25.10.2021, 19:14
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage bzgl der vertypten Milderungsgründe.
Wenn ich jemanden habe, der in verminderter Schuldfähigkeit eine Tat begangen hat kann ich nach 21 StGB mildern nach 49 StGB.
1. Frage: dies ist doch unabhängig von der Annahme eines minder schweren Falles, oder? Ich kann jede Tat mildern?
2. Frage: wie verpacke ich sowas in ein Plädoyer? Muss ich die genaue Milderung angeben oder reicht lediglich: es wird nach 49 StGB der Strafräumen gemildert wegen 21 StGB?
Vielen dank :)
Ich habe eine Frage bzgl der vertypten Milderungsgründe.
Wenn ich jemanden habe, der in verminderter Schuldfähigkeit eine Tat begangen hat kann ich nach 21 StGB mildern nach 49 StGB.
1. Frage: dies ist doch unabhängig von der Annahme eines minder schweren Falles, oder? Ich kann jede Tat mildern?
2. Frage: wie verpacke ich sowas in ein Plädoyer? Muss ich die genaue Milderung angeben oder reicht lediglich: es wird nach 49 StGB der Strafräumen gemildert wegen 21 StGB?
Vielen dank :)
25.10.2021, 20:14
Grundsätzlich ist ein msF vorrangig zu prüfen. Dabei ist wiederum zunächst zu prüfen, ob man auch ohne vertypte Milderungsgründe (wie § 21 StGB) zu einem msF kommt (z.B. wegen des Bagatellcharakters, bisheriger Straffreiheit, Geständnis und Reue, etc.). Wenn man ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes einen msF annimmt, kann (§ 21 enthält nur eine fakultative Strafmilderung!) der Strafrahmen des msF nochmal nach § 49 I StGB gemildert werden. Wenn man dagegen den msF auch (oder ausschließlich) auf einen (oder mehrere) vertypte Milderungsgründe stützt, sind diese nach § 50 StGB "verbraucht", können also nicht für eine nochmalige Strafrahmenverschiebung herangezogen werden.
Was die Darstellung anbelangt, würde ich in der Klausur (sofern die Zeit dafür noch ausreicht) nicht nur auf die entsprechenden Normen verweisen, sondern den verschobenen Strafrahmen auch konkret benennen. In der Sitzungsvertretung würde ich es wahrscheinlich eher nicht machen (es wäre aber auch nicht falsch).
Was die Darstellung anbelangt, würde ich in der Klausur (sofern die Zeit dafür noch ausreicht) nicht nur auf die entsprechenden Normen verweisen, sondern den verschobenen Strafrahmen auch konkret benennen. In der Sitzungsvertretung würde ich es wahrscheinlich eher nicht machen (es wäre aber auch nicht falsch).