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  5. § 29 BtMG; Besitz von BtM = Erwerb von BtM
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§ 29 BtMG; Besitz von BtM = Erwerb von BtM
Verzweifelt
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 5
Registriert seit: Oct 2021
#1
01.04.2022, 20:43
Hallo, 
ich soll eine Anklage schreiben. Jemand wurde mit Betäubungsmitteln erwischt. 
§ 29 Abs.1 Nr.3 BtMG liegt unproblematisch vor. Jetzt habe ich mir die Frage gestellt, ob man  beim unerlaubten Besitz gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG automatisch auch die Nr.1 des Abs.1 erfüllt, also den Erwerb von BtM?

Viele Grüße!
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Gast
Unregistered
 
#2
01.04.2022, 22:33
BtM-Besitz setzt nicht notwendig einen vorhergehenden BtM-Erwerb hinaus. Das Tatbestandsmerkmal des Erwerbens erfordert nämlich das Einverständnis des zuvor Verfügungsberechtigten, so dass man auch anders als durch "Erwerben" in den Besitz von BtM gelangen kann. In der Praxis wirst du auch häufig das Problem haben, dass du die Modalitäten eines möglichen Erwerbs (Zeit, Ort, ehemaliger Verfügungsberechtigter) nicht ermitteln kann. § 29 I Nr. 3 BtMG dient gerade als Auffangtatbestand für diese Fälle.
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Gast
Unregistered
 
#3
01.04.2022, 22:44
(01.04.2022, 20:43)Verzweifelt schrieb:  Hallo, 
ich soll eine Anklage schreiben. Jemand wurde mit Betäubungsmitteln erwischt. 
§ 29 Abs.1 Nr.3 BtMG liegt unproblematisch vor. Jetzt habe ich mir die Frage gestellt, ob man  beim unerlaubten Besitz gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG automatisch auch die Nr.1 des Abs.1 erfüllt, also den Erwerb von BtM?

Viele Grüße!
Nein. Der unerlaubte Besitz ist ein Auffangtatbestand. Dass dadurch automatisch der Erwerb erfüllt sei, ist also systemwidrig. Schau am besten selbst noch einmal in den Kommentar. Aber auch durch einfache Normlektüre dürfte einleuchten, dass es noch deutlich mehr Wege gibt, in den Besitz eines Betäubungsmittels zu gelangen, nämlich der Anbau, die Herstellung sowie die Verschaffung in sonstiger Weise (allesamt in Nr. 1 aufgeführt). Schon denklogisch kann der Erwerb daher nicht "automatisch" erfüllt sein.
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