Gestern, 15:08
(Gestern, 14:55)JuriJura schrieb:(Gestern, 14:44)ref_26 schrieb:Ist 238 II denn eine Rüge? Ich dachte immer, das wäre nur eine Vorschrift über die Präklusion von Rügen 🤔(Gestern, 14:26)Ref0926 schrieb:Ich habe es auch so ähnlich :) Ich habe noch § 238 Abs. 2 StPO als Verfahrensrüge, weil da glaube trotz Beanstandung kein Beschluss erging, aber gesagt, dass der Rechtsbehelf schon nicht statthaft war und daher Verletzung (-) (kA, ob das so sein sollte haha)... fand es aber auch mit den Beweisverwertungsverboten im Rahmen von § 261 StPO aber auch verfahrensrechtlich im Übrigen umfangreich, hatte auf jeden Fall Zeitprobleme(Gestern, 14:01)Jurios schrieb:(Gestern, 11:44)Ref0926 schrieb: NRW: Was habt ihr alles für Verfahrensrügen bei § 338 und § 337 StPO geprüft?
§ 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
Ja, das kann auch eine eigene Rüge begründen, zumindest dann, wenn die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war (stand im S/K). Aber keine Ahnung, ob das so richtig ist...
Gestern, 15:28
An die NRWler: Hatten wir wieder alle die gleiche Klausur?
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Gestern, 15:42
(Gestern, 15:28)Refgurke schrieb: An die NRWler: Hatten wir wieder alle die gleiche Klausur?Unsere spielte hier, aber hatte die selben Probleme
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Gestern, 15:43
(Gestern, 15:08)ref_26 schrieb:(Gestern, 14:55)JuriJura schrieb:(Gestern, 14:44)ref_26 schrieb:Ist 238 II denn eine Rüge? Ich dachte immer, das wäre nur eine Vorschrift über die Präklusion von Rügen 🤔(Gestern, 14:26)Ref0926 schrieb:Ich habe es auch so ähnlich :) Ich habe noch § 238 Abs. 2 StPO als Verfahrensrüge, weil da glaube trotz Beanstandung kein Beschluss erging, aber gesagt, dass der Rechtsbehelf schon nicht statthaft war und daher Verletzung (-) (kA, ob das so sein sollte haha)... fand es aber auch mit den Beweisverwertungsverboten im Rahmen von § 261 StPO aber auch verfahrensrechtlich im Übrigen umfangreich, hatte auf jeden Fall Zeitprobleme(Gestern, 14:01)Jurios schrieb: § 338 Nr. 8, 261 und 243 III 1 StPO mit § 337 und angeprüft, dann aber abgelehnt, da es keinen Aussetzungsanspruch gibt (stand so im Kommentar zu § 228 bei der Ablehnung eines AussetzungsA) noch einen Verstoß gegen §§ 228, 337 StPO, wenn ich mich recht erinnere.
Zudem als "Besonderheiten" das unbestimmte Rechtsmittel bei der Einlegung, das Verfahrenshindernis mit § 200 StPO in Verbindung mit den §§ 32a, b StPO und die Weisungsgebundenheit nach den §§ 146, 147 GVG in Verbindung mit der Anlage/dienstlichen Weisung. Ich erinnere mich aber nur noch verschwommen.
Das hab ich ähnlich. Ich fand auch, dass eher n großer Schwerpunkt auf der Sachrüge lag. Mir kam das bei 338 und 337 nur vergleichsweise zu Probeklausuren so wenig vor (nicht weil man so viel Zeit hat, aber weil Klausuren dabei manchmal voller sind und man sich schon an die Fülle der ZR Klausuren dieses Durchgangs "gewöhnt" hat), wobei der Grund da natürlich auch sein kann, dass das jetzt nicht 100% Klassiker waren, aber alle schon mal am Rande wo vorkamen, wenn man viele Klausuren gesehen hat.
Ja, das kann auch eine eigene Rüge begründen, zumindest dann, wenn die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war (stand im S/K). Aber keine Ahnung, ob das so richtig ist...
Wieder was gelernt !
Gestern, 15:51
(Gestern, 15:42)JuriJura schrieb:(Gestern, 15:28)Refgurke schrieb: An die NRWler: Hatten wir wieder alle die gleiche Klausur?Unsere spielte hier, aber hatte die selben Probleme
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Wirklich? Also ich fand unsere Klausur schon etwas anders, habe nichts von einem Aushang wahrgenommen und es gab auch keine Verlesungsproblematik oder?
Gestern, 16:53
(Gestern, 15:51)ref_26 schrieb:(Gestern, 15:42)JuriJura schrieb:(Gestern, 15:28)Refgurke schrieb: An die NRWler: Hatten wir wieder alle die gleiche Klausur?Unsere spielte hier, aber hatte die selben Probleme
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Wirklich? Also ich fand unsere Klausur schon etwas anders, habe nichts von einem Aushang wahrgenommen und es gab auch keine Verlesungsproblematik oder?
