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Strafzumessung
Gast
Unregistered
 
#1
15.09.2021, 17:07
Wenn es keine für den Angeklagten sprechenden Umstände gibt, sagt ihr dann in der Sitzung einfach gar nichts dazu, oder stellt ihr dies ausdrücklich fest?
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GAsst
Unregistered
 
#2
15.09.2021, 17:30
(15.09.2021, 17:14)Gast schrieb:  Wenn es keine für den Angeklagten sprechenden Umstände gibt, sagt ihr dann in der Sitzung einfach gar nichts dazu, oder stellt ihr dies ausdrücklich fest?

Ich habe noch nie erlebt, dass es gar nichts zu gunsten des Angeklagten gab. Sollte es mal vorkommen, werde ich das einfach übergehen
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Gast
Unregistered
 
#3
19.09.2021, 12:01
Das Fehlen von den Angeklagten begünstigenden Umständen darf sich nicht auf die Strafzumessung auswirken. Zwar kann man das Fehlen erwähnen, ohne dass man notwendigerweise daraus schließen muss, dass es in die Wertungen zur Strafzumessung eingeflossen ist und letztlich richtet sich dieser Grundsatz an das Gericht und höchstens mittelbar an den zur Objektivität verpflichteten Staatsanwalt. Ich würde es zur Vermeidung von Missverständnissen aber lieber gleich weglassen und über positive/entlastende Umstände nur dann sprechen, wenn sie vorliegen.
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