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Beweiswürdigung S1-Klausur
HeideWitzkaNRW
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 4
Registriert seit: Apr 2024
#1
15.12.2024, 23:03
Hallo zusammen,

vielleicht hat jemand hilfreiche Tipps zum Aufbau und Formulierung der S1-Klausur. Dieser Klausurtyp will mir schlichtweg einfach nicht gelingen Crying . Meine Ausführungen sind meist zu lang und dann nicht brauchbar. Oftmals erhalte ich den Randkommentar "Aufbau!?".

Zudem ist mir die Formulierung "Die Beweismittel müssten auch in die Hauptverhandlung einzuführen sein" angestrichen worden. Hat jemand eine Idee worin hier ein Problem besteht?

Vielleicht noch eine ergänzende Frage hierzu: An welchen Stellen ist eine Beweiswürdigung/Nachweisbarkeit in der S1-Klausur überhaupt nötig? Ich habe immer gedacht, dass alle TB-Merkmale zu beweisen/ bzw. würdigen sind. Sehe jetzt aber in Musterlösungen, dass oft nur an einigen (nicht an allen!) Stellen eine Beweiswürdigung/ Nachweisbarkeitsstation erfolgt.

Ich brauche dringend Hilfe!

Vielen Dank schon mal für jeden möglichen Tipp!  Prayer
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HessExmn
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#2
16.12.2024, 01:29
vermutlich mangelt es an der Schwerpunktsetzung.

Bzgl der Formulierung „müsste in die HV einzuführen sein“ sehe ich persönlich kein großes Problem, es klingt aber unüblich. Warum sprichst du nicht einfach von Beweisbarkeit? Das ist der gängigste Begriff. 

Nicht für jedes Tatbestandsmerkmal musst du eine Prüfung der Beweisbarkeit darstellen. Das ist anfängerhaft, so wie wenn man im ersten Examen bei der gestohlenen Armbanduhr eine Seite „fremde bewegliche Sache“ diskutiert.
Insofern solltest du differenzieren zwischen der bloßen Mitteilung der Beweismittel (Einzeiler: „Dies lässt sich beweisen durch die Aussage des Zeugen A und die Inaugenscheinnahme der Videoprints des…“) und der echten, eigentlich erforderlichen Thematisierung der Beweisbarkeit eines Tatbestands oder TB-Merkmals, weil sich dieses nicht unmittelbar erschließt (sondern aus verschiedenen Beweismitteln rekonstruiert werden muss) oder ein BVV im Raum steht. Da musst du ein Fass aufmachen. Aber wenn der Angeklagte bzgl. einer von ggf mehreren Taten zB geständig ist, dann musst du bzgl der einen Tat in der Regel keine große Prüfung der Nachweisbarkeit mehr anstellen, dann will das JPA in der Hinsicht nur auf die materiell-rechtliche Prüfung hinaus.
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HeideWitzkaNRW
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 4
Registriert seit: Apr 2024
#3
16.12.2024, 12:44
(16.12.2024, 01:29)HessExmn schrieb:  vermutlich mangelt es an der Schwerpunktsetzung.

Bzgl der Formulierung „müsste in die HV einzuführen sein“ sehe ich persönlich kein großes Problem, es klingt aber unüblich. Warum sprichst du nicht einfach von Beweisbarkeit? Das ist der gängigste Begriff. 

Nicht für jedes Tatbestandsmerkmal musst du eine Prüfung der Beweisbarkeit darstellen. Das ist anfängerhaft, so wie wenn man im ersten Examen bei der gestohlenen Armbanduhr eine Seite „fremde bewegliche Sache“ diskutiert.
Insofern solltest du differenzieren zwischen der bloßen Mitteilung der Beweismittel (Einzeiler: „Dies lässt sich beweisen durch die Aussage des Zeugen A und die Inaugenscheinnahme der Videoprints des…“) und der echten, eigentlich erforderlichen Thematisierung der Beweisbarkeit eines Tatbestands oder TB-Merkmals, weil sich dieses nicht unmittelbar erschließt (sondern aus verschiedenen Beweismitteln rekonstruiert werden muss) oder ein BVV im Raum steht. Da musst du ein Fass aufmachen. Aber wenn der Angeklagte bzgl. einer von ggf mehreren Taten zB geständig ist, dann musst du bzgl der einen Tat in der Regel keine große Prüfung der Nachweisbarkeit mehr anstellen, dann will das JPA in der Hinsicht nur auf die materiell-rechtliche Prüfung hinaus.

Vielen Dank!  Smile
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