14.09.2021, 20:25
Leute, ich habe eine Frage zu einer alten Nrw Zwangsvollstreckungsklausur aus Oktober 2015. Die Klausur ist auch im Forum hier drin. Aber mit den dort geschilderten Lösungen bin ich uberhaupt nicht zurecht gekommen. Vielleicht kennt der ein oder andere die Klausur und mag sich austauschen.
Inhaltlich geht es um eine 767 Klage, mit einer personlichen Unterwerfungserklärung. Der Kläger beruft sich dann auf Erfüllung. Um entsprechende Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!
Inhaltlich geht es um eine 767 Klage, mit einer personlichen Unterwerfungserklärung. Der Kläger beruft sich dann auf Erfüllung. Um entsprechende Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!
14.09.2021, 20:27
https://www.forum-zur-letzten-instanz.de...tober+2015
Hier der Link für den Monat. Ab Seite 5 geht es mit der Z III los.
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15.09.2021, 07:44
(14.09.2021, 20:25)Gast1995 schrieb: Leute, ich habe eine Frage zu einer alten Nrw Zwangsvollstreckungsklausur aus Oktober 2015. Die Klausur ist auch im Forum hier drin. Aber mit den dort geschilderten Lösungen bin ich uberhaupt nicht zurecht gekommen. Vielleicht kennt der ein oder andere die Klausur und mag sich austauschen.
Inhaltlich geht es um eine 767 Klage, mit einer personlichen Unterwerfungserklärung. Der Kläger beruft sich dann auf Erfüllung. Um entsprechende Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!
Was war denn dein konkretes Problem zum Erfüllungeinwand bei § 767 ZPO?
15.09.2021, 15:36
Gefühlt der ganze Aufbau. Also 821 und darin den 812 zu prüfen, hab ich schon verstanden. Abgrenzung abstraktes/ dekl. Schuldanerkenntnis und dann im Rechtsgrund prüfen ob Erfüllung eingetreten ist. Aber wo sollte man alle Probleme erwähnen ? In dem 362? Oder griff da auch 363 bzw 367 BGB?
15.09.2021, 15:54
Puh, da sind ja SEHR spezielle Fragen. Ohne die Klausur selber geschrieben zu haben bzw. die amtlichen Lösung kann dir das wohl keiner sagen.