19.06.2023, 09:44
Hallo zusammen,
ich schreibe gerade ein Urteil und bin mir wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten unsicher.
Der Kläger hat ca. 10.500 € eingeklagt, bekommt von mit aber nur 250 € zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Er hat aber auch vorgerichtliche Anwaltskosten aus den 10.500 € beantragt. Muss ich jetzt die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ich zuspreche, aus den 10.500 € berechnen (kann also einfach den beantragten Betrag zusprechen) oder kann ich nur die aus den zugesprochenen 250 € zu berechnenden Anwaltskosten zusprechen?
Vielen Dank und liebe Grüße.
ich schreibe gerade ein Urteil und bin mir wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten unsicher.
Der Kläger hat ca. 10.500 € eingeklagt, bekommt von mit aber nur 250 € zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Er hat aber auch vorgerichtliche Anwaltskosten aus den 10.500 € beantragt. Muss ich jetzt die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ich zuspreche, aus den 10.500 € berechnen (kann also einfach den beantragten Betrag zusprechen) oder kann ich nur die aus den zugesprochenen 250 € zu berechnenden Anwaltskosten zusprechen?
Vielen Dank und liebe Grüße.
19.06.2023, 10:44
(19.06.2023, 09:44)LE221B schrieb: Hallo zusammen,
ich schreibe gerade ein Urteil und bin mir wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten unsicher.
Der Kläger hat ca. 10.500 € eingeklagt, bekommt von mit aber nur 250 € zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Er hat aber auch vorgerichtliche Anwaltskosten aus den 10.500 € beantragt. Muss ich jetzt die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ich zuspreche, aus den 10.500 € berechnen (kann also einfach den beantragten Betrag zusprechen) oder kann ich nur die aus den zugesprochenen 250 € zu berechnenden Anwaltskosten zusprechen?
Vielen Dank und liebe Grüße.
Ohne Gewähr:
Soweit ich weiß, hängen die Kosten des Anwalts (Nebenforderung) von dem Obsiegen in der Hauptsache (Hauptforderung) ab. Wenn er also nur in Höhe von 250 € gewinnt, sollte er auch nur für diese Höhe seine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen können.
19.06.2023, 23:18
(19.06.2023, 10:44)Lost_inPages schrieb:(19.06.2023, 09:44)LE221B schrieb: Hallo zusammen,
ich schreibe gerade ein Urteil und bin mir wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten unsicher.
Der Kläger hat ca. 10.500 € eingeklagt, bekommt von mit aber nur 250 € zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Er hat aber auch vorgerichtliche Anwaltskosten aus den 10.500 € beantragt. Muss ich jetzt die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ich zuspreche, aus den 10.500 € berechnen (kann also einfach den beantragten Betrag zusprechen) oder kann ich nur die aus den zugesprochenen 250 € zu berechnenden Anwaltskosten zusprechen?
Vielen Dank und liebe Grüße.
Ohne Gewähr:
Soweit ich weiß, hängen die Kosten des Anwalts (Nebenforderung) von dem Obsiegen in der Hauptsache (Hauptforderung) ab. Wenn er also nur in Höhe von 250 € gewinnt, sollte er auch nur für diese Höhe seine vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen können.
So ist es (außer im Fall der Erfüllung o.ä.). Wenn ihm der Anspruch aber von vornherein nicht zustand, gibt es auch keine Kosten daraus.
20.06.2023, 12:37
vllt hilft dies:
der Gebührenschaden (vorgerichtliche Kosten in Form eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches) ist grds. nicht streitwerterhöhend, da bloße Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO!
der Gebührenschaden (vorgerichtliche Kosten in Form eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches) ist grds. nicht streitwerterhöhend, da bloße Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO!
Ausnahmen:
a) wenn nur der Gebührenschaden eingeklagt wird, richtet sich der Streitwert (Zuständigkeit + Gebühren) nach der Höhe des Gebührenschadens
b) wenn neben einem Hauptantrag ein Gebührenschaden eingeklagt wird, ist Gebührenschaden in der Höhe streitwerterhöhend, in welcher Höhe sich der Gebührenschaden nach einem Gegenstandswert richtet, welcher nicht mit dem Hauptantrag korreliert! (zB weil der vorgerichtliche Hauptantrag deutlich höher war, als letztendlich gerichtlich eingeklagt wird, sodass vorgerichtlich ein höherer Gestandswert bestand; der auf der Differenz des vorgerichtlichen und gerichtlichen Gegenstandswertes beruhende Gebührenschaden ist streitwerterhöhend)
24.06.2023, 11:18
26.06.2023, 13:31
Vielen Dank für eure Hilfe.