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  5. Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl?
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Gerichtlicher Hinweis nach Strafbefehl?
Gast
Unregistered
 
#1
20.11.2021, 00:03
Der Täter verletzt das Opfer mit einem Messer. Offensichtlich liegt ein Fall von § 224 StGB vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt aber nur einen Strafbefehl wegen § 223 StGB. So wird der Strafbefehl auch erlassen. Es wird vollumfänglicher Einspruch eingelegt.

Bei seinem Urteil wird das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden sein. Das gilt auch für die die angewendete Strafvorschrift, oder? Es wäre dann wohl ein Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen.

Die Rücknahme des Einspruchs ist meines Erachtens nicht mehr ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Was ist nun aber, wenn der Angeklagte nicht erscheint? Normalerweise ist dann zwingend der Strafbefehl zu verwerfen. Hat die Staatsanwaltschaft hier noch irgendeine Möglichkeit, doch noch die Verurteilung wegen § 224 StGB zu erreichen? Kann zum Beispiel der Einspruchsverwerfung zuvorgekommen werden, wenn zuvor ein Sitzungsstrafbefehl (dann mit § 224 StGB) beantragt wird?

Oder etwas anderes?

Oder hat der Täter einfach nur Glück gehabt und wäre gut beraten, hier ganz einfach nicht zu erscheinen? Mir scheint es gerade so zu sein, als würde es schlechter für den Täter werden, sobald er den Gerichtssaal betritt.
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Gast
Unregistered
 
#2
20.11.2021, 01:02
(20.11.2021, 00:03)Gast schrieb:  Die Rücknahme des Einspruchs ist meines Erachtens nicht mehr ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Warum nicht? Vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden (§ 411 III 1, 2 i.V.m. § 303 S. 1 StPO).

Wenn der Angeklagte stattdessen auf seinen zulässigen (und nicht zurückgenommenen) Einspruch einfach nicht zur Hauptverhandlung erscheint, muss (!) dieser nach § 412 S. 1 i.V.m. § 329 I 1 StPO verworfen werden, und zwar ohne Sachprüfung. Auf die materielle Unrichtigkeit des Strafbefehls kommt es nicht an.

Abgesehen von der (hier nicht einschlägigen) erleichterten Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten bei Strafbefehlen (§ 373a StPO) hat die Staatsanwaltschaft hier keine Handhabe.
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