25.09.2021, 09:44
Liebe Forum,
angenommen, der Täter sperrt sein Opfer in einem Haus ein, das weit ab der Zivilisation liegt. § 239 StGB ist verwirklicht. Nach 5 Tagen ohne Wasser ist das Opfer so geschwächt, dass es sich nicht mehr von alleine fortbewegen kann; § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Was wäre, wenn der Täter nun die Tür öffnen würde und den Ort verlässt, sodass das Opfer theoretisch die Flucht ergreifen könnte. Ich frage mich, ob man dann eine Aussetzung nach § 221 StGB annehmen könnte; in gewisser Weise überlässt er das Opfer ja seinem Schicksal. Was wäre, wenn das Opfer sterben würde . Klar wenn dolus eventualis beim Täter hinsichtlich Tod, dann §§ 211, 212, 13 StGB. Was aber, wenn es am Tötungsvorsatz fehlt. § 239 Abs. 4 StGB? Zum Zeit des Todes war das Opfer ja nicht mehr eingesperrt? Ich würde daher eher zu § 221 Abs. 3 StGB tendieren, bin mir aber gar nicht sicher.
Vielen Dank
angenommen, der Täter sperrt sein Opfer in einem Haus ein, das weit ab der Zivilisation liegt. § 239 StGB ist verwirklicht. Nach 5 Tagen ohne Wasser ist das Opfer so geschwächt, dass es sich nicht mehr von alleine fortbewegen kann; § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Was wäre, wenn der Täter nun die Tür öffnen würde und den Ort verlässt, sodass das Opfer theoretisch die Flucht ergreifen könnte. Ich frage mich, ob man dann eine Aussetzung nach § 221 StGB annehmen könnte; in gewisser Weise überlässt er das Opfer ja seinem Schicksal. Was wäre, wenn das Opfer sterben würde . Klar wenn dolus eventualis beim Täter hinsichtlich Tod, dann §§ 211, 212, 13 StGB. Was aber, wenn es am Tötungsvorsatz fehlt. § 239 Abs. 4 StGB? Zum Zeit des Todes war das Opfer ja nicht mehr eingesperrt? Ich würde daher eher zu § 221 Abs. 3 StGB tendieren, bin mir aber gar nicht sicher.
Vielen Dank









