24.07.2020, 13:53
Weiß jemand, ob WissMits (nach dem 1. Examen) in GK grds. anteilig nach Befristung des Arbeitsverhältnisses und im Verhältnis zu den vereinbarten Wochenarbeitstagen auch entsprechend (bezahlte) Urlaubstage erhalten? Im Anstellungsvertrag finden sich hierzu keine Informationen...Bzw. wie schaut es bspw. aus, wenn in der Woche ein gesetzlicher Feiertag liegt, an welchem eigentlich gearbeitet würde? Arbeitet man dann bei vier vereinbarten Wochenarbeitstagen entsprechend an seinem eigentlich „freien“ Tag, um eben auf die vereinbarten Wochenarbeitstage zu kommen?
Läuft es also letztlich darauf hinaus, dass auch bei vereinbarten Wochenarbeitstagen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vergütet werden bzw. sofern Urlaub gewünscht wird oder die Kanzlei aufgrund eines Feiertages geschlossen ist, die "Fehltage" nachzuarbeiten sind?
Läuft es also letztlich darauf hinaus, dass auch bei vereinbarten Wochenarbeitstagen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vergütet werden bzw. sofern Urlaub gewünscht wird oder die Kanzlei aufgrund eines Feiertages geschlossen ist, die "Fehltage" nachzuarbeiten sind?
24.07.2020, 17:33
(24.07.2020, 13:53)Gast1995 schrieb: Weiß jemand, ob WissMits (nach dem 1. Examen) in GK grds. anteilig nach Befristung des Arbeitsverhältnisses und im Verhältnis zu den vereinbarten Wochenarbeitstagen auch entsprechend (bezahlte) Urlaubstage erhalten? Im Anstellungsvertrag finden sich hierzu keine Informationen...Bzw. wie schaut es bspw. aus, wenn in der Woche ein gesetzlicher Feiertag liegt, an welchem eigentlich gearbeitet würde? Arbeitet man dann bei vier vereinbarten Wochenarbeitstagen entsprechend an seinem eigentlich „freien“ Tag, um eben auf die vereinbarten Wochenarbeitstage zu kommen?
Läuft es also letztlich darauf hinaus, dass auch bei vereinbarten Wochenarbeitstagen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vergütet werden bzw. sofern Urlaub gewünscht wird oder die Kanzlei aufgrund eines Feiertages geschlossen ist, die "Fehltage" nachzuarbeiten sind?
Arbeitsrecht war offensichtlich nicht Teil der Prüfungsgegenständeverordnung.
26.07.2020, 17:14
(24.07.2020, 17:33)Gast schrieb:(24.07.2020, 13:53)Gast1995 schrieb: Weiß jemand, ob WissMits (nach dem 1. Examen) in GK grds. anteilig nach Befristung des Arbeitsverhältnisses und im Verhältnis zu den vereinbarten Wochenarbeitstagen auch entsprechend (bezahlte) Urlaubstage erhalten? Im Anstellungsvertrag finden sich hierzu keine Informationen...Bzw. wie schaut es bspw. aus, wenn in der Woche ein gesetzlicher Feiertag liegt, an welchem eigentlich gearbeitet würde? Arbeitet man dann bei vier vereinbarten Wochenarbeitstagen entsprechend an seinem eigentlich „freien“ Tag, um eben auf die vereinbarten Wochenarbeitstage zu kommen?
Läuft es also letztlich darauf hinaus, dass auch bei vereinbarten Wochenarbeitstagen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vergütet werden bzw. sofern Urlaub gewünscht wird oder die Kanzlei aufgrund eines Feiertages geschlossen ist, die "Fehltage" nachzuarbeiten sind?
Arbeitsrecht war offensichtlich nicht Teil der Prüfungsgegenständeverordnung.
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Ein Blick ins Gesetz...
29.07.2020, 19:29
(24.07.2020, 13:53)Gast1995 schrieb: Weiß jemand, ob WissMits (nach dem 1. Examen) in GK grds. anteilig nach Befristung des Arbeitsverhältnisses und im Verhältnis zu den vereinbarten Wochenarbeitstagen auch entsprechend (bezahlte) Urlaubstage erhalten? Im Anstellungsvertrag finden sich hierzu keine Informationen...Bzw. wie schaut es bspw. aus, wenn in der Woche ein gesetzlicher Feiertag liegt, an welchem eigentlich gearbeitet würde? Arbeitet man dann bei vier vereinbarten Wochenarbeitstagen entsprechend an seinem eigentlich „freien“ Tag, um eben auf die vereinbarten Wochenarbeitstage zu kommen?
Läuft es also letztlich darauf hinaus, dass auch bei vereinbarten Wochenarbeitstagen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vergütet werden bzw. sofern Urlaub gewünscht wird oder die Kanzlei aufgrund eines Feiertages geschlossen ist, die "Fehltage" nachzuarbeiten sind?
Nein, in Großkanzleien gelten andere Regeln.
WissMit. bekommen dort als quasi Leibeigene keinen Urlaub, zur Erholung stattdessen nur weniger Peitschenhiebe.
Geregelt im geheimen Zusatzprotokoll zum BUlrG, der GKLeErAPVo (Großkanzleileibeigenenerholungsauspeitschverordnung).