01.03.2023, 21:16
Wie sieht folgender Fall aus:
Oberstufenschüler xy in NRW (Sek. II - Abitur 2025) hat Antrag auf eine Dauer-Sportbefreiung gestellt und diese durch Amtsarzt in der Einführungsphase 2. Halbjahr genehmigt bekommen.
Die Sportstunden ab diesem Zeitpunkt werden mit Attest ausgeschrieben anstatt Benotung und zählen somit nicht zu den belegbaren Stunden für das Abitur.
Der Schüler xy kommt somit nicht auf die vorgeschriebene Stundenanzahl; der Wahlbogen für die Q1, sowie Q2 muss verändert (umgewählt) werden.
Die ursprüngliche Wahl von Schüler xy war, dass er nach der EF eines (A) seiner z.B. zwei naturwissenschaftlicher Fächer (A, B) abwählt, nach eigenem Interesse. Da er nach diesem Plan jedoch nicht genug Stunden aufbringen würde, muss er jetzt einen Kurs dazu wählen und möchte ein anderes Fach (C) nehmen, dass er vorher nicht hatte. Die Lehrer beraten ihn, dass wenn er dies tun würde, den Stoff aus der EF eigenständig nachholen müsse. Der Schüler xy willigt ein.
Unmittelbar vor dem vereinbarten Termin fällt dem Lehrer auf, dass er denkt, dass dies nicht zugelassen ist.
Seines Wissens und Interpretation nach müsste vor einer Belegung eines neuen Faches, andere Wahloptionen bevorzugt werden, die schon belegte Fächer in der EF auch in der Q-Phase weiterführen. Der Wahlzettel mit dem neuen Fach (C) drauf wird eingezogen.
In diesem Fall bedeutet das für den Schüler xy, dass er jetzt Fach A weiterführen müsste, obwohl er nach eigenem Ermessen Fach C sinnvoller fände, also gegen den Willen/ Wunsch des Schülers.
Stimmt die Aussage des Lehrers auf gesetzlicher Basis? Was ist mit dem Wunsch des Schülers?
Darf kein neues Fach belegt werden, wenn es eine Option der Weiterbelegung gibt?
Oberstufenschüler xy in NRW (Sek. II - Abitur 2025) hat Antrag auf eine Dauer-Sportbefreiung gestellt und diese durch Amtsarzt in der Einführungsphase 2. Halbjahr genehmigt bekommen.
Die Sportstunden ab diesem Zeitpunkt werden mit Attest ausgeschrieben anstatt Benotung und zählen somit nicht zu den belegbaren Stunden für das Abitur.
Der Schüler xy kommt somit nicht auf die vorgeschriebene Stundenanzahl; der Wahlbogen für die Q1, sowie Q2 muss verändert (umgewählt) werden.
Die ursprüngliche Wahl von Schüler xy war, dass er nach der EF eines (A) seiner z.B. zwei naturwissenschaftlicher Fächer (A, B) abwählt, nach eigenem Interesse. Da er nach diesem Plan jedoch nicht genug Stunden aufbringen würde, muss er jetzt einen Kurs dazu wählen und möchte ein anderes Fach (C) nehmen, dass er vorher nicht hatte. Die Lehrer beraten ihn, dass wenn er dies tun würde, den Stoff aus der EF eigenständig nachholen müsse. Der Schüler xy willigt ein.
Unmittelbar vor dem vereinbarten Termin fällt dem Lehrer auf, dass er denkt, dass dies nicht zugelassen ist.
Seines Wissens und Interpretation nach müsste vor einer Belegung eines neuen Faches, andere Wahloptionen bevorzugt werden, die schon belegte Fächer in der EF auch in der Q-Phase weiterführen. Der Wahlzettel mit dem neuen Fach (C) drauf wird eingezogen.
In diesem Fall bedeutet das für den Schüler xy, dass er jetzt Fach A weiterführen müsste, obwohl er nach eigenem Ermessen Fach C sinnvoller fände, also gegen den Willen/ Wunsch des Schülers.
Stimmt die Aussage des Lehrers auf gesetzlicher Basis? Was ist mit dem Wunsch des Schülers?
Darf kein neues Fach belegt werden, wenn es eine Option der Weiterbelegung gibt?
02.03.2023, 10:32
Keine Rechtsberatung hier im Forum