04.10.2022, 00:07
Hallo zusammen,
da ich zu diesem Thema weder hier über die Suchfunktion noch sonst im Internet oder in irgendwelcher Literatur etwas gefunden habe, schreibe ich hier mal zum Thema Nebentätigkeit in Bayern. Genauer gesagt zu Nebeneinkünften bzw. zu deren Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe. Da die Unterhaltsbeihilfe mittlerweile mehrere Hundert Euro höher ist, als es zu meiner Referendarzeit der Fall war, kann es auch sein, dass das hier für nur sehr wenige interessant ist. Aber sei’s drum. Vielleicht findet’s ja jemand hier über Google.
Zu dem unter Punkt 2 Genannten gibt es für Bayern meines Wissens nach auch keine/kaum Rechtsprechung. Meine Einschätzung/Erfahrung dazu beruht auf einem Verfahren das ich wegen der Kürzung meiner Nebeneinkünfte vor dem VG München geführt habe. Es gibt hierzu aber kein Urteil, da ich mich mit dem Landesamt für Finanzen verglichen habe.
1. Grundsätzliches (das dürfte allen bekannt sein)
Der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD.
Die Anrechnung von sonstigen Einkünften erfolgt nach Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SiGjurVD i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 SiGjurVD i. V. m. BayBG, BayBesG etc..
Der zeitliche Umfang von idR max acht Stunden/Woche (sowie Ausnahmen hiervon möglich, zB bei unregelmäßiger Arbeitszeit; dann auch Quartals- bzw. halbjährliche Durchschnittsbetrachtung möglich!) legt der Präsident des OLG fest.
2. Spannendes für Selbstständige
Solange ihr angestellt tätig seid und euch an die Zeitbeschränkung haltet, ist alles einfach und damit kann das LfF auch umgehen.
Interessant für selbstständig Tätige ist Folgendes:
a) Das LfF möchte als „Entgelt“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 SiGjurVD den Umsatz anrechnen. In Abzug gebracht werden könne nur, was in Art. 2 Abs. 4 BayNV ausdrücklich genannt wird.
ME ist es schwierig, das mit Art. 3 GG in Einklang zu bringen (Stichwort: sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit einem Angestellten). ME ist zwingend lediglich der Gewinn zu berücksichtigen. Ist vom VG München aber nicht entschieden worden, obwohl die Argumentation gut ankam.
b) Ungeklärt ist vor allem: Wie werden die Einnahmen auf die Monate verteilt?
Das LfF hat sich zuerst für das Rechnungsdatum entschieden, dann nach eineinhalb Jahren plötzlich ohne Vorankündigung gemeint, dass das Leistungsdatum entscheidend sei. Das war dann auch deren Grund für meine Klage, weil deswegen die Kürzung erfolgte.
Es gibt mE gute Gründe für beides.
Das VG München meint jedoch, entscheidend sei der Zufluss des Geldes. Mit Zufluss entfiele insoweit die Bedürftigkeit für den konkreten Monat, sodass die Unterhaltsbeihilfe gekürzt werden können. Überzeugt mE nicht zu 100%, da das viel zu sehr auf dem Zufall beruht, wann der Kunde zahlt. Auch wenn man den Vergleich zu einem Angestellten zieht, der dieses Risiko nicht hat.
c) Lösung:
Das VG München meint, dass es ohne Weiteres unschädlich für die Unterhaltsbeihilfe wäre, wenn der Referendar über eine Gesellschaft zB eine „Ein-Mann-UG“ o.ä. Einkünfte erzielen würde. Rechnungsaussteller wäre dann die UG und der Referendar würde dann nur noch die Ausschüttungen erhalten.
Besonders spannend ist: alternativ wäre es „natürlich nur bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs“ auch möglich, Zahlungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, dass diese ihre Rechnungen erst nach Abschluss des Referendariats zahlen. Dann wäre die UHB auch nicht zu kürzen, weil der Referendar dann während des Refs durchgehend auf die UHB angewiesen wäre. Aufpassen muss man hier natürlich am Anfang des Refs mit Kunden, die alte Rechnungen erst nach Beginn des Refs zahlen.
Also: falls ihr steuerlich etwas talentiert seid oder Verwandte/Bekannte um Hilfe fragen könnt, würde ich im Nachhinein bei einer gewerblichen Tätigkeit auf jeden Fall das mit der UG machen. Falls das nicht der Fall ist, würde ich das immer noch machen, nur dann sind die jährlichen Kosten etwas höher (neben UG-Haftpflicht und IHK Beitrag noch StB). Aber was ihr euch an Zeit und Ärger mit dem LfF spart, ist das in beiden Fällen allemal wert. Und ihr könnt (natürlich nur im zulässigen zeitlichen Umfang) nebenberuflich machen was ihr wollt.
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist die Überlegung etwas schwieriger. Da kommt es mehr auf den Einzelfall an, ob das sinnvoll ist.
