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  5. 93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung
Antworten

 
93 ZPO bei überzogener außergerichtlicher Aufforderung
sebvo
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#1
05.12.2021, 12:37
Servus in die Runde!

Wie dürfte es im Hinblick auf 93 ZPO ausschauen, wenn zwar außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, aber in deutlich überhöhter Weise?

Beispiel 1: 

Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert und auch eingeklagt. Beklagte hat außergerichtlich nicht reagiert. Das Gericht spricht aber auf Teilanerkenntnis nur 1.000 zu, bzgl. 14.000 wird abgewiesen. 

Bzgl. der 14/15 würde ja auf jeden Fall der Kläger die Kosten tragen. Wie verhielte es sich wohl bzgl. der anerkannten 1.000? Diese waren ja "in" der außergerichtlichen 15.000 Euro-Forderung inkludiert, sodass zumindest insoweit "Anlass zur Klage gegeben". Aber es ließe sich ja argumentieren, dass die außergerichtliche Forderung derart überzogen war, dass sie der Beklagte zunächst unberücksichtigt lassen durfte bzgl 93. Andererseits aber hätte der Beklagte ein (angemessenes, also hier etwa 1.000) Gegenangebot machen können, um wieder in den späteren Genuss von 93 kommen zu können, so meine Auffassung.




Beispiel 2: Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert. Es wird aber nur auf 1.000 geklagt, nachdem der Aufgeforderte die Aufforderung unbeantwortet ließ bzw. alternativ als "völlig überhöht" zurückwies. Die 1.000 bekommt der Kläger vom Gericht aufs Anerkenntnis zugesprochen.

Beklagte trägt die Kosten voll? Oder Tendenz zu93?

btw.: Ich lese manches mal "Namens und im Auftrag unseres Mandanten" und manches mal "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten". Was ist korrekt(er)?

Vielen Dank, schönen Sonntag!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2021, 12:39 von sebvo.)
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Andreas
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#2
05.12.2021, 13:24
(05.12.2021, 12:37)sebvo schrieb:  Servus in die Runde!

Wie dürfte es im Hinblick auf 93 ZPO ausschauen, wenn zwar außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, aber in deutlich überhöhter Weise?

Beispiel 1: 

Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert und auch eingeklagt. Beklagte hat außergerichtlich nicht reagiert. Das Gericht spricht aber auf Teilanerkenntnis nur 1.000 zu, bzgl. 14.000 wird abgewiesen. 

Bzgl. der 14/15 würde ja auf jeden Fall der Kläger die Kosten tragen. Wie verhielte es sich wohl bzgl. der anerkannten 1.000? Diese waren ja "in" der außergerichtlichen 15.000 Euro-Forderung inkludiert, sodass zumindest insoweit "Anlass zur Klage gegeben". Aber es ließe sich ja argumentieren, dass die außergerichtliche Forderung derart überzogen war, dass sie der Beklagte zunächst unberücksichtigt lassen durfte bzgl 93. Andererseits aber hätte der Beklagte ein (angemessenes, also hier etwa 1.000) Gegenangebot machen können, um wieder in den späteren Genuss von 93 kommen zu können, so meine Auffassung.




Beispiel 2: Es wurden 15.000 Euro außergerichtlich eingefordert. Es wird aber nur auf 1.000 geklagt, nachdem der Aufgeforderte die Aufforderung unbeantwortet ließ bzw. alternativ als "völlig überhöht" zurückwies. Die 1.000 bekommt der Kläger vom Gericht aufs Anerkenntnis zugesprochen.

Beklagte trägt die Kosten voll? Oder Tendenz zu93?

btw.: Ich lese manches mal "Namens und im Auftrag unseres Mandanten" und manches mal "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten". Was ist korrekt(er)?

Vielen Dank, schönen Sonntag!

Servus, ich würde in beiden Fällen von § 93 ZPO ausgehen. Wer eine überzogene Forderung geltend macht, kann nicht wissen, ob der Beklagte zur Zahlung bereit wäre, wenn die Forderung ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 266 BGB Teilleistungen verbietet. Ansonsten kommt es immer auf den Einzelfall an. Man muss sich immer Frage stellen, ob das außergerichtliche Verhalten des Beklagten dem Kläger einen Anlass dazu gegeben hat, Klage zu erheben. 

Das mit Namens und im Auftrag und Namens und im Vollmacht ist eher eine Stilfrage, sodass ich persönlich keine Wissenschaft draus machen würde. Ich finde immer einleitend gut: In der Sache [...] bestelle ich mich kraft beiliegender Vollmacht - oder unter Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht - für den Kläger und werde in seinem Namen beantragen [...]. Es gibt da aber unzählige Varianten aus denen man sich bedienen kann.

Mir ist zum ersten Punkt noch was eingefallen, was immer auch berücksichtigen kann. Soweit ich mich richtig erinnere, ist ein Anerkenntnis auch noch nach Eileitung eines Mahnverfahrens und Widerspruch möglich, wenn der Beklagte aus dem Mahnbescheid nicht nachvollziehen konnte, welche konkrete Forderung gemeint war. Das ist ja ein wenig vergleichbar. Um nicht in die Gefahr des § 93 ZPO zu kommen, sollte der Kläger seine Forderungen deshalb immer konkretisieren und genau angeben, was er fordert und woraus er diese Forderung geltend macht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2021, 13:30 von Andreas.)
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sebvo
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#3
05.12.2021, 14:34
Besten Dank für diese sehr hilfreichen Ausführungen!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2021, 14:34 von sebvo.)
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Gast
Unregistered
 
#4
05.12.2021, 18:27
Die h.M. löst es etwas anders als oben dargestellt: Grds. trägt der Kläger das Bezifferungsrisiko. Zahlt der Beklagte auf eine Mahnung mit der ein überhöhter Betrag geltend gemacht wird gar nicht, so gibt er in der Regel keinen Anlass zur Klage. Anders verhält es sich nur, wenn die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (BeckOKZPO/Jaspersen, 42. Ed. 01.09.2021, § 93 Rn. 75). Das ist in deinen Beispielsfällen (1.000 € berechtigt, 14.000 unberechtigt) aber nicht der Fall.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.008
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
05.12.2021, 22:24
Dazu passt, dass bei einer deutlichen Zuvielforderung auch kein Annahmeverzug eintritt.
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