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Beschränkung in der StPO
Gast
Unregistered
 
#1
05.10.2022, 12:03
Hallo, ich hänge gerade bei den Beschränkungen in der StPO irgendwie fest. Ich verstehe nicht ganz was es damit auf sich hat? Also wenn zB. nach § 154a StPO beschränkt wird, dann werden nur ein Teil der Taten abgeurteilt? Aber was ist mit dem Rest? Verzichtet die Staatsanwaltschaft damit auf eine Verfolgung?
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Gast
Unregistered
 
#2
05.10.2022, 12:27
Hallo, ja - die Staatsanwaltschaft klagt dann den Teil nicht an. Beachte aber, dass die Beschränkung sich auf eine prozessuale Tat bezieht! (Abgrenzung zu 154). In der Praxis wird meiner Erfahrung nach oft beschränkt (wenn die Beweislage zB sehr dünn ist oder die Tat einfach in keinem Verhältnis steht). Als Beispiel: Jemand begeht eine räuberische Erpressung und eine Beleidigung und beides ist eine prozessuale Tat. Dann kann der Sta die Verfolgung nach 154a srpo beschränken auf die räub. Erpressung, da die Beleidigung vom Strafmaß ja nicht so stark ins Gewicht fällt.
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