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  5. Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a?
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Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a?
TontonUchiha
Member
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Beiträge: 56
Themen: 19
Registriert seit: Dec 2021
#1
28.04.2022, 13:08
Hey Liebes ZlI-Forum,

Ich bin am Anfang meines Refs und sitze grad an meiner ersten Akte und weiß grad nicht wie ich prozessual vorgehen muss. Ich hoffe jemand der schon weiter ist und mehr Wissen hat kann mir vielleicht etwas weiterhelfen.

Also: Der Kläger will vom Beklagten 300€ + Zinsen. Es ergeht gegen den Beklagten im Rahmen des Mahnverfahrens ein Vollstreckungsbescheid. Hiergegen erfolgt Einspruch (verspäteter Widerspruch). Bevor es nun zur Entscheidung (§ 495a) kommt zahlt der Beklagte 300€ an den Kläger. Dieser weißt daraufhin das ja auch Kosten und Zinsen entstanden sind (§ 367 BGB) und will den VB daher aufrechterhalten. Die Sache wird in Höhe von 300€ für erledigt erklärt.

Wie muss ich denn nun vorgehen?  Nervous

Die gezahlten 300€ stimmen mit der Hauptsacheforderung überein, falls man diese aber auf die Kosten und Zinsen anrechnen muss dann ist die Hauptsache eben nicht in voller Höhe erloschen.
Dann würde ich ja auch keinen Beschluss nach 91a machen oder?
Müsste dann ein Urteil erfolgen welches im Tenor den VB aufrecht erhält?

Bin grad ziemlich verwirrt und weiß nicht so recht was ich machen muss.
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Gast
Unregistered
 
#2
28.04.2022, 16:33
Im Ausgangspunkt lässt sich die Verwirrung vielleicht dadurch reduzieren, dass Du beiseite schiebst, dass Einspruch gegen einen VB eingelegt wurde, und Dir klar machst, mit welcher prozessuale Grundkonstellation Du es zu tun hast: eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Mit der ist hier nicht anders umzugehen als sonst auch. Du fällst ein Endurteil, wobei du dich in der Hauptsache ausschließlich mit dem Teil befasst, der nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Du fragst dich also nur, ob der Kläger von dem Beklagten Kosten und Zinsen verlangen kann. Deine Kostenentscheidung ist dann eine Kostenmischentscheidung. Für den streitigen Teil richtet sie sich nach § 91 I ZPO; für den für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO.

Was nun den Hauptsachetenor anbelangt, musst du Bedenken, dass (1.) nur ein Ausspruch zu dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergeht und Du (2.) mit dem VB bereits einen Titel in der Welt hast. Obsiegt der Kläger (so verstehe ich Deine Fallschilderung), kannst Du nicht einfach den VB insgesamt aufrechterhalten, denn der schließt ja die Forderung von 300,00 EUR ein, hinsichtlich der die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Du musst den Tenor also auf das reduzieren, worüber Du noch in der Hauptsache entscheidest: "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen: ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger Zinsen in Höhe von ... auf 300,00 EUR seit dem ... sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... zu zahlen hat." Im Übrigen wird der VB nicht aufgehoben – das würdest Du ja auch bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht tun. Wenn der Kläger unterläge, müsstest du den VB nur hinsichtlich der in ihm zugesprochenen Zinsen und Kosten aufheben und die Klage abweisen.
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Praktiker
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Beiträge: 2.008
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
28.04.2022, 20:24
In den Entscheidungsgründen erwähnt man dann, dass der VB im Übrigen wirkungslos geworden ist, zur Klarstellung ginge das auch im Tenor, falsch ist es nicht, nur nicht nötig. Nur aufzuheben ist eben nichts, weil insoweit gar kein wirksamer Titel mehr da ist.
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TontonUchiha
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Beiträge: 56
Themen: 19
Registriert seit: Dec 2021
#4
29.04.2022, 19:22
(28.04.2022, 16:33)Gast schrieb:  Im Ausgangspunkt lässt sich die Verwirrung vielleicht dadurch reduzieren, dass Du beiseite schiebst, dass Einspruch gegen einen VB eingelegt wurde, und Dir klar machst, mit welcher prozessuale Grundkonstellation Du es zu tun hast: eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Mit der ist hier nicht anders umzugehen als sonst auch. Du fällst ein Endurteil, wobei du dich in der Hauptsache ausschließlich mit dem Teil befasst, der nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Du fragst dich also nur, ob der Kläger von dem Beklagten Kosten und Zinsen verlangen kann. Deine Kostenentscheidung ist dann eine Kostenmischentscheidung. Für den streitigen Teil richtet sie sich nach § 91 I ZPO; für den für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO.