Finde es klingt nicht so, als wäre eure mit Hessen/Berlin/Brandenburg identisch gewesen 🧐
wir in Hessen hatten noch eine Richterin auf Probe im ersten Jahr als Vorsitzende des Schöffengerichts (338 Nr. 1) und kurzfristigen Saalwechsel ohne Aushang an der Saaltür aber mit Hinweis auf digitaler Infotafel am Eingang (338 Nr. 6). Beweisverwertungsverbote habe ich ehrlich gesagt auch überhaupt nicht gefunden in Hessen (vielleicht auch einfach nicht gecheckt, kann gut sein). Habe nur kurz was zur Blutentnahme ohne richterlicher Anordnung gesagt und kurz die untersagte Verlesung der schriftlichen Stellungnahme angesprochen.
Fand es insgesamt okay und fairer als die letzten Klausuren aber auch wieder sehr viel und daher kann es sehr gut sein, dass ich einiges übersehen habe 😅
Gestern, 17:27
Was hattet ihr in Hessen bei den Sachrügen noch als Fehler gefunden? Hatte da leider nicht mehr so viel Zeit und das Gefühl was übersehen zu haben.
Fand es waren insgesamt schon viele Verfahrensrügen.
Hatte auch noch als Verfahrenshindernis kurz das Fehlen einer wirksamen Anklage angesprochen (wegen fehlender qualifiziert elektronischer Signatur), aber abgelehnt (war gut kommentiert).
Fand es waren insgesamt schon viele Verfahrensrügen.
Hatte auch noch als Verfahrenshindernis kurz das Fehlen einer wirksamen Anklage angesprochen (wegen fehlender qualifiziert elektronischer Signatur), aber abgelehnt (war gut kommentiert).
Gestern, 18:24
(Gestern, 15:51)ref_26 schrieb:Nein entschuldige, ich habe deinen Post in Eile unterwegs gelesen und habe diese Punkte überlesen 😃(Gestern, 15:42)JuriJura schrieb:(Gestern, 15:28)Refgurke schrieb: An die NRWler: Hatten wir wieder alle die gleiche Klausur?Unsere spielte hier, aber hatte die selben Probleme
Die aus Hessen spielte wieder irgendwo in Brandenburg, Amtsgericht Perlebach.
Der Verteidiger hat auch ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und gerügt
- dass die Anklageschrift nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei
- dass die komplette Anklageschrift vorgelesen wurde
- dass kein Aushang am alten Sitzungssaal war bei kurzfristiger Verlegung in sehr verwinkeltem Gericht
Im Protokoll und Urteil waren dann noch mehr Probleme. u.a. wollte Verteidiger laut Protokoll, dass die Vorsitzende eine schriftliche Einlassung der Angeklagten verliest anstatt sie zu vernehmen. Da gab es dann einen ablehnen Beschluss.
Dienstliche Erklärung war bei uns hinsichtlich des Aushangs auch vorhanden
Wirklich? Also ich fand unsere Klausur schon etwas anders, habe nichts von einem Aushang wahrgenommen und es gab auch keine Verlesungsproblematik oder?
Gestern, 21:55
(Gestern, 17:27)xyz26 schrieb: Was hattet ihr in Hessen bei den Sachrügen noch als Fehler gefunden? Hatte da leider nicht mehr so viel Zeit und das Gefühl was übersehen zu haben.
Fand es waren insgesamt schon viele Verfahrensrügen.
Hatte auch noch als Verfahrenshindernis kurz das Fehlen einer wirksamen Anklage angesprochen (wegen fehlender qualifiziert elektronischer Signatur), aber abgelehnt (war gut kommentiert).
Naja der Schwerpunkt war ja schon auch sehr stark auf der Sachrüge man musste 258 StPO prüfen mit dem Schwerpunkt der Garantenstellung bei Strafvereitelung durch Unterlassen. Weiterhin Straßenverkehr rauf und runter Schwerpunkt bei BAK-Rückrechnung und Zäsur durch Unfall. Dazu noch 142 Unerlaubtes Entfernen mit dem Schwerpunkt Unzumutbarkeit wegen eigener Strafverfolgung, dann 185 StGB, 229 StGB, den Fehler des Teilschweigens im Rahmen der Beweiswürdigung das durfte nicht zu seinen Lasten verwertet werden weil andere prozessuale Tat nach 264 StPO. Auch war im Tenor das Problem dass Tatmehrheit angenommen wurde aber dann nicht von Gesamtfreiheitsstrafe gesprochen wurde. Auch musste man noch das unbenannte Rechtsmittel in der Zulässigkeit kurz thematisieren. Und klar am Rand gab es hier und da noch paar Verfahrensfehler die gerügt wurden die konnte man aber alle in ein zwei Sätzen abhandeln. Und das Verfahrenshindernis Wirksame Anklage 170 StPO, aber verneinen, weil Anklage muss nicht qualifiziert signiert sein. Ach ja und bei den Konkurrenzen ist noch anzumerken es gab ne Zäsur Wirkung durch den Unfall vorher war es 315c in der Fahrlässigkeitsvariante danach wurde es zum Vorsatz.










