11.03.2023, 23:41
Hallo, ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
A legt gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren einigen sich die Behörde und A darauf, dass die Behörde dem A 10.000€ zahlt. Später weigert sich die Behörde jeodch, den Betrag zu zahlen.
Die Frage ist jetzt welcher Rechtsweg einschlägig ist. Meiner Meinung nach kommt es darauf an, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt oder ein "einfacher" Vergleich iSd 779 BGB. Die Abgrenzung hätte ich gem. § 54 S. 2 VwVfG daran vorgenommen, ob die Behörde einen VA gleichen Inhalts hätte erlassen können.
Mein Problem ist aber, ob nicht auch Konstellationen denkbar sind, in denen die Leistungspflicht eines ÖR-Vertrags vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden.
Hat da jemand Ahnung/Ideen?
A legt gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren einigen sich die Behörde und A darauf, dass die Behörde dem A 10.000€ zahlt. Später weigert sich die Behörde jeodch, den Betrag zu zahlen.
Die Frage ist jetzt welcher Rechtsweg einschlägig ist. Meiner Meinung nach kommt es darauf an, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt oder ein "einfacher" Vergleich iSd 779 BGB. Die Abgrenzung hätte ich gem. § 54 S. 2 VwVfG daran vorgenommen, ob die Behörde einen VA gleichen Inhalts hätte erlassen können.
Mein Problem ist aber, ob nicht auch Konstellationen denkbar sind, in denen die Leistungspflicht eines ÖR-Vertrags vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden.
Hat da jemand Ahnung/Ideen?
13.03.2023, 22:27
Die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist - zumindest im Ausgangspunkt - schief, weil es nicht nur subordinationsrechtliche Verträge iSd § 54 S. 2 VwVfG gibt, sondern auch koordinationsrechtliche. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist. Insoweit gelten die "allgemeinen" Abgrenzungstheorien (modifizierte Subjektstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie).
Eine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen gibt es für vermögensrechtliche Ansprüche aus (vertraglich begründeter) öffentlich-rechtlicher Verwahrung (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
Eine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen gibt es für vermögensrechtliche Ansprüche aus (vertraglich begründeter) öffentlich-rechtlicher Verwahrung (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
13.03.2023, 22:45
Danke für den Hinweis!