01.03.2021, 13:35
Guten Tag, ich habe mir eben die Frage gestellt, warum in Strafsachen, anders als in Zivilsachen, der BGH bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichtes nicht die Revisionsinstanz ist. Hängt das damit zusammen, dass die Einheitlichkeit der OLG-Entscheidungen durch das Vorlageverfahren gem. § 122 Abs. 2 ZPO sichergestellt wird, sodass es einer Revision vor dem BGH nicht bedarf? Vielleicht hat sich einer von euch schon mal eingehender mit der Frage beschäftigt und weiß Rat.
01.03.2021, 15:25
es gibt gegen AG Urteile des Zivilrechr nur die Berufung
Revision nur statthaft gegen LG, OLG und 2. VUs
Revision nur statthaft gegen LG, OLG und 2. VUs
01.03.2021, 15:27
01.03.2021, 15:30
01.03.2021, 15:35
01.03.2021, 19:25
Es ist zwar keine Antwort, aber: Im Wesentlichen wurde es schon von Beginn an (1879) so. Ein paar Dinge wurden angepasst, aber offenbar wollte man das Oberste Gericht (RG; BGH) aus der "Kleinkriminalität" raushalten. Warum
[1. Oktober 1879–1. Juni 1910]
1§ 135. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1§ 136.
(1) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
[1. Oktober 1879–1. Juni 1910]
1§ 135. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte;2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
1§ 136.
(1) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
- 1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurgerichte.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
01.03.2021, 20:08
(01.03.2021, 19:25)Gast schrieb: Es ist zwar keine Antwort, aber: Im Wesentlichen wurde es schon von Beginn an (1879) so. Ein paar Dinge wurden angepasst, aber offenbar wollte man das Oberste Gericht (RG; BGH) aus der "Kleinkriminalität" raushalten. Warum
[1. Oktober 1879–1. Juni 1910]
1§ 135. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:[1. Oktober 1879–1. April 1924]
- 1. der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte;2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
1§ 136.
(1) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:(2) In Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle ist das Reichsgericht auch für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz zuständig, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt wird.
- 1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurgerichte.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Vielen Dank für den Hinweis.

01.03.2021, 20:09
(01.03.2021, 15:30)Gast schrieb:(01.03.2021, 15:25)Gast schrieb: es gibt gegen AG Urteile des Zivilrechr nur die Berufung
Revision nur statthaft gegen LG, OLG und 2. VUs
*fettfinger
im strafrecht hingegen gehts eher um die entlastung dea bgh bei der sprungrevision.
Vielen Dank, dass ist ein gutes Argument.
01.03.2021, 21:43
Bei den Divergenzvorlagen sind die OLGe auch eher großzügig (im Sinne von machen sie kaum).