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  5. Obersatz im A-Gutachten
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Obersatz im A-Gutachten
Andreas
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Registriert seit: Jan 2020
#1
08.08.2021, 01:23
Hallo zusammen, ich kann mich irgendwie nicht mit den klassischen Obersätzen im A-Gutachten anfreunden und habe mich deshalb mal an einer anderen Formulierung versucht:  

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Müller dem […] am […] in […] ein Messer in die Brust gestoßen hat. Fraglich ist, ob dieser Verdacht auch hinreichend ist, sprich die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte wegen dieses Vorwurfs auch schuldig gesprochen wird. Hier könnte eine Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wahrscheinlich sein.

Ich finde man müsste eigentlich auch darstellen, wann eine Verurteilung wahrscheinlich ist, also dass neben einer verfolgbaren Straftat auch Beweismittel vorliegen müssen, die eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich machen. Dann würde die Formel lauten:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Müller dem […] am […] in […] ein Messer in die Brust gestoßen hat. Fraglich ist, ob dieser Verdacht auch hinreichend ist. Dann müssten neben einer verfolgbaren Straftat auch Beweismittel vorliegen, die eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich machen. Hier könnte eine Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wahrscheinlich sein.

Ich bin aber irgendwie noch nicht zufrieden. Habt ihr vielleicht noch andere Vorschläge oder sollte man sich da gar nicht so groß den Kopf machen und es einfach mit der Formel: "Indem der [....], könnte er wegen einer [...] hinreichend verdächtig sein. Hinreichender Tatverdacht liegt vor [...].," halten?

Bin für jeden Vorschlag dankbar.
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HerrKules
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#2
08.08.2021, 09:42
Indem der.. macht insofern keinen Sinn, als du ja nur einen Verdacht prüfst
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Andreas
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Beiträge: 203
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Registriert seit: Jan 2020
#3
08.08.2021, 10:31
(08.08.2021, 09:42)HerrKules schrieb:  Indem der.. macht insofern keinen Sinn, als du ja nur einen Verdacht prüfst

Ja, genau, deshalb kann ich mich auch nicht damit anfreunden. In einem Skript zum A Gutachten aus Niedersachsen wird der Obersatz aus den gleichen Erwägungen auch als falsch behandelt. Gleichwohl wird dieser Satz in den meisten Klausurenlösungen, die öffentlich zugänglich sind, benutzt und auch nicht beanstandet. Ich kann es auch irgendwie nachvollzuziehen. Wenn man sich in die Lage des Staatsanwaltes setzt, geht er am Ende der Ermittlungen ja von eine bestimmten Sachverhalt aus; für ihn stehen also bestimmte Tatsachen fest, er prüft nur noch, ob er sie beweisen wird können. So würde es zumindest einen Sinn machen. Aber ich kann mich - wie gesagt - auch nicht damit anfreunden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2021, 10:37 von Andreas.)
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Gast
Unregistered
 
#4
08.08.2021, 10:41
Ich habe geschrieben: 

A könnte sich einer … gemäß … hinreichend verdächtig gemacht haben, wenn …

Aber nur, wenn das Aktenstück eine Beweisproblematik für den jeweiligen Straftatbestand aufgewiesen hat. Sonst habe ich „…, indem…“ geschrieben
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El Oso
Unregistered
 
#5
08.08.2021, 10:57
Ich sehe überhaupt kein Problem, den Obersatz mit "indem" zu formulieren ("... könnte sich wegen ... hinreichend tatverdächtig gemacht haben, indem er ..." ). 

Ich habe auch noch nie erlebt, dass das beanstandet wurde. Durch die Formulierung und den Kontext kommt m.E. sehr wohl zum Ausdruck, dass es sich bei dem "Indem"-Satz um eine Hypothese für die folgende Prüfung handelt. Alle anderen Konstruktionen halte ich für viel schwerfälliger. Es gibt bei der Formuleriung des A-Gutachtens sprachlich einfach keine ganz perfekte Lösung.
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Andreas
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#6
08.08.2021, 11:21
(08.08.2021, 10:57)El Oso schrieb:  Ich sehe überhaupt kein Problem, den Obersatz mit "indem" zu formulieren ("... könnte sich wegen ... hinreichend tatverdächtig gemacht haben, indem er ..." ). 

Ich habe auch noch nie erlebt, dass das beanstandet wurde. Durch die Formulierung und den Kontext kommt m.E. sehr wohl zum Ausdruck, dass es sich bei dem "Indem"-Satz um eine Hypothese für die folgende Prüfung handelt. Alle anderen Konstruktionen halte ich für viel schwerfälliger. Es gibt bei der Formuleriung des A-Gutachtens sprachlich einfach keine ganz perfekte Lösung.

