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  5. Anspruch ALG I nach Ref
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Anspruch ALG I nach Ref
Gast
Unregistered
 
#1
14.06.2021, 17:48
Hallo zusammen, soweit ich es bisher überblicken konnte, hat man einen Anspruch auf ALG I, wenn man in den letzten 30 Monaten vor Antragstellung mind. 12 Monate versicherungspflichtig war. Wird man fürs Ref wie in Hessen auf Widerruf verbeamtet, so zählt das Ref für die Berechnung nicht und man bekommt eig nur Hartz IV.  Hat man aber vor dem Ref bspw. zur Überbrückung als Wissmit 6 Monate gearbeitet und arbeitet während der Anwaltsstation ebenfalls als Wissmit, so müsste man doch auf die 12 Monate kommen, sodass man doch nach dem Ref trotz der Verbeamtung auf Widerruf ALG I bekommen müsste. 
Wie seht ihr das?
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Gast
Unregistered
 
#2
14.06.2021, 18:51
Hmm... Ich dachte die gesamte Ref Zeit zählt quasi nicht dazu. Unabhängig davon, ob du einer Nebentätigkeit nachgehst.
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Gast
Unregistered
 
#3
14.06.2021, 18:57
Ich meine man ist als Beamter auf Widerruf in der gesetzlichen KV "freiwillig" versichert oder? und unterliegt nicht der Versicherungspflicht  Daher könnte es sein dass das mit dem Wissmit Job nicht reicht. Am besten nochmal anrufen. Fragezeichen
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