10.09.2023, 14:40
Hallo, mir ist im Strafrecht aufgefallen, dass doch immer wieder Straftatbestände abgeprüft werden, die nicht ausdrücklich vom Prüfungsstoff der Aubildungsordnung (JAPrO BW) umfasst sind. Wie geht ihr mit sowas um und ist euch das auch schon aufgefallen?
So wurde beispielsweise schon Urkundenunterdrückung abgeprüft, obwohl die Prüfungsordnung nur Urkundendenfälschung vorsieht. (Siehe § 65 I Nr. 7 JAPrO BW) Anders als bei anderen Rechtsgebieten steht dort auch nichts von "im Überblick", so dass man davon ausgehen könnte, dass man die §§ und die Grundstrukturen des Abschnitts zumindest kennen sollte. In der Klausurbesprechung haben wir die Urkundenunterdrückung dann auch relativ ausführlich besprochen.
Natürlich habe ich den Kommentar dabei und kann im Zweifel auch mal etwas nachschauen oder mir irgendwas aus den Fingern ziehen, aber gerade bezüglich Schwerpunktsetzung und Zeitmanagement (auch was die Examensvorbereitung angeht) verunsichert mich das Ganze schon etwas. Auch hat man evtl. ja nicht immer jeden § auf dem Schirm.
So wurde beispielsweise schon Urkundenunterdrückung abgeprüft, obwohl die Prüfungsordnung nur Urkundendenfälschung vorsieht. (Siehe § 65 I Nr. 7 JAPrO BW) Anders als bei anderen Rechtsgebieten steht dort auch nichts von "im Überblick", so dass man davon ausgehen könnte, dass man die §§ und die Grundstrukturen des Abschnitts zumindest kennen sollte. In der Klausurbesprechung haben wir die Urkundenunterdrückung dann auch relativ ausführlich besprochen.
Natürlich habe ich den Kommentar dabei und kann im Zweifel auch mal etwas nachschauen oder mir irgendwas aus den Fingern ziehen, aber gerade bezüglich Schwerpunktsetzung und Zeitmanagement (auch was die Examensvorbereitung angeht) verunsichert mich das Ganze schon etwas. Auch hat man evtl. ja nicht immer jeden § auf dem Schirm.
10.09.2023, 15:34
Naja ich verstehe den § 56 Abs. 1 Nr. 7 b), 13. Spstr. JAPrO eher so, dass einfach der gesamte 23. Abschnitt (der ja auch Urkundenfälschung heißt) Prüfungsstoff ist. Da dürfte auch wenig Auslegungsspielraum bestehen, weil es eben - anders als bei anderen Spstr. - nicht heißt "aus dem ... Abschnitt".
10.09.2023, 15:52
Das macht Sinn! Vielen Dank. Irgendwie sind mir die Überschriften der Abschnitte entgangen und ich bin automatisch davon ausgegangen, dass nur die jeweils bezeichneten Delikte vom Prüfungsstoff umfasst sind. Ehrlicherweise habe ich mich auch bei einigen Delikten etwas gewundert, dass sie (aus meiner Sicht) nicht ausdrücklich genannt waren. Dann weiß ich jetzt wenigstens, dass ich mir das Ganze in den jeweiligen Abschnitten auch nochmal anschauen sollte..