24.10.2024, 16:09
(24.10.2024, 08:50)eskommtdaraufan schrieb:(23.10.2024, 20:23)Praktiker schrieb: Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".
Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.
Also hier mal ein Beispiel aus meiner Klausur, das mir angestrichen wurde:
Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 I Nr. 1, 795 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die VGK ist statthaft, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. So liegt der Fall hier. Der Kl. macht eine materiell-rechtliche Einwendung in Form der Aufrechnung, § 389 BGB, gegen den titulierten Anspruch aus dem Vergleich vom 29.06.2023 geltend.
Würde mich auch interessieren, was daran falsch ist/ falsch sein soll
24.10.2024, 23:36
(24.10.2024, 16:09)Expecto Patronum schrieb:(24.10.2024, 08:50)eskommtdaraufan schrieb:(23.10.2024, 20:23)Praktiker schrieb: Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".
Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.
Also hier mal ein Beispiel aus meiner Klausur, das mir angestrichen wurde:
Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 I Nr. 1, 795 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die VGK ist statthaft, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. So liegt der Fall hier. Der Kl. macht eine materiell-rechtliche Einwendung in Form der Aufrechnung, § 389 BGB, gegen den titulierten Anspruch aus dem Vergleich vom 29.06.2023 geltend.
Würde mich auch interessieren, was daran falsch ist/ falsch sein soll
Am Ende passt in der Tat alles. Was aus meiner Sicht nicht ganz sauber ist, ist allenfalls der Anfang, allerdings aus ganz anderen Gründen. Du sollst ja nicht empfehlen, welcher Rechtsbehelf statthaft wäre (wie aus Anwaltssicht). Sondern entscheiden, ob der eingelegte Rechtsbehelf statthaft ist.
Es müsste also oben stehen:
Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere als Vollstreckungsgegenklage statthaft.
Jetzt weiß ich nicht, was vor Deinem Zitat steht. Sauberer wäre, Du hättest formuliert, "der Antrag ist als Vollstreckungsgegenklage statthaft". Dann ist klar, dass Du den gestellten Antrag prüfst. Deine Formulierung klingt halt etwas danach, was der statthafte Rechtsbehelf "wäre". Zumindest "die eingelegte" Klage wäre deutlicher gewesen. Aber daraus würde ich niemandem einen Strick drehen. Das ist schon sehr kleinlich.