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Zusatzvergütung NRW - Kürzung
RefNRW22
Unregistered
 
#1
29.01.2022, 19:39
Kurz zum Hintergrund: Meine Ausbildungskanzlei im Rahmen der Anwaltsstation hat mir im Vorstellungsgespräch erklärt, dass sie ein monatliches Entgelt von 800 Euro für drei Wochenarbeitstage bezahlen. Nunmehr hat die Kanzlei 800 Euro an das LBV NRW überwiesen und dieses entsprechend der seit 2017 geltenden Regelung 25 % pauschal abgezogen, sodass sich das Gesamtbrutto vereinfacht gesagt aus der Unterhaltsbeihilfe und 600€ meiner Ausbildungskanzlei errechnet.

Vor 2017 haben die Kanzleien die Sozialversicherungsbeiträge selbst abgeführt. In meinem Fall hätte das für die Kanzlei eine monatliche Belastung von knapp unter 1000 € bedeutet (800€ Brutto zzgl. rund 25 % Lohnnebenkosten, d.h. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, etc.).

Wenn diese Kanzlei nun "nur" die 800 € brutto an das LBV überweist und diese dann entsprechend die Unterhaltsbeihilfe um 25 % kürzt (also im Endeffekt nur 600€ "mehr" berücksichtigt werden), wirkt die "neue" Rechtslage doch ausschließlich zu Lasten des Referendars? Denn neben den 25 % gehen natürlich auf das Gesamtbrutto noch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern weg. Im Ergebnis hat der Referendar nach meinem Verständnis also weniger Netto und die Ausbildungsstelle spart sich - hier im Beispiel - ca. 200 €.

Ich hatte das entsprechende Merkblatt der hiesigen OLGs derart verstanden, dass die Kanzleien bei vereinbarten 800€ entsprechend 1.000€ an das LBV überweisen. Lohnt es sich die Kanzlei einmal darauf anzusprechen oder liegt bei mir schlicht irgendwo ein Denkfehler vor? Wie läuft das bei euch? Wird der vereinbarte Betrag + 25 % an das LBV überwiesen? Besten Dank :)
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Gast
Unregistered
 
#2
30.01.2022, 00:57
(29.01.2022, 19:39)RefNRW22 schrieb:  Kurz zum Hintergrund: Meine Ausbildungskanzlei im Rahmen der Anwaltsstation hat mir im Vorstellungsgespräch erklärt, dass sie ein monatliches Entgelt von 800 Euro für drei Wochenarbeitstage bezahlen. Nunmehr hat die Kanzlei 800 Euro an das LBV NRW überwiesen und dieses entsprechend der seit 2017 geltenden Regelung 25 % pauschal abgezogen, sodass sich das Gesamtbrutto vereinfacht gesagt aus der Unterhaltsbeihilfe und 600€ meiner Ausbildungskanzlei errechnet.

Vor 2017 haben die Kanzleien die Sozialversicherungsbeiträge selbst abgeführt. In meinem Fall hätte das für die Kanzlei eine monatliche Belastung von knapp unter 1000 € bedeutet (800€ Brutto zzgl. rund 25 % Lohnnebenkosten, d.h. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, etc.).

Wenn diese Kanzlei nun "nur" die 800 € brutto an das LBV überweist und diese dann entsprechend die Unterhaltsbeihilfe um 25 % kürzt (also im Endeffekt nur 600€ "mehr" berücksichtigt werden), wirkt die "neue" Rechtslage doch ausschließlich zu Lasten des Referendars? Denn neben den 25 % gehen natürlich auf das Gesamtbrutto noch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern weg. Im Ergebnis hat der Referendar nach meinem Verständnis also weniger Netto und die Ausbildungsstelle spart sich - hier im Beispiel - ca. 200 €.

Ich hatte das entsprechende Merkblatt der hiesigen OLGs derart verstanden, dass die Kanzleien bei vereinbarten 800€ entsprechend 1.000€ an das LBV überweisen. Lohnt es sich die Kanzlei einmal darauf anzusprechen oder liegt bei mir schlicht irgendwo ein Denkfehler vor? Wie läuft das bei euch? Wird der vereinbarte Betrag + 25 % an das LBV überwiesen? Besten Dank :)

Soweit ich weiß, haben sich viele (Groß-)Kanzleien dazu entschieden, die 25%, die abgezogen werden, wieder oben draufzulegen, damit den Referendaren/Referendarinnen durch die (neue) Regelung kein Nachteil entsteht. Ist den Kanzleien aber halt selbst überlassen, da ja schon keine Pflicht zur Zusatzvergütung besteht.
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Gast
Unregistered
 
#3
30.01.2022, 09:17
Zitat:wirkt die "neue" Rechtslage doch ausschließlich zu Lasten des Referendars?

Ja. Leider ist "zu Lasten des Referednars" in NRW das Motto. Wütend 



Zitat:Wird der vereinbarte Betrag + 25 % an das LBV überwiesen?

Wie der andere User schon schrieb, gibt es wohl tatsächlich GKs, welche den 25%-Abzug kompensieren. Um genau zu sein, sind es dann aber nicht 25%, die dazu draufgeschlagen werden müssen. Ebenso ist natürlich richtig, dass es dazu keine Pflicht gibt. Die 800 für 3 Wochentage klingen nicht gerade nach GK. Die kleineren Kanzleien handhaben das natürlich ganz anders. Vielleicht ist bei den 800 auch dein Kopensationszuschlag schon drin?

Jedenfalls zahlt die Kanzlei ja gerade das, was vereinbart war. Für alles andere ist NRW verantwortlich.
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Gast1992
Unregistered
 
#4
31.01.2022, 11:37
Ich würde auch den Zusatz "Vielleicht ist bei den 800 auch dein Kompensationszuschlag schon drin?" als entscheidend betrachten. 

Wenn dir die Kanzlei aber nur sagt, Du bekommst 800 € für drei Arbeitstage, darfst und musst Du das m.E. derart auffassen, dass das der Betrag ist, den Du am Ende zur Unterhaltsbeihilfe brutto faktisch on top bekommst (den Kanzleien ist ja bekannt, dass 25 % als pauschales Äquivalent für die grds. von der Kanzlei zu tragenden Arbeitgebernebenkosten abgezogen werden...).

Wenn Dir ein Arbeitgeber sagt, er bezahlt dir monatlich 5k, wird das ja allgemein auch nicht derart verstanden, dass darunter das Arbeitgeberbrutto, sondern das Arbeitnehmerbrutto zu verstehen ist.

Ein unverbindliches Anfragen - zur Lösung etwaiger Missverständnisse - würde ich jedenfalls als unproblematisch ansehen.
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