25.08.2021, 07:03
Hallo alle,
folgender Fall: G hat eine Forderung gegen S. G und S haben vereinbart, dass die Forderung des G nur mit Zustimmung des S abgetreten werden darf, § 399 Alt. 2 BGB. G tritt die Forderung an X mit Zustimmung des S ab. Danach tritt X die Forderung an Y ohne Zustimmung des S ab.
Ist die Abtretung des X an Y wirksam?
Mir stellt sich hier die Frage, ob die vereinbarte Abtretungsbeschränkung auch für die zweite Abtretung relevant ist. Jedoch haben X und S ja in dem Sinne keine Abtretungsbeschränkung vereinbart, sondern nur G und S.
Die Frage ist also, ob vereinbarte Beschränkungen der Abtretung fortwirken.
Was denkt ihr?
Vielen Dank!
folgender Fall: G hat eine Forderung gegen S. G und S haben vereinbart, dass die Forderung des G nur mit Zustimmung des S abgetreten werden darf, § 399 Alt. 2 BGB. G tritt die Forderung an X mit Zustimmung des S ab. Danach tritt X die Forderung an Y ohne Zustimmung des S ab.
Ist die Abtretung des X an Y wirksam?
Mir stellt sich hier die Frage, ob die vereinbarte Abtretungsbeschränkung auch für die zweite Abtretung relevant ist. Jedoch haben X und S ja in dem Sinne keine Abtretungsbeschränkung vereinbart, sondern nur G und S.
Die Frage ist also, ob vereinbarte Beschränkungen der Abtretung fortwirken.
Was denkt ihr?
Vielen Dank!