15.05.2020, 06:07
Ich muss eine Unterlassungserklärung entwerfen. Der Unterlassungsschuldner soll eine rufschädigende Äußerung nicht wiederholen. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall aus dem Wettbewerbsrecht. Die Äußerung wurde auch nicht durch die Presse verbreitet.
Jetzt geht es darum, in der Erklärung eine Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Was ist da angemessen? Unter welchem Schlagwort könnte ich das recherchieren? Gibt es irgendwo eine Möglichkeit, vergleichbare Fälle wie bei Schmerzensgeld-Tabellen einzusehen?
Bin für jede Anregung offen.
Jetzt geht es darum, in der Erklärung eine Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Was ist da angemessen? Unter welchem Schlagwort könnte ich das recherchieren? Gibt es irgendwo eine Möglichkeit, vergleichbare Fälle wie bei Schmerzensgeld-Tabellen einzusehen?
Bin für jede Anregung offen.
16.05.2020, 22:51
(15.05.2020, 06:07)Gast schrieb: Ich muss eine Unterlassungserklärung entwerfen. Der Unterlassungsschuldner soll eine rufschädigende Äußerung nicht wiederholen. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall aus dem Wettbewerbsrecht. Die Äußerung wurde auch nicht durch die Presse verbreitet.
Jetzt geht es darum, in der Erklärung eine Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Was ist da angemessen? Unter welchem Schlagwort könnte ich das recherchieren? Gibt es irgendwo eine Möglichkeit, vergleichbare Fälle wie bei Schmerzensgeld-Tabellen einzusehen?
Bin für jede Anregung offen.
Oft wird eine Vertragsstrafe von 5100,00 € gewählt oder auch 5001,00 €. Dadurch soll die Landgerichtszuständigkeit begründet werden.
Das ist aber oft zu hoch, gerade dann, wenn es (wie hier) offenbar "Kleinkram" ist.
Der Unterlassungsschuldner ist aber ohnehin nicht verpflichtet, die beigefügte Unterlassungserklärung zu verwenden. Er kann eine eigene Unterlassungserklärung verwenden. Solange diese die Wiederholungsgefahr beseitigt, kann der Unterlassungsgläubiger dagegen auch nichts einwenden.
Daher kannst Du auch gleich eine Unterlassungserklärung ohne festen Betrag formulieren. Dann wird die Vertragsstrafe "in das Ermessen des Gläubigers gestellt, deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann". Das nennt man "neuen Hamburger Brauch" (Stichwort).