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§ 13 in der Anklageschrift
Gast
Unregistered
 
#1
24.10.2022, 02:18
Offenbar ist es Konsens, dass bei unechten Unterlassensdelikten im Anklagesatz nicht irgendwie etwas wie "... durch Unterlassen" aufzuführen. Aber wie ist es mit der Kette der anzuwendenden Normen. Wird dabei § 13 aufgeführt? Oder nicht? Quelle hierfür?
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Gast
Unregistered
 
#2
24.10.2022, 17:27
Keine Anführung
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Gast
Unregistered
 
#3
24.10.2022, 18:21
Ich habe es so gelernt, dass das Unterlassen nicht in das Abstraktum kommt, dafür der § 13 StGB in die Normenkette. Die Erfahrung als Korrektor hat allerdings gezeigt, dass die Mehrzahl der Leute beides reinschreiben.
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LawLove
Member
***
Beiträge: 64
Themen: 7
Registriert seit: Nov 2021
#4
28.10.2022, 18:25
In den meisten „Kochbüchern“, die ich gesehen habe, steht dass das Unterlassen nicht ins Abstraktum soll.

Vgl. z.B. exemplarisch JA 2014, S. 612 ff. (Weitner / Schuster).

In meine Klausuren wurde es mir aber „reinkorrigiert“. Seitdem schreibe ich es jetzt doch dorthin.

Dafür gibt es wiederum auch Stimmen, z.B. Heller / Hagemeyer, JA 2017, S. 622 ff.

Genau dasselbe Problem hatte ich mit „ohne Mörder zu sein“. In den meisten Büchern steht, dass dies weggelassen werden solle beim Totschlag, aber die Klausurpraxis hat gezeigt, dass es offensichtlich doch eher rein sollte.

I know, alles nicht wirklich hilfreich und konsistent… wahrscheinlich hängt es einfach stark davon ab, wer deine Klausuren korrigiert, aber sieh es im Zweifel so: Du kannst nichts verkehrt machen. Und ich persönlich schreibe es jetzt eben nach meinen Korrekturerfahrungen eher rein…
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