09.04.2022, 00:21
(07.04.2022, 16:52)erich schrieb: Da das Gericht der EV zunächst bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 572 ZPO zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat, könnte man vielleicht in dem Urteil am Ende der Entscheidungsgründe über die Abhilfe entscheiden, also einen entsprechenden Beschluss im Urteil erlassen (ähnlich wie bei einer Teilerledigung nach § 91a ZPO) und den Urteilstenor entsprechend ergänzen.
z.B.: I. Die EV wird aufrechterhalten
II. Kosten
III. Der sofortigen Beschwerde .... wird nicht abgeholfen, die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
So ist es auch.
Man darf halt auf keinen Fall über die sofortige Beschwerde entscheiden, weil man dafür nicht zuständig ist. Deshalb Entscheidung über den Widerspruch (dafür ist man zuständig) und daraus ergibt sich dann auch, ob man der sofortigen Beschwerde abhilft (nur das!) oder nicht.