01.02.2022, 10:02
Unabhängig von der Sinnhaftigkeit - darf ein Rechtsanwalt umsonst arbeiten? (Für Freunde und co?)
01.02.2022, 10:11
(01.02.2022, 10:02)Gastobert schrieb: Unabhängig von der Sinnhaftigkeit - darf ein Rechtsanwalt umsonst arbeiten? (Für Freunde und co?)
Ja, google mal "pro bono rechtliche Grundlagen". Allerdings unproblematisch nur bei außergerichtlichem Tätigwerden, § 4 RVG (wenn man den Paragraph sehr großzügig liest). Für gerichtliches Tätigwerden § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO.
Das solltest du als Anwalt aber auch fix selbst recherchieren können.
01.02.2022, 10:22
Es gibt (wettbewerbsrechtliche oder berufsaufsichtsrechtliche) Rechtsprechung dazu, dass der Rechtsanwalt zumindest Erstberatungen kostenlos anbieten (und damit werben) darf. Dabei ist es egal, wer der Mandant ist. Das wird ja nun auch in der Praxis tausendfach so gemacht.
Davon abgesehen gelten die gesetzlichen Gebühren.
Für Familienmitglieder übt der Anwalt vermutlich regelmäßig keine "anwaltliche Tätigkeit" (Voraussetzung in § 1 RVG) aus. Stattdessen handelt es sich wohl eher um Fälle der "normalen" Vertretung nach § 79 II 2 ZPO, die auch nicht-Anwälten möglich ist.
Was (enge) freund betrifft, so kann man vielleicht aus § 6 RDG ein Argument ziehen ("familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen"). Aber eigentlich sagt diese Vorschrift nur, dass das allgemeine Verbot zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gilt, wenn die Dienstleistung innerhalb dieses Personenkreises (zB gegenüber engen Freunden) erfolgt und unentgeltlich sein soll. Ist diese Tätigkeit zugleich als "anwaltlich" zu qualifizieren, gilt wiederum das RVG.
Davon abgesehen gelten die gesetzlichen Gebühren.
Für Familienmitglieder übt der Anwalt vermutlich regelmäßig keine "anwaltliche Tätigkeit" (Voraussetzung in § 1 RVG) aus. Stattdessen handelt es sich wohl eher um Fälle der "normalen" Vertretung nach § 79 II 2 ZPO, die auch nicht-Anwälten möglich ist.
Was (enge) freund betrifft, so kann man vielleicht aus § 6 RDG ein Argument ziehen ("familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen"). Aber eigentlich sagt diese Vorschrift nur, dass das allgemeine Verbot zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gilt, wenn die Dienstleistung innerhalb dieses Personenkreises (zB gegenüber engen Freunden) erfolgt und unentgeltlich sein soll. Ist diese Tätigkeit zugleich als "anwaltlich" zu qualifizieren, gilt wiederum das RVG.
01.02.2022, 10:41
01.02.2022, 11:19
(01.02.2022, 10:22)Gast schrieb: Es gibt (wettbewerbsrechtliche oder berufsaufsichtsrechtliche) Rechtsprechung dazu, dass der Rechtsanwalt zumindest Erstberatungen kostenlos anbieten (und damit werben) darf. Dabei ist es egal, wer der Mandant ist. Das wird ja nun auch in der Praxis tausendfach so gemacht.
Davon abgesehen gelten die gesetzlichen Gebühren.
Für Familienmitglieder übt der Anwalt vermutlich regelmäßig keine "anwaltliche Tätigkeit" (Voraussetzung in § 1 RVG) aus. Stattdessen handelt es sich wohl eher um Fälle der "normalen" Vertretung nach § 79 II 2 ZPO, die auch nicht-Anwälten möglich ist.
Was (enge) freund betrifft, so kann man vielleicht aus § 6 RDG ein Argument ziehen ("familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen"). Aber eigentlich sagt diese Vorschrift nur, dass das allgemeine Verbot zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gilt, wenn die Dienstleistung innerhalb dieses Personenkreises (zB gegenüber engen Freunden) erfolgt und unentgeltlich sein soll. Ist diese Tätigkeit zugleich als "anwaltlich" zu qualifizieren, gilt wiederum das RVG.
Warum soll ein RA nicht für Familienmitglieder als RA tätig sein dürfen?
01.02.2022, 11:34
(01.02.2022, 11:19)Testimonial schrieb:(01.02.2022, 10:22)Gast schrieb: Es gibt (wettbewerbsrechtliche oder berufsaufsichtsrechtliche) Rechtsprechung dazu, dass der Rechtsanwalt zumindest Erstberatungen kostenlos anbieten (und damit werben) darf. Dabei ist es egal, wer der Mandant ist. Das wird ja nun auch in der Praxis tausendfach so gemacht.
Davon abgesehen gelten die gesetzlichen Gebühren.
Für Familienmitglieder übt der Anwalt vermutlich regelmäßig keine "anwaltliche Tätigkeit" (Voraussetzung in § 1 RVG) aus. Stattdessen handelt es sich wohl eher um Fälle der "normalen" Vertretung nach § 79 II 2 ZPO, die auch nicht-Anwälten möglich ist.
Was (enge) freund betrifft, so kann man vielleicht aus § 6 RDG ein Argument ziehen ("familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen"). Aber eigentlich sagt diese Vorschrift nur, dass das allgemeine Verbot zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht gilt, wenn die Dienstleistung innerhalb dieses Personenkreises (zB gegenüber engen Freunden) erfolgt und unentgeltlich sein soll. Ist diese Tätigkeit zugleich als "anwaltlich" zu qualifizieren, gilt wiederum das RVG.
Warum soll ein RA nicht für Familienmitglieder als RA tätig sein dürfen?
Natürlich darf er das, er darf sich ja sogar selbst als RA vertreten (und dabei Gebühren kassieren), § 78 IV ZPO. Die Frage des TE ging eher in die Richtung, unter welchen Umständen man umsonst arbeiten darf und da hatte der zitierte Gast als Argument vorgebracht, dass man in diesem Fall nicht als "Rechtsanwalt" sondern als normaler Bevollmächtigter nach § 79 II ZPO auftreten könne, mit der Folge, dass das RVG nicht gelte.
Funktioniert so mE aber nicht, da Voraussetzung für § 79 ZPO die unentgeltliche Rechtsdienstleistung nach § 6 RDG ist, d.h. um die Vorfrage der Unentgeltlichkeit kommt man nicht herum. Im Übrigen trennt das Gesetz streng zwischen "Rechtsanwalt" und sonstigen "Bevollmächtigten", sodass man das Kleid nicht nach Belieben wechseln kann, um so die berufsrechtlichen Vorschriften zu umgehen
01.02.2022, 12:44
Erlass halt die Gebühren nach Ende des Mandats. Solange das in kleinem Stil passiert, wird dir auch nichts passieren. Wenn du das zu sehr ausnutzt, gibt dir die Kammer halt einen auf den Deckel.
01.02.2022, 16:49
Ganz ehrlich, ist doch vollkommen egal. Wer soll das überprüfen und nachweisen? Selbst wenn dich jemand verpflichtet eine Rechnung auszustellen und dann? Hat auch null Konsequenzen, dann zahlt das Familienmitglied nicht. Kann dich ja keiner zwingen deine Forderungen einzutreiben. Auf Umsatzsteuer und Einkommen hat es auch keine Auswirkung, da "ist-besteuerung" als Freiberufler.