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  5. Votum: Einspruch nach VU
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Votum: Einspruch nach VU
ref'in2022
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2023
#1
21.03.2023, 11:58
Hallo liebes Schwarmwissen,

ich sitze gerade an einem Votum für meine Einzelausbilderin und bin an zwei Stellen verunsichert. Vielleicht weiß jemand von euch Rat :).

Der Stand der Akte ist der, dass VU im schriftlichten Vorverfahren gegen die Beklagte ergangen ist, gegen welches diese jetzt Einspruch eingelegt und in der Begründung neue Tatsachen vorgebracht hat.
Eine Kopie des Einspruchs wurde kurz bevor ich die Akte bekommen habe an die Klägerin übermittelt, noch gibt es von ihr keinen neuen Schriftsatz.
Sofern ich es richtig überblicke, müsste sie sich schriftlich auch gar nicht nochmal äußern, sondern könnte einfach in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag zur Aufrechterhaltung des VU stellen.

Wie formuliere ich dann aber auf dem Vorblatt und im Sachverhalt/Tatbestand meines Votum bzgl. der Anträge der Klägerin?
Im Urteil würde ich ja die neuen Anträge zum VU/Einspruch für beide darstellen. Wie aber nun hier? Nur den Antrag der Beklagten, dass VU aufzuheben und Klage abzuweisen? Oder antizipiere ich den Antrag der Klägerin?

Mein zweites "Problem" ist der Streitwert auf dem Vorblatt.
Ich finde nirgends, welcher Streitwert gemeint ist, denke aber, es geht um den Gebührenstreitwert.
In meinem Fall hat die Beklagte (hilfsweise) mit mehreren Forderungen aufgerechnet. Mir ist klar, dass der Streitwert dann nach § 45 III GKG zu ermitteln ist. Ich denke, dass in meinem Fall schon die Aufrechnung mit der ersten Forderung die Klageforderung erlöschen lassen wird. D.h. dann wäre auch nur diese erste Aufrechnungsfordrung für den Gebührenstreitwert zu beachten.
Meine Einzelausbilderin hat mich aber gebeten, immer hilfsweise weiterzuprüfen. Würdet ihr dann aber dennoch nur die erste Aufrechnungsforderung (also bevor es hilfsgutachterlich weitergeht) für den Streitwert berücksichtigen?

Ich hoffe, meine Fragen sind halbwegs verständlich und wäre für Input sehr dankbar!

VG
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Praktiker
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Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
22.03.2023, 16:47
Ich würde den Antrag aufnehmen, den die Klägerseite richtigerweise zu stellen hätte (den muss man ihr ja im Termin nahelegen) und darauf dezent hinweisen ("noch nicht angekündigt" o.ä.).

Und der Streitwert kann auch die Zuständigkeit betreffen - der Gebührenstreitwert lässt sich, wie der Fall zeigt, noch gar nicht sicher beziffern.
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