Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Obiter dictum - Sonstiges
  5. Unterschied 861 BGB und 1007 BGB
Antworten

 
Unterschied 861 BGB und 1007 BGB
Dinglich
Unregistered
 
#1
20.04.2022, 19:46
Hallo liebe Leute, 

Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.


Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Zitieren
Drin
Senior Member
****
Beiträge: 346
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#2
20.04.2022, 20:06
Ein Unterschied ist schonmal, dass 1007 BGB nur für bewegliche Sachen gilt.
Suchen
Zitieren
DMOWMYH
Member
***
Beiträge: 171
Themen: 4
Registriert seit: Jun 2021
#3
20.04.2022, 20:18
(20.04.2022, 19:46)Dinglich schrieb:  Hallo liebe Leute, 

Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.


Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.

Das eine, § 861 Bgb ist ein possessorischer Besitzschutz, dh bei 861 wird der tatsächliche Besitz geschützt, unabhängig vom Recht zum Besitz.
Also das Recht aus 861 BGB ergibt sich daraus, dass man vorher den Besitz inne hatte.

1007 BGB ist dagegen ein petitorischer Anspruch, d.h. Schutzgegenstand ist hier das Recht zum Besitz.
Das Recht aus 1007 BGB leitet sich daraus ab, dass man ein Recht auf den Besitz hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.04.2022, 20:24 von DMOWMYH.)
Suchen
Zitieren
Dinglich
Unregistered
 
#4
20.04.2022, 21:37
(20.04.2022, 20:18)DMOWMYH schrieb:  
(20.04.2022, 19:46)Dinglich schrieb:  Hallo liebe Leute, 

Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.


Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.

Das eine, § 861 Bgb ist ein possessorischer Besitzschutz, dh bei 861 wird der tatsächliche Besitz geschützt, unabhängig vom Recht zum Besitz.
Also das Recht aus 861 BGB ergibt sich daraus, dass man vorher den Besitz inne hatte.

1007 BGB ist dagegen ein petitorischer Anspruch, d.h. Schutzgegenstand ist hier das Recht zum Besitz.
Das Recht aus 1007 BGB leitet sich daraus ab, dass man ein Recht auf den Besitz hat.


Vielen Dank!
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
20.04.2022, 22:09
Dadurch folgt auch, dass § 1007 BGB den § 861 BGB schlägt, falls sich die Ansprüche gegenüberstehen und es setzt sich nicht etwa derjenige durch, der gerade im Besitz der Sache ist (etwa durch den Einwand der dolo-agit-Einrede).
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
21.04.2022, 08:46
Als Ergänzung zu den Vorrednern fand ich immer hilfreich, dass sich der Unterschied direkt aus dem Gesetz ergibt. 

Denn grds. ist 861 nicht mit petitorischen Einwänden abzuwehren. § 1007 III S. 2 sagt aber explizit "Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung."  986 I S. 1 "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist." Einfach nur sagen, dass petitorische Einwände bei 1007 gehen ist ohne normative Anknüpfung immer bischen wenig finde ich. 2-3 Sätze mehr und du erfreust den Korrektor.


Bei 861 bekommst das nur hin, indem du die Konstruktion der Widerklage bzw. 864 II analog zulässt. So kann man dann auch dogmatisch bisl veständnis für 864 II reinbringen bzw. die Regelungslücke etwas fundierter in der Klausur darstellen.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus