17.02.2022, 11:09
(17.02.2022, 00:43)Gast schrieb:(16.02.2022, 18:17)Juristerei schrieb: Ja das musste man auch rausarbeiten. Die Respr zur (sittenw) Bürgschaft ist auf den Schuldbeitritt entsprechend anzuwenden.
Aber ein Schwerpunkt der Klausur war die Abgrenzung beider Verträge voneinander.
Ein Schwerpunkt der Klausur lag darin, zwei Vertragstypen voneinander abzugrenzen, auf die im entscheidenden Punkt dasselbe Regelungsregime anzuwenden ist? Klingt mir nach einer schlecht konstruiierten Klausur...
Ja und vor allem hätte man im Urteilsstil diese Frage auch offen lassen können, weil auf beide Verträge die BGH Rspr anzuwenden ist, und beide Verträge nichtig sind. Aber in der Klausur hatten man viele Hinweise, dass der Korrektor eine Abgrenzung sehen will. Die Normen der Bürgschaft sind nicht auf den Schuldbeitritt anzuwenden. Aber die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag