• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU
Antworten

 
91a Beschluss nach Einspruch gegen VU
confused
Unregistered
 
#1
21.04.2022, 16:59
Hallo zusammen,

ich habe ein Verständnisproblem bzgl. § 91a ZPO.

Prüfe ich in der folgenden Konstellation die Zulässigkeit des Einspruches noch?

Es ist ein VU gegen den Beklagten ergangen; innerhalb der Einspruchsfrist nach eingelegtem Einspruch werden dann übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. 

Dann würde ich ja im 91a Beschluss prüfen, wer wohl obsiegt hätte, prüfe also Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage. Wird da der Einspruch noch irgendwo relevant? Ich stehe auf dem Schlauch, bin für Hilfe dankbar!
Zitieren
Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#2
21.04.2022, 20:44
Die übereinstimmende Erledigungserklärung bewirkt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Parteiprozesshandlung beendet wird und als von Anfang an nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 III 1 Hs. 1 ZPO analog). Das noch nicht rechtskräftige Versäumnisurteil (vgl. § 705 S. 1 Alt. 2 ZPO) wird analog § 269 III 1 Hs. 1 ZPO ipso iure wirkungslos. Der Einspruch selbst ist damit prozessual überholt und für den Kostenbeschluss nicht mehr relevant. Das Versäumnisurteil kann allerdings mit Blick auf § 344 ZPO (analog) relevant werden, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind. In diesem Fall sind dem Beklagten zumindest die Kosten seiner Säumnis aufzuerlegen.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.008
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
22.04.2022, 01:00
Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.
Suchen
Zitieren
Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#4
22.04.2022, 09:27
(22.04.2022, 01:00)Praktiker schrieb:  Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.

In diesem Fall allerdings nicht, weil nach Angabe des TE noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übereinstimmend die Erledigung erklärt wurde.

Für das weitere Verständnis aber ein guter Hinweis.

Auch meinerseits noch folgende Ergänzung: Allgemein sollte man die Problematik der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach VU (für die Klausur) vor allem bei der Titelgegenklage auf dem Schirm haben. Das bietet sich als prozessuale Einbettung aus meiner Sicht noch etwas mehr an als ein 91a-Beschluss.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.008
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
22.04.2022, 23:28
(22.04.2022, 09:27)Landvogt schrieb:  
(22.04.2022, 01:00)Praktiker schrieb:  Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.

In diesem Fall allerdings nicht, weil nach Angabe des TE noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übereinstimmend die Erledigung erklärt wurde.

So weit hatte ich gar nicht gedacht, danke!

Und noch eine Variante zur Abgrenzung: wenn ich Berufung einlege und vor dem Berufungsgericht Erledigung erkläre, ist die Zulässigkeit der Berufung Voraussetzung.
Suchen
Zitieren
less confused
Unregistered
 
#6
26.04.2022, 17:48
Herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Antworten! Die Antworten hier im Forum helfen zum Verständnis oft mehr als jedes Lehrbuch  Smile
Zitieren
TontonUchiha
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 19
Registriert seit: Dec 2021
#7
28.04.2022, 12:46
Hey  Cheese  wo wir hier schon beim Thema 91a-Beschluss sind:

Wenn ich  ein Vollstreckungsbescheid habe, gegen diesen ein Einspruch ergeht, und vor der Entscheidung im Schriftlichen Verfahren (hier: Fall des § 495a) die Hauptsache in voller Höhe bezahlt und beidseitig für erledigt erklärt wird - prüft man dann einen Beschluss nach 91a oder ein Urteil.

Ich bin mir da nicht ganz sicher da der Parteiantrag nach Zahlung auf Aufrechterhaltung des VB gerichtet ist mit der Begründung, dass Kosten und Zinsen entstanden wären
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus