02.03.2023, 20:22
Hallo allerseits!
Bei mir ist es bald soweit und hin und wieder stellt man sich ja grundsätzliche Fragen... Wie sieht es aus mit Verweisungen in RA-Klausuren in NRW? Hiermit meine ich den Verweis auf das Gutachten im Praxisteil, einerseits zwecks Vermeidung von Redundanz und andererseits natürlich zur Zeitersparnis. Gerade jetzt, auf der Zielgeraden, habe ich gemerkt, dass ich bei meinen AS- und Kaiser-Klausuren regelmäßig darauf zurückgreife, etwa in Schriftsätzen an das Gericht oder an die Mandantschaft, indem ich die relevante Passage einleite und dann aber auf das Gutachten verweise und zur nächsten Passage springe. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies von den Korrektoren "so hingenommen" wird, obwohl ich meine, mal bei Kaiser gelesen zu haben, dass, wenn verwiesen wird, dann möglichst mit genauer Fundstelle im Gutachten...
Aber wie sieht es im Examen aus? Gibt es hier Erfahrungssätze? Denn bei manchen Übungsklausuren ist mir aufgefallen, dass Verweisungen ausdrücklich im BV zugelassen wurden. Heißt das also im Umkehrschluss, dass es "stillschweigenden" Punktabzug gibt, wenn man darauf zurückgreift, obwohl die Praxis ausdrücklich nicht im BV zugelassen wird?
Über Meinungen und vielleicht auch über Erfahrungen (z.B. durch Klausureinsicht) würde ich mich freuen!
Bei mir ist es bald soweit und hin und wieder stellt man sich ja grundsätzliche Fragen... Wie sieht es aus mit Verweisungen in RA-Klausuren in NRW? Hiermit meine ich den Verweis auf das Gutachten im Praxisteil, einerseits zwecks Vermeidung von Redundanz und andererseits natürlich zur Zeitersparnis. Gerade jetzt, auf der Zielgeraden, habe ich gemerkt, dass ich bei meinen AS- und Kaiser-Klausuren regelmäßig darauf zurückgreife, etwa in Schriftsätzen an das Gericht oder an die Mandantschaft, indem ich die relevante Passage einleite und dann aber auf das Gutachten verweise und zur nächsten Passage springe. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies von den Korrektoren "so hingenommen" wird, obwohl ich meine, mal bei Kaiser gelesen zu haben, dass, wenn verwiesen wird, dann möglichst mit genauer Fundstelle im Gutachten...
Aber wie sieht es im Examen aus? Gibt es hier Erfahrungssätze? Denn bei manchen Übungsklausuren ist mir aufgefallen, dass Verweisungen ausdrücklich im BV zugelassen wurden. Heißt das also im Umkehrschluss, dass es "stillschweigenden" Punktabzug gibt, wenn man darauf zurückgreift, obwohl die Praxis ausdrücklich nicht im BV zugelassen wird?
Über Meinungen und vielleicht auch über Erfahrungen (z.B. durch Klausureinsicht) würde ich mich freuen!
03.03.2023, 07:25
(02.03.2023, 20:22)RefNRW10 schrieb: Hallo allerseits!
Bei mir ist es bald soweit und hin und wieder stellt man sich ja grundsätzliche Fragen... Wie sieht es aus mit Verweisungen in RA-Klausuren in NRW? Hiermit meine ich den Verweis auf das Gutachten im Praxisteil, einerseits zwecks Vermeidung von Redundanz und andererseits natürlich zur Zeitersparnis. Gerade jetzt, auf der Zielgeraden, habe ich gemerkt, dass ich bei meinen AS- und Kaiser-Klausuren regelmäßig darauf zurückgreife, etwa in Schriftsätzen an das Gericht oder an die Mandantschaft, indem ich die relevante Passage einleite und dann aber auf das Gutachten verweise und zur nächsten Passage springe. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies von den Korrektoren "so hingenommen" wird, obwohl ich meine, mal bei Kaiser gelesen zu haben, dass, wenn verwiesen wird, dann möglichst mit genauer Fundstelle im Gutachten...
Aber wie sieht es im Examen aus? Gibt es hier Erfahrungssätze? Denn bei manchen Übungsklausuren ist mir aufgefallen, dass Verweisungen ausdrücklich im BV zugelassen wurden. Heißt das also im Umkehrschluss, dass es "stillschweigenden" Punktabzug gibt, wenn man darauf zurückgreift, obwohl die Praxis ausdrücklich nicht im BV zugelassen wird?
Über Meinungen und vielleicht auch über Erfahrungen (z.B. durch Klausureinsicht) würde ich mich freuen!
Uns wurde in der AG gesagt: Wenn Verweisungen zugelassen wurden, in Ordnung. Ansonsten immer ausführlich darstellen etwa im Mandantenschreiben.
03.03.2023, 10:59
Wenn es nicht ausdrücklich im Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist, darf/soll man es machen, da man sich im Schriftsatz sonst wiederholt (wurde im Gutachten ja bereits geprüft).
Nennt man dann Spitzklammertechnik: Man schreibt nur kurz etwas, zB „die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen“ und verweist für die Einzelheiten auf das Gutachten. Sollte dann so aussehen:
Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.
<Gutachten S. 1>
Es liegt ein Sachmangel vor, da…
<Gutachten S. 2>
…
Nennt man dann Spitzklammertechnik: Man schreibt nur kurz etwas, zB „die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen“ und verweist für die Einzelheiten auf das Gutachten. Sollte dann so aussehen:
Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.
<Gutachten S. 1>
Es liegt ein Sachmangel vor, da…
<Gutachten S. 2>
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