06.03.2023, 17:49
Hallo allerseits,
in einer Gerichtsakte in einem Verfahren (insolvente Gesellschaft, Unterbrechung des Verfahren) steht in der Verfügung des Gerichts nach der Wiedervorlage-Frist "(Austrag)".
Was wird dann ausgetragen?
Soweit ich es verstehe, gilt das Verfahren dann als statistisch erledigt, heißt es, dass auch die Hemmung der Verjährung aufgehoben wird?
in einer Gerichtsakte in einem Verfahren (insolvente Gesellschaft, Unterbrechung des Verfahren) steht in der Verfügung des Gerichts nach der Wiedervorlage-Frist "(Austrag)".
Was wird dann ausgetragen?

06.03.2023, 19:12
(06.03.2023, 17:49)Eyelashes schrieb: Hallo allerseits,
in einer Gerichtsakte in einem Verfahren (insolvente Gesellschaft, Unterbrechung des Verfahren) steht in der Verfügung des Gerichts nach der Wiedervorlage-Frist "(Austrag)".
Was wird dann ausgetragen?Soweit ich es verstehe, gilt das Verfahren dann als statistisch erledigt, heißt es, dass auch die Hemmung der Verjährung aufgehoben wird?
Also der Zusammenhang ist etwas kurz, ich denke nicht, dass hier gemeint ist die Frist auszutragen.
Ich denke hier wird gemeint sein, dass die Akte auf die betreffende Person ausgetragen werden soll. Also in dem PC System würde dann stehen, Akte XY "liegt bei" Richter Z. Also austragen aus der Registratur auf den Richter.
07.03.2023, 21:12
(06.03.2023, 19:12)Chill3r schrieb:(06.03.2023, 17:49)Eyelashes schrieb: Hallo allerseits,
in einer Gerichtsakte in einem Verfahren (insolvente Gesellschaft, Unterbrechung des Verfahren) steht in der Verfügung des Gerichts nach der Wiedervorlage-Frist "(Austrag)".
Was wird dann ausgetragen?Soweit ich es verstehe, gilt das Verfahren dann als statistisch erledigt, heißt es, dass auch die Hemmung der Verjährung aufgehoben wird?
Also der Zusammenhang ist etwas kurz, ich denke nicht, dass hier gemeint ist die Frist auszutragen.
Ich denke hier wird gemeint sein, dass die Akte auf die betreffende Person ausgetragen werden soll. Also in dem PC System würde dann stehen, Akte XY "liegt bei" Richter Z. Also austragen aus der Registratur auf den Richter.
Das denke ich nicht, denn das würde sich widersprechen. Mit der Wiedervorlage wird es ja wieder vorgelegt und zur Aktenkontrolle sowieso auf die Person ausgetragen. Niemand erinnert sich selbst an diesen Umstand durch Klammervermerk.
Ich gehe daher davon aus, dass das Verfahren, wie TE meint, bis zur Wiederaufnahme als statistisch erledigt gilt. Dies zu veranlassen, will der Richter sich wohl erinnern, damit das Verfahren nicht während des Insolvenzverfahrens offen bleibt. Die 240er Hemmung damit nichts zu tun
07.03.2023, 21:30
Vielen Dank! Ich gehe auch davon aus, dass damit nur die Statistik gemeint ist.