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Staatsanwaltschaft: Weitere Schritte nach Handyauswertung
Wallendael
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 20
Registriert seit: Aug 2024
#11
03.05.2025, 01:52
(02.05.2025, 15:59)RefNdsOL schrieb:  
(02.05.2025, 10:55)Wallendael schrieb:  
(29.04.2025, 20:18)Praktiker schrieb:  Du musst dich fragen: was fehlt für eine erfolgreiche Anklage? Kann man es noch beschaffen?

Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?

Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.

Vielen Dank schonmal! Ich habe die Akten jetzt einmal sortiert. Drei werden an eine andere StA abgegeben, bei zweien liegen zwar Chats vor, aber der Anschlussinhaber ist nicht zu ermitteln.

Bei den zwei Unbekannten fiele mir ein: Den Drogendealer diesbezüglich als Zeugen vernehmen lassen nach §§ 161a, 163 StPO? Eher wohl § 163 StPO?; wenn unergiebig, dann § 170 Abs. 2 StPO?

Beispiel zu Drogenkäufer A: Aus Chats ergibt sich der Kauf einer unbestimmten Menge (vermutlich Amphetamin) gegen 20 EUR. Der Chatpartner konnte als A identifiziert werden. Zudem, dass A Schulden bei dem Drogendealer hat. A = BZR, einmal § 29a BtMG vor 15 Jahren. Denkbare Maßnahmen: A vernehmen lassen (§§ 161a, 163 StPO); §§ 100a, 100b ff. StPO (-) mangels Katalogtat; §§ 102, 105: wegen Kauf von geringen Mengen, eher keine Vermutung, keine regelmäßigen Chats; Bankkontoeinsicht richtet sich nach § 161 StPO, aber bei einmalig 20 EUR sinnvoll?

Beim unerlaubten Erwerb von BtM nach § 29 I Nr. 1 BtMG ist Menge/Art des BtM für den Vorsatz im Rahmen der Schuldfrage (anders als für die Strafzumessung) unbedeutend. Es genügt, dass zumiindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der BtM Eigenschaft besteht. Die Menge kann allenfalls dann relevant werden, wenn § 29a I Nr. 2 BtMG in Betracht kommt (unerlaubter Besitz nicht geringer Menge, Versuch möglich!). Das bezieht sich dann aber auf die nicht-geringe-Menge, die sich in der Regel auf die Wirkstoffmenge bezieht und daher in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die erworbene Menge notwendig wäre. Hilfsweise kann der Wirkstoffgehalt auch durch eine Gesamtwürdigung durch das Tatgericht bestimmt werden, im Weber/BtmGKO gibt es dazu Ausführungen. Sofern es Anhaltspunkte gibt, die Rückschlüsse zulassen, kann das ggf. genügen.

Wenn du Identität des Käufers hast, dann ist das m.E. bei reinem unerlaubten Erwerb bei nur kleiner Menge und keiner nennswerten (aktuellen) Historie ein Strafbefehl; ggf. kann bei sehr kleiner für den Eigenverbrauch bestimmter Menge § 31a BtMG in Betracht kommen, der § 153 StPO ähnelt. Dazu gibt es teilweise landesspezifische Richtlinien bis zu welcher Menge und ggf. Substanz dies zulässig ist.

EDIT: Nochmal Ausgangspost gelesen. Bedenke: Für Handeltreiben genügt, dass der Täter die Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt hat; subjektiv eben den (gewinnbringenden) Umsatz von BtM fördern will (jedenfalls billigend in Kauf nimmt). Handeltreiben wird sehr weit ausgelegt (dazu recht ausführlich im Weber/BtMGKO dargestellt); die Def. ist vom BVerfG gebilligt worden. Du musst also nicht beweisen können, dass er es an andere tatsächlich abgegeben hat o.ä. Du musst du nur beweisen, dass die BtM zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, dann ist es Handeltreiben. Deshalb macht sich derjenige, der unerlaubt BtM (für jemand anderes) einführt auch regelmäßig wegen der Beihilfe zum Handeltreiben strafbar. Wenn ich Chatverläufe habe, aus denen sich überzeugend Verkaufstransaktionen entnehmen lassen, dann ist das m.E. schon mal überzeugend und kann für eine Anklage genügen, sofern man eben denjenigen, der als Verkäufer auftritt identifiziert hat.

Warum denkst du denn, dass es noch weiterer Ermittlungsmaßnahmen bedarf? Wenn der nicht vorbestraft ist, dann kommt abhängig davon, womit Handel getrieben wurde und ob eine Qualifikation in Betracht kommt (und insbesondere beweisbar ist), ein SB oder eine Anklage in Betracht. Qualifikation wird schwer, wenn es sich nicht zufälligerweise um Minderjährige handelte, § 29a I Nr. 1 BtMG oder man irgendwelche Anzeichen hat, aus denen sich auf den Wirkstoffgehalt und/oder das gehandelte BtM schließen lässt.

Ich soll mich in meinen Verfügungen gerade nur auf die Abnehmer beschränken und nicht auf den Drogendealer selbst. 

