01.09.2024, 13:06
Glücklicherweise bin ich in der Justiz gelandet. Nach abgeschlossener Krankenversicherung möchte mein Versicherungsvertreter mir nun aber die Amtshaftpflicht andrehen. Wie üblich/sinnvoll ist das? Wenn ich das googel, steht da natürlich, dass das außerordentlich sinnvoll ist. Aber das ist laut Internet ja bei jeder Versicherung der Fall. Ich hab mit einer Kollegin, die früher Beamtin war, gesprochen und die hat hierbei nur die Augen verdreht. Aber irgendwo habe ich schon das (ggf. paranoide) Bedürfnis, total abgesichert zu sein.
Kann da jemand aus eigener Erfahrung was zu sagen?
Kann da jemand aus eigener Erfahrung was zu sagen?
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
01.09.2024, 13:09
(01.09.2024, 13:06)CDEF schrieb: Glücklicherweise bin ich in der Justiz gelandet. Nach abgeschlossener Krankenversicherung möchte mein Versicherungsvertreter mir nun aber die Amtshaftpflicht andrehen. Wie üblich/sinnvoll ist das? Wenn ich das googel, steht da natürlich, dass das außerordentlich sinnvoll ist. Aber das ist laut Internet ja bei jeder Versicherung der Fall. Ich hab mit einer Kollegin, die früher Beamtin war, gesprochen und die hat hierbei nur die Augen verdreht. Aber irgendwo habe ich schon das (ggf. paranoide) Bedürfnis, total abgesichert zu sein.
Kann da jemand aus eigener Erfahrung was zu sagen?
Diensthaftpflicht unbedingt abschließen, idealerweise auch mit Schlüsselversicherung und Versicherung dienstlicher Hardware (Notebook). Das kostet entweder einen einstelligen Monatsbeitrag bei den großen Anbietern (üblicherweise als Add-On zur privaten Haftpflicht) oder aber beim Richterbund eintreten; dort ist eine Gruppen-Diensthaftpflicht im Mitgliedsbeitrag inklusive (und die DRiZ auch, was ich persönlich wirklich gut finde). Richterbund lohnt sich i.Ü. als Netzwerk sehr.
01.09.2024, 13:19
(01.09.2024, 13:09)RSG schrieb:(01.09.2024, 13:06)CDEF schrieb: Glücklicherweise bin ich in der Justiz gelandet. Nach abgeschlossener Krankenversicherung möchte mein Versicherungsvertreter mir nun aber die Amtshaftpflicht andrehen. Wie üblich/sinnvoll ist das? Wenn ich das googel, steht da natürlich, dass das außerordentlich sinnvoll ist. Aber das ist laut Internet ja bei jeder Versicherung der Fall. Ich hab mit einer Kollegin, die früher Beamtin war, gesprochen und die hat hierbei nur die Augen verdreht. Aber irgendwo habe ich schon das (ggf. paranoide) Bedürfnis, total abgesichert zu sein.
Kann da jemand aus eigener Erfahrung was zu sagen?
Diensthaftpflicht unbedingt abschließen, idealerweise auch mit Schlüsselversicherung und Versicherung dienstlicher Hardware (Notebook). Das kostet entweder einen einstelligen Monatsbeitrag bei den großen Anbietern (üblicherweise als Add-On zur privaten Haftpflicht) oder aber beim Richterbund eintreten; dort ist eine Gruppen-Diensthaftpflicht im Mitgliedsbeitrag inklusive (und die DRiZ auch, was ich persönlich wirklich gut finde). Richterbund lohnt sich i.Ü. als Netzwerk sehr.
Vielen Dank für die Antwort! Das mit dem Richterbund hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Gedanklich war das - aus welchem Grund auch immer - mehr als etwas für "spaeter" nach der Proberichterzeit abgespeichert Dann hol ich mir definitiv ein Angebot von meinem PKV Anbieter und "vergleiche" das mit dem Richterbund.
01.09.2024, 14:01
In den Richterbund eintreten empfehle ich auch.
Ansonsten ist die Amtshaftpflicht deshalb so günstig, weil das Risiko Nahe Null ist: Bei Rechtsprechungstätigkeiten haftest Du nur bei (vorsätzlicher) Rechtsbeugung. Dann gehst Du ohnehin aus dem Dienst, und passenderweise zahlt der Versicherer bei Vorsatz ohnehin nicht.
Bei anderen Tätigkeiten haftet bei hoheitlicher Tätigkeit im Außenverhältnis nur das Land, und Rückgriff gibt es erst bei grober Fahrlässigkeit und nach einer Ermessensentscheidung (für Rückgriff spricht, wenn ein Haftpflichtversicherer zahlen muss - jetzt weißt Du, wo die wenigen verbliebenen Versicherungsfälle herkommen, denn bei Vorsatz zahlt er wiederum nicht).
Bleiben Schäden gegenüber dem Land, also Schlüssel. Grob fahrlässig einen Schlüssel verlieren ist wiederum nicht ganz einfach, aber sei's drum: wenn Dein Gericht wirklich noch Schlüssel und nicht billige umprogrammierbare Chips hat, kann das ein Risiko sein.
PS: Ich hab den Versicherungsschutz auch, weil er in der Privathaftpflicht nahezu kostenlos mit drin ist. Aber dass wir hier über ernsthafte Risiken reden, die einen wie eine Berufsunfähigkeit ins Elend stürzen könnten, sollten wir uns nicht einreden.
