09.08.2022, 22:29
Das ist eine etwas merkwürdige Frage haha .
Ich Frage mich , wann die erstellt werden weil ich nämlich die rü von alpmann schmidt lese . Hat da zufällig irgendjemand ne Ahnung bis wann ich die Rechtsprechung lesen sollte also wieviele Monate vor dem Examen haha .
Ich Frage mich , wann die erstellt werden weil ich nämlich die rü von alpmann schmidt lese . Hat da zufällig irgendjemand ne Ahnung bis wann ich die Rechtsprechung lesen sollte also wieviele Monate vor dem Examen haha .
09.08.2022, 22:34
4 Monate
09.08.2022, 22:41
IdR sind die verarbeiteten Fälle ca 1-2 Jahre alt und wie schon vorher geschrieben ca 4-6 Monate vorher wird die Klausur erstellt. Gab aber auch schon extreme Ausreißer nach oben und unten. Vor paar Kampagnen lief ne Klausur (kA welches Bundesland das war habs nur hier im Forum mitbekommen) die 3 Monate vorm Examen vom BGH abgeurteilt wurde.
09.08.2022, 22:43
Hm OK dann nehme ich mir vor wenn ich nächstes Jahr im April schreibe von Mail bis Januar
10.08.2022, 02:29
Für das ERSTE Examen kann ich es dir ganz sicher sagen:
Eine Klausur, die im Monat x geschrieben werden soll, muss erst am Ende des Monats x-1 beim Prüfungsamt eingehen. Dabei ist es NICHT so, dass das Prüfungsamt vor einem nennenswert großen Stapen an brauchbaren Klausuren sitzt und dann eine davon herausfischt. Auch ist es NICHT so, dass die Prüfungsämter irgendwo eine eigene Schreibstube für das Erstellen von Klausuren haben. Teilweise werden die Klausuren erst "auf Bestellung" erstellt, und dann ebenhalt konkret für einen Monat x.
Und selbst nachdem die Klausuren in Monat x-1 eingegangen sind, kann das Prüfungsamt in Monat x noch etwas daran ändern. Eine Zusatzfrage oder kleine Abwandlung (erstes Examen) ist nun auch wirklich schnell hinten dran gehangen.
Theoretisch musst du also damit rechnen, dass noch Entscheidungen aus dem Monat vor deinem Examensmonat gebracht werden. Unter Umständen waren diese dann noch gar nicht in der RÜ veröffentlicht.
Etwas Ähnliches gilt auch für Gesetzesänderungen. Da gibt es leider keine "Schonfrist", wenn das Prüfungsamt nicht im Einzelfall eine solche bekannt macht oder der Bearbeitervermerk dazu etwas vorgibt. Du musst die Klausur im Zweifelsfall dann anhand der Gesetzeslage lösen, die gerade erst ein paar Tage zuvor in Kraft getreten ist oder sogar gerade erst beschlossen wurde. Dieses "Problem" wird aber dadurch abgemildert, dass im Normalfall die Klausur mit dem Schönfelder (etc.) zu lösen ist und dieser in der Ausgabe mitgebracht werden soll, die kurz vorher erschienen ist. Unter Umständen ist die ganz neue Gesetzesänderung da noch nicht drin.
Solche Gesetzesänderungen dürften sich sowieso auf krasse Ausnahmefälle beschräenken. Wenn es eine größere Refor gibt, dann gibt es auch eine "Schonfrist".
Und ob irgendein Klausurersteller wirklich noch auf den letzten Drücker an seiner Klausur herumbastelt, darf man auch bezweifeln. Möglich ist es ihm aber von den zeitlichen Rahmenbedingungen her.
Eine Klausur, die im Monat x geschrieben werden soll, muss erst am Ende des Monats x-1 beim Prüfungsamt eingehen. Dabei ist es NICHT so, dass das Prüfungsamt vor einem nennenswert großen Stapen an brauchbaren Klausuren sitzt und dann eine davon herausfischt. Auch ist es NICHT so, dass die Prüfungsämter irgendwo eine eigene Schreibstube für das Erstellen von Klausuren haben. Teilweise werden die Klausuren erst "auf Bestellung" erstellt, und dann ebenhalt konkret für einen Monat x.
Und selbst nachdem die Klausuren in Monat x-1 eingegangen sind, kann das Prüfungsamt in Monat x noch etwas daran ändern. Eine Zusatzfrage oder kleine Abwandlung (erstes Examen) ist nun auch wirklich schnell hinten dran gehangen.
Theoretisch musst du also damit rechnen, dass noch Entscheidungen aus dem Monat vor deinem Examensmonat gebracht werden. Unter Umständen waren diese dann noch gar nicht in der RÜ veröffentlicht.
Etwas Ähnliches gilt auch für Gesetzesänderungen. Da gibt es leider keine "Schonfrist", wenn das Prüfungsamt nicht im Einzelfall eine solche bekannt macht oder der Bearbeitervermerk dazu etwas vorgibt. Du musst die Klausur im Zweifelsfall dann anhand der Gesetzeslage lösen, die gerade erst ein paar Tage zuvor in Kraft getreten ist oder sogar gerade erst beschlossen wurde. Dieses "Problem" wird aber dadurch abgemildert, dass im Normalfall die Klausur mit dem Schönfelder (etc.) zu lösen ist und dieser in der Ausgabe mitgebracht werden soll, die kurz vorher erschienen ist. Unter Umständen ist die ganz neue Gesetzesänderung da noch nicht drin.
Solche Gesetzesänderungen dürften sich sowieso auf krasse Ausnahmefälle beschräenken. Wenn es eine größere Refor gibt, dann gibt es auch eine "Schonfrist".
Und ob irgendein Klausurersteller wirklich noch auf den letzten Drücker an seiner Klausur herumbastelt, darf man auch bezweifeln. Möglich ist es ihm aber von den zeitlichen Rahmenbedingungen her.









