17.11.2021, 22:00
Hallo zusammen,
Ich hänge gerade an einer Akte meiner Ausbilderin fest.
Im Mahnverfahren hat der Beklagte nur einen Teilwiderspruch erhoben und zwar gegen die Verfahrenskosten insgesamt (war auf dem Widerspruchs-Formular jedenfalls so angekreuzt). Das Mahngericht hat jetzt das Verfahren an das zuständige Gericht teilweise abgegeben. Dort klagt der Kläger jetzt nur noch die Verfahrenskosten ein (als normalen Zahlungsantrag).
Ist das so überhaupt zulässig? Die Verfahrenskosten sind doch "nur" die Anwalts- und Gerichtskosten im Mahnverfahren, oder? Die wären ja von dem "normalen" Kostentenor schon umfasst? Also kann der Beklagte ja nicht verurteilt werden, die x € Verfahrenskosten zu zahlen und zudem noch die Kosten des Verfahrens zu tragen? Das wäre doch doppelt gemoppelt? Oder übersehe ich da etwas...?
Ich hänge gerade an einer Akte meiner Ausbilderin fest.
Im Mahnverfahren hat der Beklagte nur einen Teilwiderspruch erhoben und zwar gegen die Verfahrenskosten insgesamt (war auf dem Widerspruchs-Formular jedenfalls so angekreuzt). Das Mahngericht hat jetzt das Verfahren an das zuständige Gericht teilweise abgegeben. Dort klagt der Kläger jetzt nur noch die Verfahrenskosten ein (als normalen Zahlungsantrag).
Ist das so überhaupt zulässig? Die Verfahrenskosten sind doch "nur" die Anwalts- und Gerichtskosten im Mahnverfahren, oder? Die wären ja von dem "normalen" Kostentenor schon umfasst? Also kann der Beklagte ja nicht verurteilt werden, die x € Verfahrenskosten zu zahlen und zudem noch die Kosten des Verfahrens zu tragen? Das wäre doch doppelt gemoppelt? Oder übersehe ich da etwas...?
18.11.2021, 00:20
Der Widerspruch kann auf die Kosten beschränkt werden, im VB wird also die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Prozessgericht muss dann ähnlich wie nach Erledigung noch über die Kosten entscheiden, z.B. könnte 93 ZPO zu diskutieren sein.
Der Kläger würde dann aber in der Tat nur Kostenantrag stellen, keine Zahlung beantragen. Das kann man aber wahrscheinlich so auslegen, dass er in Wirklichkeit nur beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Prozessgericht muss dann ähnlich wie nach Erledigung noch über die Kosten entscheiden, z.B. könnte 93 ZPO zu diskutieren sein.
Der Kläger würde dann aber in der Tat nur Kostenantrag stellen, keine Zahlung beantragen. Das kann man aber wahrscheinlich so auslegen, dass er in Wirklichkeit nur beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
18.11.2021, 00:21
(17.11.2021, 22:00)Gast schrieb: Hallo zusammen,
Ich hänge gerade an einer Akte meiner Ausbilderin fest.
Im Mahnverfahren hat der Beklagte nur einen Teilwiderspruch erhoben und zwar gegen die Verfahrenskosten insgesamt (war auf dem Widerspruchs-Formular jedenfalls so angekreuzt). Das Mahngericht hat jetzt das Verfahren an das zuständige Gericht teilweise abgegeben. Dort klagt der Kläger jetzt nur noch die Verfahrenskosten ein (als normalen Zahlungsantrag).
Ist das so überhaupt zulässig? Die Verfahrenskosten sind doch "nur" die Anwalts- und Gerichtskosten im Mahnverfahren, oder? Die wären ja von dem "normalen" Kostentenor schon umfasst? Also kann der Beklagte ja nicht verurteilt werden, die x € Verfahrenskosten zu zahlen und zudem noch die Kosten des Verfahrens zu tragen? Das wäre doch doppelt gemoppelt? Oder übersehe ich da etwas...?
Ohne Praxiserfahrung und aus dem Stehgreif würde ich sagen, dass der Kläger nach dem Teilwiderspruch nur noch wegen der Verfahrenskosten streitet, diese also isoliert als Hauptforderung und nicht mehr nur als Nebenforderung stehen bleiben; vgl. § 4 Abs. 1 ZPO. Vor diesem Hintergrund dürfte der Antrag richtig sein, da Streitgegenstand nur noch der materielle Kostenerstattungsanspruch (Verfahrenskosten) ist. Sicher bin ich mir da aber überhaupt nicht. Für den Antragsgegner macht der Teilwiderspruch, auf die Verfahrenskosten bezogene Widerspruch sinn, wenn er dem Antragsteller keinen Anlass zur Durchführung des Mahnverfahrens gegeben hat; vgl. § 93 ZPO. Möglich ist es auch, insgesamt Widerspruch einzulegen und die Klage dann nach der Anspruchsbegründung anzuerkennen; für eine Entscheidung nach § 93 ZPO dürfte das aber voraussetzten, dass der Antragsgegner auf Grundlage der Angaben im Mahnbescheid nicht prüfen konnte, ob der Anspruch berechtigt ist.
18.11.2021, 00:27
(18.11.2021, 00:20)Praktiker schrieb: Der Widerspruch kann auf die Kosten beschränkt werden, im VB wird also die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Prozessgericht muss dann ähnlich wie nach Erledigung noch über die Kosten entscheiden, z.B. könnte 93 ZPO zu diskutieren sein.
Der Kläger würde dann aber in der Tat nur Kostenantrag stellen, keine Zahlung beantragen. Das kann man aber wahrscheinlich so auslegen, dass er in Wirklichkeit nur beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Ja, das macht Sinn. Ich habe angenommen, dass der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nur über den Teil beantragen kann, dem nicht widersprochen wurde, sodass ein VB nur abzüglich der Verfahrenskosten ergeht, der Antragsteller also auf den Verfahrenskosten sitzen bleibt, wenn er sie nicht streitig stellt.


