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  5. Bonuszahlung und erhöhter Beitrag fürs Versorgungswerk
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Bonuszahlung und erhöhter Beitrag fürs Versorgungswerk
Patros
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 5
Registriert seit: Mar 2022
#1
29.03.2023, 17:37
Hallo Kollegen,

ich brüte gerade über meiner Lohnabrechnung und verstehe die Zusammensetzung des Beitrags zum Versorgungswerk nicht. Es gilt doch die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 Euro monatlich. Alles, was darüber geht, ist für die Bemessung "egal". Ich liege über der Bemessungsgrenze und zahle demnach monatlich den Regelbeitragssatz von 1.357,80 Euro. So weit, so gut.

Nun habe ich meine erste Bonuszahlung zusammen mit der Gehaltsabrechnung bekommen. Der Gesamtbeitrag zum Versorgungswerk ist dabei geradezu explodiert (knapp 4.500,00 Euro, dementsprechend hälftiger AG-Anteil). Gibt es jetzt doch keine Bemessungsgrenze mehr oder was habe ich hier nicht verstanden? 

Weiß zufällig jemand weiter?

Beste Grüße
Patros
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BlnBrb
Member
***
Beiträge: 74
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2022
#2
30.03.2023, 08:49
Zwar hat jedes Versorgungswerk glaube ich unterschiedliche Bemessungsgrenzen, aber wenn du darüber liegst, dann musst du eigentlich auch nicht zwangsweise mehr entrichten. Schau doch einmal in die Satzung deines Versorgungswerkes, wie das da geregelt ist. Vielleicht hat dein Arbeitgeber bei der Abrechnung auch etwas falsch berechnet?
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Freidenkender
Posting Freak
*****
Beiträge: 775
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#3
30.03.2023, 11:20
bei Leistungen zur DRV wäre die Denke richtig. Bei Einmalzahlungen ist nur zu beachten, dass es dort um die anteilige BBG geht. Also wenn Du am Jahresanfang unter der BBG gewesen wärest, dann könnte sich da trotzdem eine Betragspflicht ergeben
Bis zu welcher Grenze fallen Beiträge für Einmalzahlungen an? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de)

Beim Versorgungswerk wirklich mal in die Satzung schauen und ggf. auch mal dort nachfragen. Meine Erfahrungen mit den Mitarbeitenden dort ist sehr positiv. Ansonsten mal dem AG auf die Finger klopfen  Wink
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Patros
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 5
Registriert seit: Mar 2022
#4
04.04.2023, 10:34
Wie erwartet, konnte mir das Versorgungswerk nichts dazu sagen. Ich habe es dennoch herausbekommen, für alle Interessierten: Es greift - blöderweise - die sogenannte Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) bei Einmalzahlungen zwischen Januar und März... Den Sinn dahinter für den Arbeitnehmer will ich zwar nicht verstehen, aber jetzt bin ich schlauer.
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