Das ist ja gerade die Frage ob ich noch weiter ermitteln soll/muss. Das ist ja mein Anliegen mit diesem Post. Ich kann das eben nicht abschätzen. Ob das vorliegend für den Abnehmer A ausreicht... 

Deswegen fällt mir nur noch die Vernehmung des A ein. Aber auch da fehlt mir die Erfahrung, ob das nötig ist oder nicht...
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RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 457
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Registriert seit: May 2024
#12
03.05.2025, 08:23
Ob du weitere Ermittlungsergebnisse benötigst, hängt davon ab, wie es akuell um die Beweisbarkeit steht. Du musst schließlich beweisen können, dass der Abnehmer tatsächlich unerlaubt Btm erworben hat, d.h. rechtsgeschäftlich die Verfügungsgewalt erlangt hat. 

Sofern das aus den Chat verläufen bereits erkennbar wird, lässt das auf eine hinreichenden Tatverdacht schließen. Ich hatte letztens etwas ähnliches. Händler wurde festgenommen und Chatnachrichten analysiert, dadurch kam man auf meinen Besch., der hatte 2x BtM in den Chats gekauft. Da gabs zusätzlich aber jeweils Fotos, die der Besch. dem Händler zurückgesandt hat von der Ware, auf denen er die abgewogen hat. Da konnte man dann mittels Durchsuchung die Waage in der Wohnung feststellen. Wenn du sagst, das der Erwerb bereits 2 Jahre herliegt bei dir, dann ist es natürlich fraglich, ob man da noch etwas finden kann. Das kann wiederum dann anders zu beurteilen sein, wenn es Hinweise auf mehrfachen Erwerb und/oder Suchtverhalten gibt, sodass womöglich weiterhin Erwerbe stattfinden und damit womöglich Substanzen in der Wohnung gefunden werden könnten.

Mir persönlich würde aber der Chatverlauf schon genügen für einen hinreichenden Tatverdacht (Veurteilungswahrscheinlichkeit >50%) sowohl vom objektiven Tb als auch subj. Tb, insbesondere wenn der eben von einer Kommunikation mit einem BtM-Händler stammt. Wie gesagt, wenn der Abnehmer nicht vorbestraft ist bzw. das weit her ist, ggf. Antrag auf Erlass eines SB. Falls der Einspruch kommen sollte und das Gericht Zweifel an der Beweislage hat, kann man ggf. auf § 153a StPO ausweichen o.ä.
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Praktiker
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Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#13
03.05.2025, 11:06
Wobei der Beschuldigte auf jeden Fall noch vernommen werden muss (rechtliches Gehör), wenn man nicht einstellt.
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Wallendael
Junior Member
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Beiträge: 44
Themen: 20
Registriert seit: Aug 2024
#14
03.05.2025, 13:57
(03.05.2025, 08:23)RefNdsOL schrieb:  Ob du weitere Ermittlungsergebnisse benötigst, hängt davon ab, wie es akuell um die Beweisbarkeit steht. Du musst schließlich beweisen können, dass der Abnehmer tatsächlich unerlaubt Btm erworben hat, d.h. rechtsgeschäftlich die Verfügungsgewalt erlangt hat. 

Sofern das aus den Chat verläufen bereits erkennbar wird, lässt das auf eine hinreichenden Tatverdacht schließen. Ich hatte letztens etwas ähnliches. Händler wurde festgenommen und Chatnachrichten analysiert, dadurch kam man auf meinen Besch., der hatte 2x BtM in den Chats gekauft. Da gabs zusätzlich aber jeweils Fotos, die der Besch. dem Händler zurückgesandt hat von der Ware, auf denen er die abgewogen hat. Da konnte man dann mittels Durchsuchung die Waage in der Wohnung feststellen. Wenn du sagst, das der Erwerb bereits 2 Jahre herliegt bei dir, dann ist es natürlich fraglich, ob man da noch etwas finden kann. Das kann wiederum dann anders zu beurteilen sein, wenn es Hinweise auf mehrfachen Erwerb und/oder Suchtverhalten gibt, sodass womöglich weiterhin Erwerbe stattfinden und damit womöglich Substanzen in der Wohnung gefunden werden könnten.

Mir persönlich würde aber der Chatverlauf schon genügen für einen hinreichenden Tatverdacht (Veurteilungswahrscheinlichkeit >50%) sowohl vom objektiven Tb als auch subj. Tb, insbesondere wenn der eben von einer Kommunikation mit einem BtM-Händler stammt. Wie gesagt, wenn der Abnehmer nicht vorbestraft ist bzw. das weit her ist, ggf. Antrag auf Erlass eines SB. Falls der Einspruch kommen sollte und das Gericht Zweifel an der Beweislage hat, kann man ggf. auf § 153a StPO ausweichen o.ä.

Bei mir gibt es keine Fotos in den Chats. Nur sowas wie:

"Treffen 15 Uhr X-Platz?"

"Ok"

"Bin da"

oder:

"Bin unten" 

"Komme runter"
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