Ich persönlich würde das auch nicht als Fehler ankreiden, wenn ich Korrektor wäre; zumal der Satz augenscheinlich Übung ist; zumindest in den meisten BL. Aber es besteht ja doch immer die Angst, dass da am Ende ein Korrektor sitzt, der das bemängelt und an den Rand schreibt, dass das doch noch gar nicht feststeht; auch wenn diese Angst meist unbegründet sein wird.
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Andreas
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Registriert seit: Jan 2020
#7
08.08.2021, 11:22
(08.08.2021, 10:41)Gast schrieb:  Ich habe geschrieben: 

A könnte sich einer … gemäß … hinreichend verdächtig gemacht haben, wenn …

Aber nur, wenn das Aktenstück eine Beweisproblematik für den jeweiligen Straftatbestand aufgewiesen hat. Sonst habe ich „…, indem…“ geschrieben

Vielen Dank.
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Praktiker
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#8
08.08.2021, 14:11
Falsch ist jedenfalls das Komma nach "Ermittlungen".  Wink

Mich würde ein Paragraf zum hinreichenden Tatverdacht freuen.

Was spricht eigentlich gegen: gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben, wenn er einer Straftat hinreichend verdächtig ist... in Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen...

?
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Andreas
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Registriert seit: Jan 2020
#9
08.08.2021, 15:12
(08.08.2021, 14:11)Praktiker schrieb:  Falsch ist jedenfalls das Komma nach "Ermittlungen".  Wink

Mich würde ein Paragraf zum hinreichenden Tatverdacht freuen.

Was spricht eigentlich gegen: gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben, wenn er einer Straftat hinreichend verdächtig ist... in Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen...

?

Danke für den Hinweis. Ja, manchmal ist das mit dem Komma nicht so einfach  Upside_down Ich finde gegen deinen Vorschlag spricht nichts; ich finde ihn sogar sehr gut, weil sich der Staatsanwalt ja eigentlich genau diese Frage stellen muss. Gut, wenn man es ganz korrekt nimmt, dann ist die Formulierung in ihrer Finalität nicht ganz richtig; uU. kann ja auch nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, sodass ein hinreichender Tatverdacht nicht zwangsläufig in einer Klage münden muss. In öffentlichen Lösungsskizzen von AS wird einfach nur formuliert: "Der Beschuldigte könnte wegen [...] hinreichend verdächtigt sein. Da der jeweilige Tatkomplex vorangestellt wird, finde ich das eigentlich auch ausreichend und man geht nicht Gefahr, etwas als feststehend zu beschreiben, was im Gutachten erst noch festzustellen ist. Aber auch hier habe ich teilweise Anmerkungen von Korrektoren gelesen, die das nicht ausreichen lassen, die also verlangen, dass die Handlungen, deretwegen der hinreichende Tatverdacht geprüft wird, im Obersatz stehen muss. Keine Ahnung, wahrscheinlich ist das alles auch Rosinenpickerei...
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#10
08.08.2021, 21:13
(08.08.2021, 15:12)Andreas schrieb:  
(08.08.2021, 14:11)Praktiker schrieb:  Falsch ist jedenfalls das Komma nach "Ermittlungen".  Wink

Mich würde ein Paragraf zum hinreichenden Tatverdacht freuen.

Was spricht eigentlich gegen: gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben, wenn er einer Straftat hinreichend verdächtig ist... in Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen...

?

Danke für den Hinweis. Ja, manchmal ist das mit dem Komma nicht so einfach  Upside_down Ich finde gegen deinen Vorschlag spricht nichts; ich finde ihn sogar sehr gut, weil sich der Staatsanwalt ja eigentlich genau diese Frage stellen muss. Gut, wenn man es ganz korrekt nimmt, dann ist die Formulierung in ihrer Finalität nicht ganz richtig; uU. kann ja auch nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, sodass ein hinreichender Tatverdacht nicht zwangsläufig in einer Klage münden muss. In öffentlichen Lösungsskizzen von AS wird einfach nur formuliert: "Der Beschuldigte könnte wegen [...] hinreichend verdächtigt sein. Da der jeweilige Tatkomplex vorangestellt wird, finde ich das eigentlich auch ausreichend und man geht nicht Gefahr, etwas als feststehend zu beschreiben, was im Gutachten erst noch festzustellen ist. Aber auch hier habe ich teilweise Anmerkungen von Korrektoren gelesen, die das nicht ausreichen lassen, die also verlangen, dass die Handlungen, deretwegen der hinreichende Tatverdacht geprüft wird, im Obersatz stehen muss. Keine Ahnung, wahrscheinlich ist das alles auch Rosinenpickerei...

Ja, im Großen und Ganzen wird das egal sein. 153 ff. würde ich als Ausnahmen eher nicht in den Obersatz reinnehmen, sonst wird es zu unübersichtlich.

Das mit den Handlungen ist aber wirklich wichtig, sobald es mehr als eine gibt. Dann würde ich oben "einer Straftat hinreichend verdächtig" schreiben und unten die einzelnen Taten durchgehen, also wie auch sonst im Gutachten: "Durch Ansichnehmen der Tasche einen Diebstahl begangen haben" usw. Es ist nämlich extrem unübersichtlich, wenn man verschiedene Straftatbestände angeboten bekommt, ohne gleich zu erfahren, hinsichtlich welcher Handlung sie geprüft werden.
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