30.11.2022, 17:37
Hallo,
ich habe eine Frage zur Einziehung des Wertes von Taterlerlangtem, wenn zwei Mittäter durch eine gemeinschaftliche Tat Gegenstände erlangt haben und man später die Einziehung nach §§ 73, 74c StGB des des Werts des Taterlangten aussprechen möchte.
Reduziert sich der Wert des einzuziehenden Taterlangten, wenn gegen einen der beiden Mittäter das Verfahren (etwa nach § 154 StGB) eingestellt wird? Oder muss der allein verurteilte Mittäter tatsächlich für den Wert der gesamten Beute einstehen? Da die Mittäter bei Verurteilung ja als Gesamtschuldner haften würden, läge für mich nahe, dass der allein verurteilte Mittäter auch allein für den gesamten Wert der Beute haften kann.
Vielen Dank!
ich habe eine Frage zur Einziehung des Wertes von Taterlerlangtem, wenn zwei Mittäter durch eine gemeinschaftliche Tat Gegenstände erlangt haben und man später die Einziehung nach §§ 73, 74c StGB des des Werts des Taterlangten aussprechen möchte.
Reduziert sich der Wert des einzuziehenden Taterlangten, wenn gegen einen der beiden Mittäter das Verfahren (etwa nach § 154 StGB) eingestellt wird? Oder muss der allein verurteilte Mittäter tatsächlich für den Wert der gesamten Beute einstehen? Da die Mittäter bei Verurteilung ja als Gesamtschuldner haften würden, läge für mich nahe, dass der allein verurteilte Mittäter auch allein für den gesamten Wert der Beute haften kann.
Vielen Dank!
30.11.2022, 22:34
Bei jedem ist (nur) das einzuziehen, was er erlangt hat. Das ist das, worauf der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt "die Hand" hatte. Wenn also 2 Räuber handeln und jeder nimmt ein Schmuckstück vom Opfer, schuldet jeder nur diesen Teil. Gesamtschuldnerische Haftung nur bei "Zusammenkippen" und hinterher Verteilung. Und ja, dann hat man "Pech" gehabt.


