27.11.2023, 13:08
Was ich nicht ganz verstehe:
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage prüft man die Verletzung von drittschützenden Normen. Falls eine solche Verletzung vorliegt, hebt das Gericht den VA (zb die Baugenehmigung auf, weil rw und den Kläger in subj öffentlichen Rechten verletzend).
Weshalb prüft man aber keine Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten (zb des Bauherrn) wie im Rahmen des § 48 VwVfG?
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage prüft man die Verletzung von drittschützenden Normen. Falls eine solche Verletzung vorliegt, hebt das Gericht den VA (zb die Baugenehmigung auf, weil rw und den Kläger in subj öffentlichen Rechten verletzend).
Weshalb prüft man aber keine Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten (zb des Bauherrn) wie im Rahmen des § 48 VwVfG?
27.11.2023, 14:39
(27.11.2023, 13:08)GastNRW2023 schrieb: Was ich nicht ganz verstehe:
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage prüft man die Verletzung von drittschützenden Normen. Falls eine solche Verletzung vorliegt, hebt das Gericht den VA (zb die Baugenehmigung auf, weil rw und den Kläger in subj öffentlichen Rechten verletzend).
Weshalb prüft man aber keine Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten (zb des Bauherrn) wie im Rahmen des § 48 VwVfG?
Also kurze Antwort: weil das nirgendwo im Gesetz steht. Bei § 48 VwVfG ist der Vertrauensschutz für begünstigende VAs explizit gesetzlich geregelt.
Die Interessen des Bauherrn werden vom Gericht ja auch innerhalb der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme (zB Baugenehmigung) geprüft. Wenn die Genehmigung aber rechtswidrig ist, weil zB nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und daher tatsächlich keine Genehmigungsfähigkeit vorliegt, liegt hierin die automatische gesetzgeberische Wertung, dass der Nachbarschutz Vorrang vor den Bauinteressen des zwingend beigeladenen Bauherrn hat.
In der Klausur könntest du die Interessen des Bauherrn an dieser Stelle einbringen, zB ob ein Verstoß gg das Rücksichtnahmegebot vorliegt / sich das Gebäude einfügt / das Bauvorhaben gebietsverträglich ist etc.
27.11.2023, 14:45
Meine Kenntnisse im Ö-Recht sind zwar etwas eingestaubt, aber ich meine, dass der Vertrauensschutz, der immerhin Verfassungsrang genießt (Art. 20 Abs. 3 GG) auch im Rahmen der Drittanfechtungsklage greift. Richtigerweise gilt der Vertrauensschutz dann nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten.....
Möglicherweise könnte sich eventuell die Frage nach dem Bestandsschutz stellen..... aber wie gesagt: Baurecht ist lange her ;)
Möglicherweise könnte sich eventuell die Frage nach dem Bestandsschutz stellen..... aber wie gesagt: Baurecht ist lange her ;)
27.11.2023, 15:25
Naja man kann sich bereits die Frage stellen, inwieweit tatsächlich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung entstehen kann, solange diese noch nicht bestandskräftig geworden ist. Auf die §§ 48, 49 VwVfG kann man wegen § 50 VwVfG nicht abstellen.
Denkbar ist in besonderen Fällen natürlich eine Verwirkung des Anfechtungsrechts, was auch ein Ausdruck des Vertrauensschutzes ist. Außerdem käme auch ein Amtshaftungsanspruch des Bauherren in Betracht.
Denkbar ist in besonderen Fällen natürlich eine Verwirkung des Anfechtungsrechts, was auch ein Ausdruck des Vertrauensschutzes ist. Außerdem käme auch ein Amtshaftungsanspruch des Bauherren in Betracht.
27.11.2023, 18:50
Vielen Dank für die Antworten! Es ist mir jetzt tatsächlich klarer geworden