15.11.2022, 12:43
Hallo ihr Lieben,
ich stehe gerade ein bisschen auch dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand mal eben auf die Sprünge helfen.
Wenn die Unterschriften im Protokoll oder im Urteil fehlen, ist das dann ein Revisionsgrund oder gerade nicht, da idR nur Abschriften abgedruckt sind und die gerade keine Unterschriften enthalten?
ich stehe gerade ein bisschen auch dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand mal eben auf die Sprünge helfen.
Wenn die Unterschriften im Protokoll oder im Urteil fehlen, ist das dann ein Revisionsgrund oder gerade nicht, da idR nur Abschriften abgedruckt sind und die gerade keine Unterschriften enthalten?

15.11.2022, 17:25
Der Richter muss nur das Original unterschrieben haben. Das verbleibt in den Akten.
Die Urkundsbeamten müssen aber die Abschriften unterschrieben haben und das Gerichtssiegel und ein Ausfertigungsvermerk muss auch rauf. Die Unterschriften der Urkundsbeamten garantieren dann, dass die Abschrift gleich ist mit dem Original.
Die Urkundsbeamten müssen aber die Abschriften unterschrieben haben und das Gerichtssiegel und ein Ausfertigungsvermerk muss auch rauf. Die Unterschriften der Urkundsbeamten garantieren dann, dass die Abschrift gleich ist mit dem Original.
16.11.2022, 08:10
Danke für deine Antwort!
Bedeutet wenn die fehlen wird es für die Revision relevant?
Bedeutet wenn die fehlen wird es für die Revision relevant?
16.11.2022, 21:26
23.11.2022, 13:05
Wichtig ist aber, dass die Ausfertigung zumindest den Verweis auf richterliche Unterschriften enthält (also maschinenschriftlich die Unterschriften aufgeführt sind). Andernfalls ist das Zustellungsobjekt fehlerhaft und es fehlt an einer wirksamen Zustellung (M-G/ S § 37 Rn. 1 ff.)
Gleiches gilt übrigens für den Fall, dass das Protokoll nicht unterschrieben wurde, § 273 IV StPO.
Gleiches gilt übrigens für den Fall, dass das Protokoll nicht unterschrieben wurde, § 273 IV StPO.
24.11.2022, 10:26
Nur ganz kurz: Man muss bei den Unterschriften differenzieren.
Fehlt eine der beiden Unterschriften (Richter und Protokollkraft) im Protokoll, dann ist das Protokoll nicht fertiggestellt und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen (§ 273 Abs. 4 StPO) - hier: Revisionsbegründungsfrist - nicht in Lauf.
Sofern das Urteil nicht unterschrieben ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, weil das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nicht vollständig, nämlich mit den nach § 275 Abs. 2 StPO zwingend vorgeschrieben richterlichen Unterschriften zur Akte gebracht wurde.
Fehlt eine der beiden Unterschriften (Richter und Protokollkraft) im Protokoll, dann ist das Protokoll nicht fertiggestellt und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen (§ 273 Abs. 4 StPO) - hier: Revisionsbegründungsfrist - nicht in Lauf.
Sofern das Urteil nicht unterschrieben ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, weil das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nicht vollständig, nämlich mit den nach § 275 Abs. 2 StPO zwingend vorgeschrieben richterlichen Unterschriften zur Akte gebracht wurde.
24.11.2022, 14:11
Es ist nicht nur ein absoluter Revisionsgrund, sondern auch im Wege der Sachrüge angreifbar. Im Urteil fehlen die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen sollen. Mangels richterlicher Verantwortungsübernahme liegen keine Entscheidungsgründe vor.
Und noch einmal: Von der zugestellten Ausfertigung darf nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift geschlossen werden. Primär ist dann die Ausfertigung falsch und die Zustellung unwirksam.
Und nur kurz zur Ergänzung: Bei einem Spruchkörper kann noch weiter differenziert werden
Eine mangelnde richterliche Verantwortungsübernahme liegt nämlich nur bei Fehlen sämtlicher richterlicher Unterschriften vor. Fehlen nur einzelne Unterschriften, so liegen Urteilsgründe vor und das Urteil ist dann auch rechtzeitig zu den Akten gebracht, aber es liegt ein relativer Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil aber regelmäßig nicht beruhen wird.
Und noch einmal: Von der zugestellten Ausfertigung darf nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift geschlossen werden. Primär ist dann die Ausfertigung falsch und die Zustellung unwirksam.
Und nur kurz zur Ergänzung: Bei einem Spruchkörper kann noch weiter differenziert werden

24.11.2022, 15:09
(24.11.2022, 14:11)HeinBlöd123 schrieb: Es ist nicht nur ein absoluter Revisionsgrund, sondern auch im Wege der Sachrüge angreifbar. Im Urteil fehlen die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen sollen. Mangels richterlicher Verantwortungsübernahme liegen keine Entscheidungsgründe vor.
Und noch einmal: Von der zugestellten Ausfertigung darf nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift geschlossen werden. Primär ist dann die Ausfertigung falsch und die Zustellung unwirksam.
Und nur kurz zur Ergänzung: Bei einem Spruchkörper kann noch weiter differenziert werdenEine mangelnde richterliche Verantwortungsübernahme liegt nämlich nur bei Fehlen sämtlicher richterlicher Unterschriften vor. Fehlen nur einzelne Unterschriften, so liegen Urteilsgründe vor und das Urteil ist dann auch rechtzeitig zu den Akten gebracht, aber es liegt ein relativer Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil aber regelmäßig nicht beruhen wird.
Stimmte ich nur fast zu. Richtig ist, dass bei dem Fehlen nur einer Unterschrift innerhalb eines Kollegialgerichts keine Sachrüge, sondern eine Verfahrensrüge zu erheben ist. Die Verfahrensrüge kann aber durchaus auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 gestützt werden. Bei Fehlen auch nur einer Unterschrift ist das Urteil nicht vollständig und deshalb auch nicht innerhalb der § 275 Frist zu den Akten gebracht BGH, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 StR 30/10
24.11.2022, 15:23
(24.11.2022, 15:09)Len schrieb:(24.11.2022, 14:11)HeinBlöd123 schrieb: Es ist nicht nur ein absoluter Revisionsgrund, sondern auch im Wege der Sachrüge angreifbar. Im Urteil fehlen die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen sollen. Mangels richterlicher Verantwortungsübernahme liegen keine Entscheidungsgründe vor.
Und noch einmal: Von der zugestellten Ausfertigung darf nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift geschlossen werden. Primär ist dann die Ausfertigung falsch und die Zustellung unwirksam.
Und nur kurz zur Ergänzung: Bei einem Spruchkörper kann noch weiter differenziert werdenEine mangelnde richterliche Verantwortungsübernahme liegt nämlich nur bei Fehlen sämtlicher richterlicher Unterschriften vor. Fehlen nur einzelne Unterschriften, so liegen Urteilsgründe vor und das Urteil ist dann auch rechtzeitig zu den Akten gebracht, aber es liegt ein relativer Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil aber regelmäßig nicht beruhen wird.
Stimmte ich nur fast zu. Richtig ist, dass bei dem Fehlen nur einer Unterschrift innerhalb eines Kollegialgerichts keine Sachrüge, sondern eine Verfahrensrüge zu erheben ist. Die Verfahrensrüge kann aber durchaus auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 gestützt werden. Bei Fehlen auch nur einer Unterschrift ist das Urteil nicht vollständig und deshalb auch nicht innerhalb der § 275 Frist zu den Akten gebracht BGH, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 StR 30/10
Man lernt immer dazu :D Danke :)