Ansonsten ist die Amtshaftpflicht deshalb so günstig, weil das Risiko Nahe Null ist: Bei Rechtsprechungstätigkeiten haftest Du nur bei (vorsätzlicher) Rechtsbeugung. Dann gehst Du ohnehin aus dem Dienst, und passenderweise zahlt der Versicherer bei Vorsatz ohnehin nicht.
Bei anderen Tätigkeiten haftet bei hoheitlicher Tätigkeit im Außenverhältnis nur das Land, und Rückgriff gibt es erst bei grober Fahrlässigkeit und nach einer Ermessensentscheidung (für Rückgriff spricht, wenn ein Haftpflichtversicherer zahlen muss - jetzt weißt Du, wo die wenigen verbliebenen Versicherungsfälle herkommen, denn bei Vorsatz zahlt er wiederum nicht).
Bleiben Schäden gegenüber dem Land, also Schlüssel. Grob fahrlässig einen Schlüssel verlieren ist wiederum nicht ganz einfach, aber sei's drum: wenn Dein Gericht wirklich noch Schlüssel und nicht billige umprogrammierbare Chips hat, kann das ein Risiko sein.
PS: Ich hab den Versicherungsschutz auch, weil er in der Privathaftpflicht nahezu kostenlos mit drin ist. Aber dass wir hier über ernsthafte Risiken reden, die einen wie eine Berufsunfähigkeit ins Elend stürzen könnten, sollten wir uns nicht einreden.
01.09.2024, 14:20
Sofern mit Justiz = Richter gemeint ist, das Spruchrichterprivileg beachten, vgl. § 839 II 1 BGB. Das heißt, da musst du schon bspw. Rechtsbeugung bei deiner Entscheidungsfindung begehen, um eine Haftung zu begründen - Wichtig jedoch: Nur spruchrichterliche Tätigkeit ist umfasst, z.B.: der Richter am Registergericht ist nicht derart privilegiert.
Über dies geht die Haftung ohnehin in erster Linie auf den Dienstherrn über, Art. 34 S. 1 GG. Der kann auch nur dann im Innenverhältnis bei dir Regress nehmen, sofern du vorsätzlich oder grob fahrlässig agiert hast, Art. 34 S. 2 GG, § 75 I BBG.
Letztlich ist es - wie bei jeder Versicherung - eine Abwägungsfrage zwischen der zu entrichtenden Versicherungsprämie und dem abzusichernden Risiko. Ggf. als Anregung: Das allgemeine Anraten einer Privathaftpflichtversicherung basiert unter anderem darauf, dass du als Privatperson für jede Form der fahrlässigen Schadensherbeiführung ersatzpflichtig bist und die Ersatzpflicht gerade im Fall eines möglichen chronischen Personenschadens oder großen Sach- oder Vermögensschadens hohe Summen betragen kann. Gleichzeitig sind diese Versicherungen für das abzusichernde Risiko äußerst erschwinglich (wenige Euro im Monat). Als Richter und auch grundsätzlich als Beamter hast du eine im Vergleich dazu eingeschränkte Ersatzpflicht. Der Dienstherr ist ersatzpflichtig und kann ggf. Regress nehmen, aber eben nur sofern du vorsätzlich (wohl eher nicht) oder grob fahrlässig agiert hast.
Bei Vorsatz besteht ohnehin kein Versicherungsschutz, das heißt es ist begrenzt auf die grob fahrlässigen Fälle, in denen du als Spruchrichter auch noch Rechtsbeugung begangen haben müsstest, die wiederum Vorsatz voraussetzt und damit ohnehin kein Versicherungsschutz bestünde.
EDIT: Praktiker war schneller
Über dies geht die Haftung ohnehin in erster Linie auf den Dienstherrn über, Art. 34 S. 1 GG. Der kann auch nur dann im Innenverhältnis bei dir Regress nehmen, sofern du vorsätzlich oder grob fahrlässig agiert hast, Art. 34 S. 2 GG, § 75 I BBG.
Letztlich ist es - wie bei jeder Versicherung - eine Abwägungsfrage zwischen der zu entrichtenden Versicherungsprämie und dem abzusichernden Risiko. Ggf. als Anregung: Das allgemeine Anraten einer Privathaftpflichtversicherung basiert unter anderem darauf, dass du als Privatperson für jede Form der fahrlässigen Schadensherbeiführung ersatzpflichtig bist und die Ersatzpflicht gerade im Fall eines möglichen chronischen Personenschadens oder großen Sach- oder Vermögensschadens hohe Summen betragen kann. Gleichzeitig sind diese Versicherungen für das abzusichernde Risiko äußerst erschwinglich (wenige Euro im Monat). Als Richter und auch grundsätzlich als Beamter hast du eine im Vergleich dazu eingeschränkte Ersatzpflicht. Der Dienstherr ist ersatzpflichtig und kann ggf. Regress nehmen, aber eben nur sofern du vorsätzlich (wohl eher nicht) oder grob fahrlässig agiert hast.
Bei Vorsatz besteht ohnehin kein Versicherungsschutz, das heißt es ist begrenzt auf die grob fahrlässigen Fälle, in denen du als Spruchrichter auch noch Rechtsbeugung begangen haben müsstest, die wiederum Vorsatz voraussetzt und damit ohnehin kein Versicherungsschutz bestünde.
EDIT: Praktiker war schneller
01.09.2024, 17:06
Danke für die weiteren Antworten, sie sind eine große Hilfe! Tatsächlich habe ich mich auch gewundert, wann man denn bitte überhaupt haften soll, weil man in der Justiz doch selten in die Situation käme... aber dann habe ich meinem Wissen, was Amtshaftung angeht, doch nicht so sehr vertraut