Falls jemand Nachfragen hat, helfe ich natürlich gerne :-)
da ich zu diesem Thema weder hier über die Suchfunktion noch sonst im Internet oder in irgendwelcher Literatur etwas gefunden habe, schreibe ich hier mal zum Thema Nebentätigkeit in Bayern. Genauer gesagt zu Nebeneinkünften bzw. zu deren Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe. Da die Unterhaltsbeihilfe mittlerweile mehrere Hundert Euro höher ist, als es zu meiner Referendarzeit der Fall war, kann es auch sein, dass das hier für nur sehr wenige interessant ist. Aber sei’s drum. Vielleicht findet’s ja jemand hier über Google.
Zu dem unter Punkt 2 Genannten gibt es für Bayern meines Wissens nach auch keine/kaum Rechtsprechung. Meine Einschätzung/Erfahrung dazu beruht auf einem Verfahren das ich wegen der Kürzung meiner Nebeneinkünfte vor dem VG München geführt habe. Es gibt hierzu aber kein Urteil, da ich mich mit dem Landesamt für Finanzen verglichen habe.
1. Grundsätzliches (das dürfte allen bekannt sein)
Der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD.
Die Anrechnung von sonstigen Einkünften erfolgt nach Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SiGjurVD i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 SiGjurVD i. V. m. BayBG, BayBesG etc..
Der zeitliche Umfang von idR max acht Stunden/Woche (sowie Ausnahmen hiervon möglich, zB bei unregelmäßiger Arbeitszeit; dann auch Quartals- bzw. halbjährliche Durchschnittsbetrachtung möglich!) legt der Präsident des OLG fest.
2. Spannendes für Selbstständige
Solange ihr angestellt tätig seid und euch an die Zeitbeschränkung haltet, ist alles einfach und damit kann das LfF auch umgehen.
Interessant für selbstständig Tätige ist Folgendes:
a) Das LfF möchte als „Entgelt“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 SiGjurVD den Umsatz anrechnen. In Abzug gebracht werden könne nur, was in Art. 2 Abs. 4 BayNV ausdrücklich genannt wird.
ME ist es schwierig, das mit Art. 3 GG in Einklang zu bringen (Stichwort: sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit einem Angestellten). ME ist zwingend lediglich der Gewinn zu berücksichtigen. Ist vom VG München aber nicht entschieden worden, obwohl die Argumentation gut ankam.
b) Ungeklärt ist vor allem: Wie werden die Einnahmen auf die Monate verteilt?
Das LfF hat sich zuerst für das Rechnungsdatum entschieden, dann nach eineinhalb Jahren plötzlich ohne Vorankündigung gemeint, dass das Leistungsdatum entscheidend sei. Das war dann auch deren Grund für meine Klage, weil deswegen die Kürzung erfolgte.
Es gibt mE gute Gründe für beides.
Das VG München meint jedoch, entscheidend sei der Zufluss des Geldes. Mit Zufluss entfiele insoweit die Bedürftigkeit für den konkreten Monat, sodass die Unterhaltsbeihilfe gekürzt werden können. Überzeugt mE nicht zu 100%, da das viel zu sehr auf dem Zufall beruht, wann der Kunde zahlt. Auch wenn man den Vergleich zu einem Angestellten zieht, der dieses Risiko nicht hat.
c) Lösung:
Das VG München meint, dass es ohne Weiteres unschädlich für die Unterhaltsbeihilfe wäre, wenn der Referendar über eine Gesellschaft zB eine „Ein-Mann-UG“ o.ä. Einkünfte erzielen würde. Rechnungsaussteller wäre dann die UG und der Referendar würde dann nur noch die Ausschüttungen erhalten.
Besonders spannend ist: alternativ wäre es „natürlich nur bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs“ auch möglich, Zahlungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, dass diese ihre Rechnungen erst nach Abschluss des Referendariats zahlen. Dann wäre die UHB auch nicht zu kürzen, weil der Referendar dann während des Refs durchgehend auf die UHB angewiesen wäre. Aufpassen muss man hier natürlich am Anfang des Refs mit Kunden, die alte Rechnungen erst nach Beginn des Refs zahlen.
Also: falls ihr steuerlich etwas talentiert seid oder Verwandte/Bekannte um Hilfe fragen könnt, würde ich im Nachhinein bei einer gewerblichen Tätigkeit auf jeden Fall das mit der UG machen. Falls das nicht der Fall ist, würde ich das immer noch machen, nur dann sind die jährlichen Kosten etwas höher (neben UG-Haftpflicht und IHK Beitrag noch StB). Aber was ihr euch an Zeit und Ärger mit dem LfF spart, ist das in beiden Fällen allemal wert. Und ihr könnt (natürlich nur im zulässigen zeitlichen Umfang) nebenberuflich machen was ihr wollt.
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist die Überlegung etwas schwieriger. Da kommt es mehr auf den Einzelfall an, ob das sinnvoll ist.
Falls jemand Nachfragen hat, helfe ich natürlich gerne :-)