Was nun den Hauptsachetenor anbelangt, musst du Bedenken, dass (1.) nur ein Ausspruch zu dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergeht und Du (2.) mit dem VB bereits einen Titel in der Welt hast. Obsiegt der Kläger (so verstehe ich Deine Fallschilderung), kannst Du nicht einfach den VB insgesamt aufrechterhalten, denn der schließt ja die Forderung von 300,00 EUR ein, hinsichtlich der die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Du musst den Tenor also auf das reduzieren, worüber Du noch in der Hauptsache entscheidest: "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen: ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger Zinsen in Höhe von ... auf 300,00 EUR seit dem ... sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... zu zahlen hat." Im Übrigen wird der VB nicht aufgehoben – das würdest Du ja auch bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht tun. Wenn der Kläger unterläge, müsstest du den VB nur hinsichtlich der in ihm zugesprochenen Zinsen und Kosten aufheben und die Klage abweisen.

Hey erstmal vielen lieben dank für die Antwort. Du hast das sehr gut erklärt und ich hab verstanden wie ich nun vorgehen muss.

Kurze Frage: Muss ich, da die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, in der Begründetheit im Rahmen der Entscheidungsgründe nur noch auf die Verfahrenskosten und Zinsforderung eingehen? Also diese Ansprüche begründen?
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TontonUchiha
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Themen: 19
Registriert seit: Dec 2021
#5
29.04.2022, 19:23
(28.04.2022, 20:24)Praktiker schrieb:  In den Entscheidungsgründen erwähnt man dann, dass der VB im Übrigen wirkungslos geworden ist, zur Klarstellung ginge das auch im Tenor, falsch ist es nicht, nur nicht nötig. Nur aufzuheben ist eben nichts, weil insoweit gar kein wirksamer Titel mehr da ist.

Macht man hierfür einen eigenen Punkt in den entscheidungsgründen oder baut man das in der Begründetheit ein?
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Gast
Unregistered
 
#6
29.04.2022, 23:01
(29.04.2022, 19:22)TontonUchiha schrieb:  
(28.04.2022, 16:33)Gast schrieb:  Im Ausgangspunkt lässt sich die Verwirrung vielleicht dadurch reduzieren, dass Du beiseite schiebst, dass Einspruch gegen einen VB eingelegt wurde, und Dir klar machst, mit welcher prozessuale Grundkonstellation Du es zu tun hast: eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Mit der ist hier nicht anders umzugehen als sonst auch. Du fällst ein Endurteil, wobei du dich in der Hauptsache ausschließlich mit dem Teil befasst, der nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Du fragst dich also nur, ob der Kläger von dem Beklagten Kosten und Zinsen verlangen kann. Deine Kostenentscheidung ist dann eine Kostenmischentscheidung. Für den streitigen Teil richtet sie sich nach § 91 I ZPO; für den für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO.

Was nun den Hauptsachetenor anbelangt, musst du Bedenken, dass (1.) nur ein Ausspruch zu dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergeht und Du (2.) mit dem VB bereits einen Titel in der Welt hast. Obsiegt der Kläger (so verstehe ich Deine Fallschilderung), kannst Du nicht einfach den VB insgesamt aufrechterhalten, denn der schließt ja die Forderung von 300,00 EUR ein, hinsichtlich der die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Du musst den Tenor also auf das reduzieren, worüber Du noch in der Hauptsache entscheidest: "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen: ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger Zinsen in Höhe von ... auf 300,00 EUR seit dem ... sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... zu zahlen hat." Im Übrigen wird der VB nicht aufgehoben – das würdest Du ja auch bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht tun. Wenn der Kläger unterläge, müsstest du den VB nur hinsichtlich der in ihm zugesprochenen Zinsen und Kosten aufheben und die Klage abweisen.

Hey erstmal vielen lieben dank für die Antwort. Du hast das sehr gut erklärt und ich hab verstanden wie ich nun vorgehen muss.

Kurze Frage: Muss ich, da die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, in der Begründetheit im Rahmen der Entscheidungsgründe nur noch auf die Verfahrenskosten und Zinsforderung eingehen? Also diese Ansprüche begründen?

Nur damit wir uns nicht missverstehen: Mit "Verfahrenskosten" meinst du vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden und nicht als Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig sind? Wenn ja, dann liegst du richtig.

Die Frage, ob die Hauptforderung ursprünglich bestand, kann aber im Rahmen Deiner Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) Relevanz gewinnen.
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Praktiker
Posting Freak
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#7
01.05.2022, 00:25
(29.04.2022, 19:23)TontonUchiha schrieb:  
(28.04.2022, 20:24)Praktiker schrieb:  In den Entscheidungsgründen erwähnt man dann, dass der VB im Übrigen wirkungslos geworden ist, zur Klarstellung ginge das auch im Tenor, falsch ist es nicht, nur nicht nötig. Nur aufzuheben ist eben nichts, weil insoweit gar kein wirksamer Titel mehr da ist.

Macht man hierfür einen eigenen Punkt in den entscheidungsgründen oder baut man das in der Begründetheit ein?


Ganz am Anfang: Da ..., war nur noch über ... zu entscheiden. Insoweit ist der VB aufrechtzuerhalten, weil die Klage begründet ist. ...
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