23.06.2023, 15:12
Hallo,
ich habe eine ganz simple Frage, die ich mir leider mit Hilfe des Kommentars nicht beantworten kann…
Wenn unstreitig ein Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Beklagte 6000,- zahlen soll und Zahlungen in entsprechender Höhe getätigt wurden, der Kläger aber behauptet, die seien aufgrund eines weiteren Kaufvertrages über 6000,- geschlossen worden, der nicht Gegenstand der Klage ist und dazu substantiiert vorträgt. Wer muss dann jetzt beweisen, dass es diesen anderen Vertrag gibt und dass darauf gezahlt wurde?
Stehe komplett auf dem Schlauch. Ich weiß, dass die Erfüllung der Beklagte beweisen muss. Aber wie sieht es mit diesem Einwand aus?
Ihr würdet mir sehr helfen! ?
ich habe eine ganz simple Frage, die ich mir leider mit Hilfe des Kommentars nicht beantworten kann…
Wenn unstreitig ein Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Beklagte 6000,- zahlen soll und Zahlungen in entsprechender Höhe getätigt wurden, der Kläger aber behauptet, die seien aufgrund eines weiteren Kaufvertrages über 6000,- geschlossen worden, der nicht Gegenstand der Klage ist und dazu substantiiert vorträgt. Wer muss dann jetzt beweisen, dass es diesen anderen Vertrag gibt und dass darauf gezahlt wurde?
Stehe komplett auf dem Schlauch. Ich weiß, dass die Erfüllung der Beklagte beweisen muss. Aber wie sieht es mit diesem Einwand aus?
Ihr würdet mir sehr helfen! ?
23.06.2023, 15:20
Palandt, § 366 Rn. 12 zur Beweislastverteilung in dieser Konstellation mwN auf die BGH-Rspr.
23.06.2023, 23:00
23.06.2023, 23:07
(23.06.2023, 23:00)Lost_inPages schrieb:(23.06.2023, 15:20)Bre schrieb: Palandt, § 366 Rn. 12 zur Beweislastverteilung in dieser Konstellation mwN auf die BGH-Rspr.
Was stand denn im Kommentar? Falls jemand nachgesehen hat..
Der Gläubiger muss die zweite Forderung beweisen. Gelingt ihm dies, müsste der Schuldner beweisen, dass es auf die erste Forderung angerechnet wird.
24.06.2023, 00:04
(23.06.2023, 23:07)Ref_GPA1234 schrieb:(23.06.2023, 23:00)Lost_inPages schrieb:(23.06.2023, 15:20)Bre schrieb: Palandt, § 366 Rn. 12 zur Beweislastverteilung in dieser Konstellation mwN auf die BGH-Rspr.
Was stand denn im Kommentar? Falls jemand nachgesehen hat..
Der Gläubiger muss die zweite Forderung beweisen. Gelingt ihm dies, müsste der Schuldner beweisen, dass es auf die erste Forderung angerechnet wird.
Danke
24.06.2023, 16:28
Danke! Hatte nur bei Erfüllung gesucht und nichts gefunden. Das hilft :)