich gar nicht, da ich direkt zum Versicherungsmakler der Kanzlei geschickt wurde. Alle sind hier gleich versichert.
Hätte ich bei der Gehaltsverhandlung die Versicherungssumme gekannt, hätte ich sicher ein anderes Gehalt bzw. einen Ausgleich verhandelt ;)
Dann werde ich wohl noch einmal das Gespräch suchen.
09.05.2022, 18:24
Das (nebst einigen anderen in diesem Zusammenhang interessanten Fragen) wurde vor nicht allzu langer Zeit auch vom BFH entschieden.
09.05.2022, 19:29
(09.05.2022, 18:24)Landvogt schrieb: Das (nebst einigen anderen in diesem Zusammenhang interessanten Fragen) wurde vor nicht allzu langer Zeit auch vom BFH entschieden.
Genau dieser LTO-Beitrag wurde von den Kollegen (zurecht) in der Luft zerissen. Grund u.a. folgender Satz und die Schlussfolgerung daraus: "Da in der Praxis die meisten angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte – zumindest als Scheinsozien – haften dürften, ist der auf sie entfallende Anteil der Prämie zu berücksichtigen."
Dieser Satz ist nämlich Müll, wenn man (wie alle angestellten Anwälte in meinem Umfeld) darauf achtet, dass man NICHT als Scheinsozius haftet.
Wer allerdings die Grundlagen des Berufsrechts nicht kennt, kann natürlich auf die Nase fallen.
Im Übrigen gilt im Lohnsteuerrecht der oben schon angesprochene Grundsatz: liegt die Übernahme der Kosten im Arbeitgeberinteresse, sind die Kosten nicht als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu definieren. Liegen sie auch und überwiegend im Arbeitnehmerinteresse, zählen sie zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
09.05.2022, 19:39
Hier die insoweit hM: https://www.haufe.de/personal/haufe-pers...34871.html
09.05.2022, 20:09
Danke für den Hinweis. Mit dem Artikel selbst hatte ich mich gar nicht näher beschäftigt. Ich hatte nur noch dunkel die Meldung auf LTO im Hinterkopf.
31.05.2022, 08:52
danke euch.
Die Artikel bzw. die BFH Rechtsprechung hatte ich mir bereits durchgelesen.
Ging mir eher um die direkten Erfahrungen bzw. dem Umgang mit dem Thema in anderen Kanzleien. Es dürfte für die Buchhaltung wohl schwer sein, die Lohnsteuer nur auf einen Teil der Prämie (Mindestdeckungshöhe) anzusetzen.
Insofern kommt vermutlich nur ein Bruttoausgleich in Betracht.
Unsere Chefs hatten von der Thematik natürlich keinen Schimmer, sind halt auch Partner und zahlen selbst.
Die Artikel bzw. die BFH Rechtsprechung hatte ich mir bereits durchgelesen.
Ging mir eher um die direkten Erfahrungen bzw. dem Umgang mit dem Thema in anderen Kanzleien. Es dürfte für die Buchhaltung wohl schwer sein, die Lohnsteuer nur auf einen Teil der Prämie (Mindestdeckungshöhe) anzusetzen.
Insofern kommt vermutlich nur ein Bruttoausgleich in Betracht.
Unsere Chefs hatten von der Thematik natürlich keinen Schimmer, sind halt auch Partner und zahlen selbst.
31.05.2022, 11:22
(31.05.2022, 08:52)Gast schrieb: danke euch.
Die Artikel bzw. die BFH Rechtsprechung hatte ich mir bereits durchgelesen.
Ging mir eher um die direkten Erfahrungen bzw. dem Umgang mit dem Thema in anderen Kanzleien. Es dürfte für die Buchhaltung wohl schwer sein, die Lohnsteuer nur auf einen Teil der Prämie (Mindestdeckungshöhe) anzusetzen.
Insofern kommt vermutlich nur ein Bruttoausgleich in Betracht.
Unsere Chefs hatten von der Thematik natürlich keinen Schimmer, sind halt auch Partner und zahlen selbst.
Ich arbeite in der Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung und den Vertrag über die Absicherung in der Kanzlei habe ich gar nicht zu Gesicht bekommen. Meine eigene Versicherung habe ich selbst abgeschlossen: R+V 85 Euro im Jahr. Die Rechnung reiche ich, neben der für den Kammerbeitrag, bei meinem Arbeitgeber ein und bekomme das Geld über die Gehaltsabrechnung erstattet. Sprich als Gehaltsbestandteil und ich zahle darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Gehaltsabrechnung sollte das kein Problem sein, dir nur deinen Anteil zu berechnen. Das eine ist Gehaltsbestandteil und daher Lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig und der Rest ist Betriebsausgabe der Kanzlei.
Man muss die Prämie natürlich noch splitten, aber die Versicherung kann sicherlich ohne Probleme berechnen, was du alleine mit der Mindestversicherungssumme zahlen müsstest.