16.02.2022, 08:05
Hallo zusammen,
ich schreibe gerade einen Urteilsentwurf und komme im Tatbestand nicht weiter.
Wenn der Beklagte einfach bestreitet, wird dieses Bestreiten im Beklagenvorbringen ja nicht mehr erörtert, da dies bereits im streitigen Klägervortrag erwähnt wird.
Qualifiziertes Bestreiten wird jedoch im Beklagenvorbringen erwähnt.
Wie geht man aber damit um, wenn der Beklagte qualifiziert bestreitet und der Kläger auf dieses qualifizierte Bestreiten noch reagiert?
Welche Antwort ist die richtige?
1) Ich bringe dies lediglich im Klägervortrag ein, und impliziere damit, dass der Beklagte dies bestreitet (widerspricht m.E. dem allgemeinen Grundsatz).
2) Ich erwähne dies sowohl im Kläger- als auch im Beklagtenvorbringen. (Hierbei sehe ich die Gefahr der Dopplung).
3) Ich erwähne das qualifiziere Bestreiten lediglich im Beklagtenvortrag und erwähne die Reaktion des Klägers diesbezüglich gar nicht (fühlt sich falsch an).
4) Ich bringe die Reaktion des Klägers in einer gesonderten Station (Replik) (meines Wissens sollte eine Replik eher im Notfall eingebracht werden; sollte dies jedoch der richtige Weg sein: Erwähnt man dann die Tatsache sowohl im Beklagtenvortrag als auch in der Replik?).
Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand mir hier weiterhelfen könnte
LG
schmdani
ich schreibe gerade einen Urteilsentwurf und komme im Tatbestand nicht weiter.
Wenn der Beklagte einfach bestreitet, wird dieses Bestreiten im Beklagenvorbringen ja nicht mehr erörtert, da dies bereits im streitigen Klägervortrag erwähnt wird.
Qualifiziertes Bestreiten wird jedoch im Beklagenvorbringen erwähnt.
Wie geht man aber damit um, wenn der Beklagte qualifiziert bestreitet und der Kläger auf dieses qualifizierte Bestreiten noch reagiert?
Welche Antwort ist die richtige?
1) Ich bringe dies lediglich im Klägervortrag ein, und impliziere damit, dass der Beklagte dies bestreitet (widerspricht m.E. dem allgemeinen Grundsatz).
2) Ich erwähne dies sowohl im Kläger- als auch im Beklagtenvorbringen. (Hierbei sehe ich die Gefahr der Dopplung).
3) Ich erwähne das qualifiziere Bestreiten lediglich im Beklagtenvortrag und erwähne die Reaktion des Klägers diesbezüglich gar nicht (fühlt sich falsch an).
4) Ich bringe die Reaktion des Klägers in einer gesonderten Station (Replik) (meines Wissens sollte eine Replik eher im Notfall eingebracht werden; sollte dies jedoch der richtige Weg sein: Erwähnt man dann die Tatsache sowohl im Beklagtenvortrag als auch in der Replik?).
Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand mir hier weiterhelfen könnte

LG
schmdani
16.02.2022, 08:32
Dafür gibt es keine festen Regeln (gibt es oft auch bei Verjährung, wenn der Kläger zur Hemmung vorträgt und das dann in der Luft zu hängen scheint). Oberstes Ziel ist Verständlichkeit. Ich würde daher nicht den Kläger etwas behaupten lassen, was man erst versteht, wenn man später den Beklagtenvortrag liest. Ggf. kann man daher die Erwiderung schon im Vortrag der Klägerseite in Gedankenstrichen vorwegnehmen o.ä.:
"Der Kläger behauptet, der Beklagte sei am fraglichen Tag anwesend gewesen und insbesondere nicht - wie der Beklagte vorträgt - in Urlaub, der vielmehr erst am Folgetag begonnen habe."
Alles möglich, wie gesagt, vor allem verständlich muss es sein.
"Der Kläger behauptet, der Beklagte sei am fraglichen Tag anwesend gewesen und insbesondere nicht - wie der Beklagte vorträgt - in Urlaub, der vielmehr erst am Folgetag begonnen habe."
Alles möglich, wie gesagt, vor allem verständlich muss es sein.
16.02.2022, 12:13
Vielen Dank Praktiker für die Antwort!
