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  5. ZVR- 767 analog
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ZVR- 767 analog
Frage66
Unregistered
 
#1
16.10.2020, 10:14
Hey,

wenn der Kläger in seiner Klage nur den Antrag stellt, dass die ZVS unzulässig ist, sich aus seiner Begründung aber ergibt, dass er sowohl materielle Einwendungen gegen den Anspruch als auch gegen den Titel geltend mache, habe ich ja eigentlich zwei Klagen (767, 767 analog), also n 260er ZPO. Darf ich das trotz nur eines Antrages so auslegen dann? Oder muss ich dann nur bei 767 direkt bleiben und sagen, dass seine Einwände gegen den Titel als solches hier nicht berücksichtigt werden können?
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Gast
Unregistered
 
#2
16.10.2020, 10:29
Auch wenn der Kläger wörtlich nur einen (noch dazu falschen) Antrag stellt, kann dieser als mehrere Anträge ausgelegt werden, wenn dies nach dem obj. Empfängerhorizont so erkennbar gewollt ist, analog §§ 133, 157 BGB. Das dürfte im Regelfall bei ausdrücklichen Einwendungen sowohl gegen die titulierte Forderung als auch gegen die Wirksamkeit des Titels selbst so sein. Dann dürfte ein Fall des § 767 I ZPO direkt UND analog in obj. Klagehäufung vorliegen.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ohnehin beide Klagen denselben Antrag/Tenor voraussetzen, also selbst bei einem korrekten Antrag ("Die ZV aus... wird für unzulässig erklärt") hätte der Kl. nur einen Antrag stellen müssen.

(ein weiteres Argument, das natürlich in der Klausur nicht anzusprechen ist, ist der Vergleich zu § 80 V VwGO: geht dort der Antragsteller gegen einen VA vor, der außerdem eine Zwangsmittelandrohung enthält, so ist sein fehlerhafter (oder sogar fehlender) Antrag, etwa: "ich begehre Eilrechtsschutz gegen den Bescheid des... vom...", als Antragshäufung analog § 44 VwGO mit einem Antrag nach je § 80 V 1 Var. 1 und Var. 2 VwGO auszulegen)
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Gast
Unregistered
 
#3
16.10.2020, 10:34
Das ZVR hat tatsächlich mit Verwaltungsrecht viele Gemeinsamkeiten. Steht im Lackmann schön beschrieben.
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TE11
Unregistered
 
#4
16.10.2020, 10:37
(16.10.2020, 10:29)Gast schrieb:  Auch wenn der Kläger wörtlich nur einen (noch dazu falschen) Antrag stellt, kann dieser als mehrere Anträge ausgelegt werden, wenn dies nach dem obj. Empfängerhorizont so erkennbar gewollt ist, analog §§ 133, 157 BGB. Das dürfte im Regelfall bei ausdrücklichen Einwendungen sowohl gegen die titulierte Forderung als auch gegen die Wirksamkeit des Titels selbst so sein. Dann dürfte ein Fall des § 767 I ZPO direkt UND analog in obj. Klagehäufung vorliegen.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ohnehin beide Klagen denselben Antrag/Tenor voraussetzen, also selbst bei einem korrekten Antrag ("Die ZV aus... wird für unzulässig erklärt") hätte der Kl. nur einen Antrag stellen müssen.

(ein weiteres Argument, das natürlich in der Klausur nicht anzusprechen ist, ist der Vergleich zu § 80 V VwGO: geht dort der Antragsteller gegen einen VA vor, der außerdem eine Zwangsmittelandrohung enthält, so ist sein fehlerhafter (oder sogar fehlender) Antrag, etwa: "ich begehre Eilrechtsschutz gegen den Bescheid des... vom...", als Antragshäufung analog § 44 VwGO mit einem Antrag nach je § 80 V 1 Var. 1 und Var. 2 VwGO auszulegen)


Vielen Dank und schönes Wochenende !
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